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VwGH vom 19.09.2012, 2012/01/0072

VwGH vom 19.09.2012, 2012/01/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der H Sp.z.o.o. in C (Polen), vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 53517- 33a/11, betreffend Stundung von Geldstrafen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der nach Abtretung ergänzten Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der (zahlungspflichtigen) Beschwerdeführerin, die Bezahlung der auf Grund von näher bezeichneten Zahlungsaufträgen geschuldeten Geldstrafen (im Betrage von EUR 280.000,--) gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zu stunden, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dies sei gemäß § 9 Abs. 5 GEG ausgeschlossen. Mangels einer Norm, die eine Stundung von Geldstrafen zulasse, könne nicht im Sinne einer Antragsstattgebung entschieden werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 950/11-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes (mit Schriftsatz vom ) ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Sie sei in ihrem Recht auf Stundung der Geldstrafe(n) verletzt. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 GEG sei der Stundung der Geldstrafe(n) nicht stattgegeben worden. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass § 9 GEG die Stundung von Geldstrafen zwar nicht vorsehe, sie jedoch auch nicht ausdrücklich verbiete. Im Hinblick auf die übrigen in der österreichischen Rechtsordnung bestehenden Normen (betreffend Stundung) werde die Beschwerdeführerin durch die Nichtstattgebung ihres Antrages in ihrem Recht auf Stundung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß § 9 Abs. 5 GEG 1962 die Stundung von Geldstrafen im Sinne der §§ 354, 355 EO ausgeschlossen ist. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/06/0364; und vom , Zl. 2006/06/0181).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Ablehnungsbeschluss vom , B 950/11-8 (der die vorliegende Beschwerde betrifft), die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG nicht als verfassungswidrig beurteilt.

Hinsichtlich des (auch) in der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wiederholten Vorbringens über andere die Stundung regelnde Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung ist - wie der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Ablehnungsbeschluss darlegte - der Beschwerdeführerin neuerlich entgegenzuhalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, in verschiedenen Rechtsbereichen verschiedene rechtspolitische Ziele zu verfolgen und unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ordnungssystemen zulässig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 10.770/1986; und vom , VfSlg. 12.863/1991).

Da sich bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am