VwGH vom 24.05.2007, 2007/15/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Vereines "A" in B, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, vom , Zl. FA7A-487-31/2006-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der Spielhallen betreibt, teilte der mitbeteiligten Gemeinde mit Schriftsätzen vom mit, dass die Tätigkeit in der Zweigstelle L, G-Gasse 5 und in der Zweigstelle L, H-Platz 5, per eingestellt worden sei. Seit seien an diesen Standorten keine Geldspielapparate mehr betrieben worden.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom (je einer für jede der beiden betroffenen Zweigstellen) wurde Lustbarkeitsabgabe für die Spielapparate bis einschließlich Februar 2006 vorgeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalendermonates ende, in welchem die Abmeldung des Apparates gegenüber der Abgabenbehörde erfolgt sei oder die Abgabenbehörde davon Kenntnis erlangt habe, dass die Apparate nicht mehr gehalten würden (§ 6 Abs 3 Stmk LustbarkeitsabgG).
In der Berufung gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer vor, mit den Schreiben vom habe die Abgabenbehörde davon Kenntnis erlangt, dass per an den in Rede stehenden Zweigstellen keine Apparate mehr gehalten worden seien. Somit habe die belangte Behörde Kenntnis von der Beendigung der Aufstellung per erlangt. Die Abgabepflicht ende daher mit Oktober 2005.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei wies die Berufungen als unbegründet ab. Die Abgabepflicht bestehe bis zum Ablauf des Monates der Abmeldung bzw bis zum Ablauf des Monates, in welchem die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlange, dass der Apparat nicht mehr vom Abgabepflichtigen gehalten werde (§ 6 Abs 3 Stmk LustbarkeitsabgG). Die Abgabenbehörde habe im gegenständlichen Fall erst mit dem Einlagen der schriftlichen Abmeldungen (vom ) am davon Kenntnis erlangt, dass die Apparate an den betroffenen Zweigstellen nicht mehr gehalten würden.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung an die belangte Behörde und brachte vor, wenn die Abgabenbehörde zu einem bestimmten Zeitpunkt davon Kenntnis erlange, dass die Apparate schon früher nicht mehr aufgestellt gewesen seien, habe sie die Möglichkeit, dies zu überprüfen. Möglich sei insbesondere eine Befragung der Verantwortlichen des beschwerdeführenden Vereins sowie die Recherche an Ort und Stelle. Solche Erhebungen habe die Abgabenbehörde durchzuführen. Gemäß § 6 Abs 3 Stmk LustbarkeitsabgG erlösche die Abgabepflicht, wenn die Abgabenbehörde "sonst davon Kenntnis erlangt", dass ein Spielapparat nicht mehr aufgestellt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Auf Grund der mit den Schriftsätzen vom erfolgten Mitteilung habe die Abgabenbehörde am Kenntnis von der Abmeldung der Spielautomaten erlangt. Die belangte Behörde habe daher zu Recht die Abmeldung zur Lustbarkeitsabgabe gemäß § 6 Abs 3 erster Halbsatz Stmk LustbarkeitsabgG mit angenommen (wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Respirofrist von zwei Tagen angenommen worden sei). Die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe bis Februar 2006 sei daher zu Recht erfolgt. § 6 Abs 3 leg. cit sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach erfolgter zeitnaher Abmeldung von Apparaten die Behörde in der Lage sei, sich von der Tatsächlichkeit des "Nicht-mehr-Haltens" der Geräte überzeugen zu können. Rückwirkend sei dies hingegen nicht möglich. Der Abgabenbehörde wäre die Kontrollmöglichkeit genommen, wenn verspätete, rückwirkende Abmeldungen mit ihrem "Rückwirksamkeitszeitpunkt" zur Kenntnis zu nehmen wären.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Befragung der Verantwortlichen des Vereins und eventueller Zeugen durch die Gemeindebehörden unterbleiben können, da die "Rücknahme" der Automaten nicht in Streit stehe. Allerdings sei die Abmeldung verspätet erfolgt. Aus diesem Grund sei zu Recht die Abgabe bis vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten verletzt, weil § 6 Abs 3 Stmk LustbarkeitsabgG unrichtig angewendet bzw ausgelegt worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die zweite in dieser Regelung vorgesehene Art der Beendigung der Steuerpflicht nicht angewendet. Nach dieser Regelung ende die Steuerpflicht mit Ablauf des Monates, in dem die Abgabenbehörde davon Kenntnis erlange, dass der Spielapparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten werde. Demnach sei eine rückwirkende Abmeldung bzw Meldung bei der Abgabenbehörde wirksam. Der Beschwerdeführer habe der Abgabenbehörde bekannt gegeben, "dass - rückwirkend - die Automaten nicht mehr aufgestellt waren". Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers inhaltlich richtig sei, eine Überprüfung der Richtigkeit der Meldung des Beschwerdeführers sei daher im Beschwerdefall obsolet gewesen. Die rückwirkende Verifizierung der Richtigkeit einer Meldung sei aber grundsätzlich nicht unzulässig bzw unmöglich, zumal diese Frage durch Zeugenaussagen geklärt werden könne. Im Beschwerdefall leite die belangte Behörde die Steuerpflicht nur daraus ab, dass eine Meldung des Beschwerdeführers zu spät bei ihr eingetroffen sei. Ein solcher Inhalt sei § 6 Abs 3 des Stmk LustbarkeitsabgG nicht beizumessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs 5 des Stmk LustbarkeitsabgG, LGBl. Nr. 50/2003, sieht u. a. eine Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Spielapparaten, Spielautomaten und Geldspielapparaten vor.
§ 6 Abs 3 erster Satz Stmk LustbarkeitsabgG lautet:
"Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Abgabenpflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird."
§ 2 Stmk LustbarkeitsabgG lautet:
"Veranstaltungen sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das Halten von Spielapparaten und der Ort der Aufstellung ist der Gemeinde unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nach."
Aus § 6 Abs 3 erster Satz Stmk LustbarkeitsabgG ergibt sich eine Lustbarkeitsabgabepflicht über den Zeitraum des eigentlichen Haltens der Spielapparate, Spielautomaten und Geldspielapparate hinaus, wenn die in der genannten Bestimmung angeführten Beendigungstatbestände für angemeldete Geräte nicht im Monat der Beendigung des Haltens gesetzt werden. Beendigungstatbestand ist einerseits die Abmeldung und andererseits ("... oder ... sonst ...") die Kenntniserlangung der Abgabenbehörde davon, dass das Gerät vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
Der Beendigungstatbestand der Kenntniserlangung knüpft an einen tatsächlichen Vorgang an, nämlich daran, dass der Behörde eine bestimme - sich als richtig erweisende - Information zukommt. Dieser tatsächliche Vorgang des Zugehens einer Information erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Zeitpunkt des Zugehens der Information erfährt auch dann keine Zurückverlegung auf einen früheren Zeitpunkt, wenn der Inhalt der Information dergestalt sein sollte, dass das Halten von Geräten bereits früher beendet worden ist.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass weder die Abmeldung der in Rede stehenden Geräte noch das Zugehen der Information über die Beendigung des Haltens dieser Geräte an die Behörde vor März 2006 erfolgt ist. Solcherart ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs 3 erster Satz Stmk LustbarkeitsabgG eine Beendigung der Steuerpflicht vor Februar 2006 jedenfalls nicht, und zwar auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig angesprochenen zweiten Tatbestand.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer damit durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen einer unrichtigen Anwendung des § 6 Abs 3 erster Satz Stmk LustbarkeitsabgG (bzw der entsprechenden Regelung der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde) in seinen Rechten verletzt.
Auch nach § 6 Abs 2 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987 endete die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, für den Fall, dass keine "Anmeldung" im Sinne des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Unternehmer erfolgt sei, sei für das Ende der Steuerpflicht nicht die Abmeldung des Apparates - die eine gesetzmäßige Anmeldung voraussetzte- von Bedeutung. In einem solchen Fall bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer nur für den Zeitraum des tatsächlichen Haltens eines Apparates (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 92/17/0277, vom , 96/15/0175, und vom , 2005/15/0147). Dass ein solcher Fall rechtswidrig nicht angemeldeter Geräte vorläge, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-67744