VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0067

VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des mj. EL-W und 2. der mj. IL-W, beide in D und beide vertreten durch Dr. Erich Rico Folie, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ia-320- 2008/0002, betreffend die Berichtigung von Namen im Geburtenbuch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der eheliche Vater der mj. Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger. Nach österreichischem Recht führt er den Familiennamen L-W. Nach ungarischem Recht führt er gemäß der "Urkunde" des Innenministeriums der ungarischen Republik vom den Familiennamen Prinz-L-W (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0144). Seine Ehefrau und Mutter der beiden Beschwerdeführer ist deutsche Staatsangehörige, die Eheschließung erfolgte im Jahr 2001 in Deutschland; die Eheleute führen den ungarischen Familiennamen des Vaters der Kinder, Prinz-L-W, als gemeinsamen Familiennamen.

1.2. Die Beschwerdeführer sind österreichische, deutsche und ungarische Staatsangehörige. Nach deutschem und nach ungarischem Recht führen sie den Familiennamen Prinz-L-W.

Strittig ist im Beschwerdefall, welchen Familiennamen sie nach dem österreichischen Recht zu führen haben.

1.3. Beide Kinder (die Beschwerdeführer) wurden in Vorarlberg geboren. Nach einer Mitteilung des Geburtsstandesamtes vom an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft vom wurden zur Beurkundung der Geburt der Kinder an Dokumenten das "Familienbuch" der Eltern, der ungarische Reisepass des Vaters und der deutsche Reisepass der Mutter vorgelegt. Auf Grund dieser Dokumente seien die Geburten nach deutschem Recht beurkundet worden. Da sowohl nach deutschem als auch nach ungarischem Recht der gemeinsame Familienname der Eltern Prinz-L-W laute, sei dieser Familienname auch in die Geburtenbücher der Kinder eingetragen worden. Nun habe sich jedoch ergeben, dass der Vater und die beiden Kinder auch die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, und daher den Familiennamen L-W zu führen hätten.

1.4. Mit Erledigung vom gab die Bezirkshauptmannschaft dem Vater der Kinder, soweit für den Beschwerdefall erheblich, bekannt, als Familienname der Beschwerdeführer sei in den Geburtenbüchern Prinz-L-W eingetragen worden. In weiterer Folge sei allerdings bekannt geworden, dass der Vater zusätzlich zu der ungarischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe und daher österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Nach österreichischem Recht laute sein Familienname L-W. Es sei daher beabsichtigt in den Geburtenbüchern der Kinder den Familiennamen der Kinder bzw. des Vaters von Prinz-L-W in L-W zu berichtigen, weil diese Eintragungen bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen seien.

1.5. Die Eltern der Beschwerdeführer traten (dies ausdrücklich auch als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder) dieser Absicht in einer ausführlichen Stellungnahme vom entgegen.

1.6. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurden soweit für den Beschwerdefall erheblich, gemäß § 15 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) von Amts wegen folgende Berichtigungen angeordnet: In den Geburtenbüchern der beiden beschwerdeführenden Kinder die Berichtigung des Familiennamens des jeweiligen Kindes sowie des Vaters auf L-W.

Zur Begründung heißt es zusammengefasst, es stehe unbestritten fest, dass der Vater neben der ungarischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Somit wäre bei den Beurkundungen der Geburten der beiden Kinder gemäß § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 IPRG ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden gewesen. Nach österreichischem Recht führe der Vater den Familiennamen L-W. Der Name Prinz-L-W entstamme einer Namensänderung in Ungarn und finde ausschließlich im deutschen und im ungarischen Rechtsbereich Anerkennung. Im Hinblick darauf, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, führten die Eltern der Kinder keinen gemeinsamen Familiennamen im Sinne des § 139 ABGB, weshalb die Kinder gemäß § 139 Abs. 3 ABGB mangels einer Namensbestimmung nach § 139 Abs. 2 ABGB den Familiennamen des Vaters erhalten hätten. Auch europarechtliche Bestimmungen geböten nichts Abweichendes.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Berufung sowie nach Rechtsausführungen, es stehe unbestritten fest, dass die Beschwerdeführer "Mehrstaater" seien. Sie besäßen sowohl die österreichische als auch die deutsche und die ungarische Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter sei deutsche Staatsangehörige, ihr Vater österreichischer und ungarischer Staatsangehöriger. Da ein internationaler Rechtsbezug vorhanden sei, seien die Bestimmungen des IPRG zu beachten (Hinweis auf § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 IPRG).

Der Einwand der Beschwerdeführer, dass ein gemeinsamer Familienname im Sinne des § 139 ABGB (nämlich im Beschwerdefall der in Deutschland geführte gemeinsame Ehename Prinz-L-W) nicht nur einer sein könne, der in Österreich geführt werde, sondern auch ein anlässlich der Eheschließung in Deutschland gewählter gemeinsamer Familienname, treffe im Beschwerdefall deshalb nicht zu, weil für den österreichischen Rechtsbereich, wie sich aus § 139 ABGB und den genannten Bestimmungen des IPRG ergebe, zweifelsfrei das Personalstatut als maßgeblicher Anknüpfungspunkt gelte. In Österreich hätten die Eltern aber keinen gemeinsamen Familiennamen, jedenfalls könne dieser nicht Prinz-L-W lauten, weil dem Vater als österreichischem Staatsangehörigen die Führung des Familiennamens Prinz-L-W in Österreich "untersagt" sei, dies auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Eintragungen (Hinweis darauf, dass das Begehren des Vaters auf Änderung seines Familiennamens von L-W in Prinz-L-W erfolglos geblieben war; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0144).

Aber auch eine Bestimmung des Familiennamens gemäß § 139 Abs. 2 ABGB sei im Beschwerdefall nicht erfolgt. Somit komme, wie die Bezirkshauptmannschaft im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid zutreffend erkannt habe, § 139 Abs. 3 ABGB zur Anwendung, wonach die Kinder den Familiennamen des Vaters erhielten. Dieser laute in Österreich aber L-W, weshalb angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage auch die Kinder diesen Familiennamen erhalten hätten.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (insbesondere in der Rechtssache Garcia Avello ) vermöge an der Notwendigkeit der Berichtigung nichts zu ändern, weil es im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 1 PStG um die Berichtigung von Beurkundungen gehe, die bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig gewesen seien.

Inwieweit allerdings im Rahmen eines allfällig gestellten Antrages auf Namensänderung betreffend die Beschwerdeführer auf dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes Bedacht zu nehmen wäre, sei nicht Gegenstand der Beurteilung im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens (weiterer Hinweis zu diesem Urteil des EuGH).

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise verbunden mit der Anregung, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im Beschwerdefall ist zunächst das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 (PStG), in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden.

§ 15 PStG lautet:

"Berichtigung

§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen


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1.
offenkundige Schreibfehler;
2.
Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
3.
Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
4.
im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
5.
im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
6.
im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.

(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.

(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.

(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.

(7) Parteien sind


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1.
die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
2.
sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
3.
die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat."
Die §§ 9 und 13 des Gesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (kurz: IPRG - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2004), lauten:
"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich."

"Name

§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird."

§ 93 ABGB lautet (in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995):

"§ 93. (1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§ 139 Abs. 2)."

§ 139 ABGB in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995 lautet:

"Name

§ 139. (1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.

(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters."

2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, § 139 ABGB sei nicht für Sachverhalte mit internationalem Bezug konzipiert worden, diese seien bei seiner Erlassung nicht mitbedacht worden. Diese Untauglichkeit lasse sich auch nicht dadurch umschiffen, dass man die Anwendung des ABGB aus den Bestimmungen des IPRG herleite. Eine Anwendung des ABGB auf internationale Sachverhalte sei nur im Einklang mit den übrigen in Österreich gültigen Rechtsvorschriften und damit insbesondere mit jenen der Europäischen Union sinnvoll möglich und vor allem zulässig (Hinweis auf die , Grunkin und Paul, und vom in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello ). Der Bezug zum Gemeinschaftsrecht sei vor allem bei Angehörigen eines Mitgliedstaates zu beachten, die sich zugleich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten, was auf die Beschwerdeführer zutreffe.

Gerade dies, nämlich eine Anwendung des ABGB unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht, unterlasse die belangte Behörde, sie wende § 139 ABGB freizügigkeitsfeindlich an. Der Wortlaut des § 139 Abs. 1 ABGB sei nicht gemeinschaftsrechtswidrig oder freizügigkeitsfeindlich. Darin sei nur vom gemeinsamen Familiennamen der Eltern die Rede, ohne weitere Konkretisierungen. Es heiße insbesondere nicht, dass dieser gemeinsame Familienname nach österreichischem Namensrecht zustande gekommen sein müsse. Die Eltern der Beschwerdeführer hätten einen gemeinsamen Familiennamen, sie hätten anlässlich ihrer Eheschließung in Deutschland den gemeinsamen Familiennamen Prinz-L-W gewählt. Sie seien daher gemäß § 139 Abs. 1 ABGB berechtigt, in Österreich diesen gemeinsamen Familiennamen als Familiennamen zu führen. Jede andere Deutung des § 139 Abs. 1 ABGB wäre gemeinschaftsrechtswidrig (neuerlicher Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs Grunkin und Paul ).

Ähnlich verhalte es sich mit § 139 Abs. 2 ABGB. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei ebenfalls weder gemeinschaftsrechtswidrig noch freizügigkeitsfeindlich. Der Norm sei nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um einen österreichischen Standesbeamten handeln müsse, ebenso wenig, dass der Name, den die Eltern anlässlich der Eheschließung zum Familiennamen ihrer Kinder bestimmten, ein in Österreich eingetragener oder gültiger Familienname eines Elternteils sein müsse.

Hätten die Beschwerdeführer unterschiedliche Familiennamen je nach ihrer Staatsangehörigkeit zu führen, widerspräche dies dem Gemeinschaftsrecht (wird auf Grundlage der Urteile Garcia Avello und Grunkin und Paul und der Schlussanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-96/04, Standesamt Niebüll , näher ausgeführt; eine Sachentscheidung in der Rs Standesamt Niebüll erging nicht, wohl aber bei der inhaltlichen Fortsetzung des Verfahrens in der Rs Grunkin und Paul ).

2.3. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

2.3.1. Aus dem Blickwinkel allein der innerstaatlichen Rechtslage (also ohne Bedachtnahme auf Unionsrecht) ist die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass die beiden Beschwerdeführer rechtens den Namen L-W zu führen hätten und nicht Prinz-L-W, zutreffend. Das IPRG sieht, was die Führung des Namens anlangt, keine Rechtswahl vor (eine solche kommt daher nicht in Betracht). Das bedeutet, dass die Frage, welchen Namen der Vater der Kinder zu führen hat, gemäß § 13 Abs. 1 IPRG auf Grund seines Personalstatutes, und, da er nebst der ungarischen auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, gemäß § 9 Abs. 1 IPRG allein nach österreichischem Recht zu beurteilen ist und nicht etwa an Stelle dessen nach dem ungarischen. Daher ist L-W sein nach § 139 ABGB maßgeblicher Familienname. Die Mutter der Kinder führte vor der Eheschließung den Familiennamen Z. Auf Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechtes konnten die Eltern der Kinder daher gemäß § 93 Abs. 1 ABGB den Namen Prinz-L-W nicht zum gemeinsamen Familiennamen wählen, weil ihn keiner der beiden Verlobten führte. Ebenso wenig konnten sie diesen Namen zum Familiennamen der Kinder bestimmen (§ 93 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 2 ABGB).

Die Beurteilung der Behörde des Verwaltungsverfahrens, dass die Kinder nach österreichischem Recht (zunächst noch ohne Bedachtnahme auf Unionsrecht) ab Geburt den Familiennamen L-W und nicht Prinz-L-W zu führen hatten, ist daher - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung - zutreffend.

2.3.2. Zu prüfen ist aber weiters, ob das Unionsrecht, wie von den Beschwerdeführern vorgetragen, eine abweichende Beurteilung gebietet.

2.3.2.1. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. die , Garcia Avello , und vom , Rs C-353/06, Grunkin und Paul , sowie zuletzt vom , Rs C- 208/09, Sayn-Wittgenstein ) davon auszugehen ist, dass die Situation der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Unionsrecht erfasst wird. Der EuGH geht nämlich davon aus, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Regelung des Nachnamens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei dieser Regelung gleichwohl das Unionsrecht beachten müssen, "sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist" (, Garcia Avello , Rn 24 bis 26, und , Rs C-353/06, Grunkin und Paul, Rn 16). Von einem internen Sachverhalt ohne jeglichen Bezug zum Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) kann im Beschwerdefall schon auf Grund der mehrfachen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und ihres Vaters (in Mitgliedstaaten der EU) nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer getroffen hat (auf diesen stellt der EuGH im Urteil Grunkin und Paul, Rn 17, unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache Garcia Avello ab, wiewohl in letzterer die betroffenen Kinder überdies die Doppelstaatsbürgerschaft hatten), führt somit nicht dazu, dass mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen zum Bezug zum Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) im Sinne der Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob das Unionsrecht zur Anwendung kommt noch nicht beantwortet werden könnte. Nach den Beschwerdeausführungen halten sich die Beschwerdeführer im Übrigen (wohl: überwiegend) in Österreich auf, machen aber nach dem Beschwerdevorbringen auch von der Freizügigkeit nach Gemeinschaftsrecht durch Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Union Gebrauch.

2.3.2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall - wie in der Beschwerde u.a. im Hinblick auf eine Eintragung in einer italienischen Sozialversicherungskarte behauptet wird - umso mehr noch als im Fall Grunkin und Paul Österreich einen Namen der Beschwerdeführer anzuerkennen hätte, der sich von dem nach der österreichischen Rechtsordnung zu führenden unterscheidet, der aber bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Union, in dem sie etwa geboren worden wären oder in den sie sich in Ausübung der Grundfreiheiten begeben hätten, in das Geburtenbuch, in ein Personenstandsregister oder sonst bei der Ausstellung einer Urkunde eingetragen oder verwendet worden wäre.

Wie der EuGH nämlich im Urteil vom , Rs C- 208/09, Sayn-Wittgenstein, ausgeführt hat, sind die von der Beschwerde hervorgehobenen Grundsätze, die aus dem Urteil in der Rechtssache Grunkin und Paul abzuleiten sind, in einem Mitgliedstaat, in dem eine Verfassungsbestimmung zur Herstellung der Gleichheit Vorrechte des Adels auch hinsichtlich der Namensführung untersagt, nicht anwendbar, soweit der betroffene Name, dessen Führung begehrt wird, gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen würde.

2.3.2.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0114, (in einem Fall ohne Gemeinschaftsrechtsbezug) ausgesprochen hat, folgt aus dem Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 11/1919 in der Fassung BGBl. Nr. 1/1920, für österreichische Staatsbürger, dass das Recht zur Führung adeliger Standesbezeichnungen aufgehoben ist. Ebenso wie in jenem Fall der Beschwerdeführer das Recht zur Führung der Bezeichnung "Graf" nicht aus dem Umstand ableiten konnte, dass sein Wahlvater den Nachnamen Graf von X und Y auf Grund der deutschen Rechtslage rechtmäßig führe, können die Beschwerdeführer kein Recht auf Führung einer solchen Bezeichnung (hier: Prinz) aus dem Umstand ableiten, dass ihr Vater nach dem Namensrecht anderer Mitgliedstaaten der Union zur Führung eines solchen Namens berechtigt ist.

2.3.2.4. Im Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0278, hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich im Anlassfall zum Urteil des EuGH in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein für eine Berichtigung des Familiennamens im Geburtenbuch aus dem Urteil des EuGH den Schluss gezogen, dass die Ablehnung der Anerkennung eines Namensbestandteils, der eine Adelsbezeichnung enthält (im damaligen Fall "Fürstin"), gerechtfertigt im Sinne der Antwort des EuGH auf die Vorabentscheidungsanfrage sei. Gleiches gilt im Beschwerdefall für den Namensbestandteil "Prinz".

2.4. Es ist daher nicht näher auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit der vorliegende Sachverhalt (Geburt in Österreich, Eintragung ins österreichische Geburtenbuch, Fehler bei der Eintragung, Berichtigung, Berufung der Beschwerdeführer auf Urkunden eines anderen Mitgliedstaates wie eine Sozialversicherungskarte) tatsächlich mit jenem in den Fällen Grunkin und Paul und Garcia Avello vergleichbar ist und eine Anerkennung eines von einer ausländischen Behörde in Abweichung von dem nach dem Personalstatut maßgeblichen Recht etwa bereits "festgelegten" Namens erforderlich wäre.

Es trifft vielmehr nicht zu, dass "jedwede Bestimmung, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht, ihren in Deutschland und Ungarn seit Geburt eingetragenen Familiennamen P-L-W in Österreich zu führen, einzutragen oder zu behalten" gegen Unionsrecht (in der Beschwerde wird auf Art. 12, 17 und 18 EG Bezug genommen) verstoße.

Im Hinblick auf das mittlerweile ergangene Urteil in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein erübrigt es sich, die konkreten Folgerungen aus den Urteilen in den Rechtssachen Garcia Avello und Grunkin und Paul und die allfällige Notwendigkeit eines (in der Beschwerde zur Frage der Übertragbarkeit der Aussagen in den genannten Urteilen auf den vorliegenden Fall angeregten) Vorabentscheidungsersuchens betreffend eine Sachverhaltskonstellation wie die vorliegende zu prüfen.

2.5. Die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer verstößt daher auch nicht gegen Unionsrecht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am