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VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0064

VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0064

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/17/0082 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des S J in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom , Zl. K121.390/0001- DSK/2009, betreffend Anspruch auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom sprach diese aus, dass die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung im Recht auf Löschung infolge Weigerung derselben, das Löschungsbegehren vom hinsichtlich der Verfahrensdokumentation und der Erhebungsakten zu erfüllen, abgewiesen werde.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer am unter Verdacht geraten sei, die Vergehen nach § 207a Abs. 1 oder 3 StGB (pornografische Darstellungen Minderjähriger) und § 207b Abs. 3 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) begangen zu haben. Die Bundespolizeidirektion Wien habe ein Ermittlungsverfahren (sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mit Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Nach weiteren Ermittlungsschritten habe diese der anzeigenden Behörde mit Schreiben vom mitgeteilt, die Strafanzeige sei gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt bzw. das Verfahren eingestellt worden, dies mit dem Beisatz "aus Beweisgründen".

Bei der Bundespolizeidirektion Wien werde zur Aktendokumentation das EDV System mit der technischen Bezeichnung "PAD" (Abkürzung für "Protokollieren-Anzeigen-Daten") in einer näher genannten Version verwendet. Die Eintragungen im Kanzleiindexteil des PAD beträfen zunächst "äußere" Verfahrensdaten wie Identitäts-, Adress- und Kontaktdaten sowie Daten zum Verfahrensgegenstand, wie Sachverhalt ("Kurzsachverhalt"), Rolle des Betroffenen, Tatverdacht, befasste Behörden und allenfalls Verfahrensausgang. Hinsichtlich des Beschwerdeführers seien Angaben zu den meisten der angeführten Datenarten im Zusammenhang mit dem erwähnten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren vorhanden. Darüber hinaus könnten in der seit Ende 2007 bei der Bundespolizeidirektion Wien verwendeten Version des PAD auch Volltexte elektronisch gespeichert werden; hinsichtlich des Beschwerdeführers seien Aktenstücke zu dem genannten Ermittlungsverfahren elektronisch gespeichert.

Parallel zu den in den "Allgemeinen Protokollen" gespeicherten Daten existiere auch ein behördenüblicher, nicht besonders strukturierter Papierakt mit Schriftgut wie Anzeige, Personalblatt und Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers, Ausdrucke der für die Kriminalstatistik erfassten Falldaten etc. Teilweise seien PAD-Dokumentation und Kopienakt ident, der Kopienakt sei jedenfalls umfangreicher.

Der Beschwerdeführer habe am ein Löschungsbegehren an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtet.

Darin habe er verlangt, "sämtliche zur Person ... im Zusammenhang

mit dem o.a. sicherheitsbehördlichen Ermittlungen (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeitete Daten, insb. im KPA, in den Allgemeinen Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten zu löschen und den (Beschwerdeführer), zu Handen des ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen".

Mit Erledigung vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass mit diesem Stichtag keine Daten in den in Frage kommenden Datenanwendungen (vor allem KPA) verarbeitet würden, weshalb auch keine Löschung erfolgen könne. Die Erhebungsakten selbst seien keine Datenanwendungen und unterlägen nicht dem Löschungsrecht.

Die Daten der Allgemeinen Protokolle würden für Zwecke der Wiederauffindung der Aktenkopie und der Dokumentation behördlichen Handelns "jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung der Aktenkopie (5 Jahre) noch benötigt."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Verweigerung der Löschung betreffe angesichts des erhobenen Sachverhalts einerseits einen Papierakt ("Kopienakt"), zweitens einen inhaltlich damit weitgehend identen, elektronisch im PAD gespeicherten Text (Akt) und die im Kanzleiindexteil des PAD enthaltenen "äußeren" Verfahrensdaten, die der Auffindung der Akten dienten.

Was den elektronisch im PAD gespeicherten Text sowie die im Kanzleiindexteil des PAD enthaltenen "äußeren" Verfahrensdaten betreffe, so seien diese nach Ansicht der belangten Behörde weitgehend gleich zu behandeln. Auch wenn die kriminalpolizeilichen Ermittlungen über Sexualstraftaten unvermeidlicherweise Daten über das Sexualverhalten von Menschen und daher "sensible Daten" im Sinne des § 4 Z. 2 DSG 2000 enthielten, finde auf Daten über Straftatbestände nicht § 9 DSG sondern ausschließlich § 8 Abs. 4 leg. cit. Anwendung. Diese Bestimmung sehe keine grundsätzlichen Unterschiede hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Behandlung von Straftatbeständen aus dem Blickwinkel einer allfälligen unterschiedlichen "Sensibilität" vor.

Der Beschwerdeführer bestreite, dass nach der Einstellung kriminalpolizeilicher Ermittlungen die weitere Speicherung von Verfahrensdaten für den Ermittlungszweck erforderlich sei und leite daraus eine generelle Löschungsverpflichtung betreffend alle aktenmäßigen Aufzeichnungen samt Aktensuchbehelfen über diese Ermittlungen ab.

Insoweit sei - wie näher begründet wird - auf die allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG über die zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückzugreifen. Auch wenn die in dieser Bestimmung erwähnte "besondere gesetzliche Vorschrift" über die Aufbewahrungsdauer nicht vorliege, erfordere doch "die Erreichung der Zwecke, für die die Daten ermittelt wurden" eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus. Entscheidend sei hiebei, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hätten, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten. Schon dies setze voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein müsse. Außerdem sei es - abgesehen von einer möglicherweise notwendigen neuerlichen Verfahrensdurchführung - für einen Rechtsstaat unerlässlich, dass Dokumentationen über staatliches Handeln in Aktenform mindestens solange vorhanden seien, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfkompetenz ausüben dürften. Diese Aufbewahrung der Dokumentation über staatliches Handeln zum Zweck der Nachprüfbarkeit seiner Rechtmäßigkeit sei vom "Zweck der Ermittlung" mitgetragen. Gerade im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen sei die nachgängige Überprüfbarkeit der Vorgangsweise der kriminalpolizeilichen Organwalter für die Effektivität eines Rechtsstaates und damit letztlich auch für den Betroffenen, hier den Beschwerdeführer, von besonderer Bedeutung.

Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Aufbewahrung von Verfahrensakten und der diesbezüglichen kanzleimäßigen Suchhilfen nach Verfahrensbeendigung nicht mehr erforderlich sei, sobald sich die Unschuld eines Verdächtigten herausgestellt habe; dies begründe er mit dem (einzigen) Aspekt, nämlich der Angst vor der Präjudizierung künftiger Meinungsbildung über seine Person durch allfälligen Rückgriff (etwa von Polizeiorganen) auf die bereits bestehende Verfahrensdokumentation im Falle der Untersuchung später eingetretener, neuer Sachverhalte. Tatsächlich seien derartige Befürchtungen nicht gänzlich von Hand zu weisen. Die besondere Eingriffsintensität einer derartigen Verwendung von Daten in die Grundrechtssphäre des Betroffenen, insbesondere in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, gebiete es, den "Zweck der Ermittlung" nach § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG bei strafrelevanten Daten eng zu ziehen und daher das Erheben von Daten zur Aufklärung eines bestimmten strafrelevanten Sachverhalts nicht gleichzusetzen mit dem generellen Zweck der Aufklärung von strafrelevanten Sachverhalten schlechthin. Das Anliegen des Beschwerdeführers betreffe daher im Kern die Weiterverwendung von Verfahrensdaten für einen neuen - vom ursprünglichen Ermittlungszweck verschiedenen - Zweck, nämlich die Aufklärung anderer strafrelevanter Sachverhalte. Was der Beschwerdeführer unterbinden wolle, sei die Heranziehung der Dokumentation über bestimmte frühere Ermittlungsergebnisse zur Informationsgewinnung im Hinblick auf spätere, neue Vorfälle, die denselben Beschuldigten beträfen.

Dass es tatsächlich notwendig sein sollte, zur Vermeidung eines derartigen Informationsrückgriffs die Dokumentation der Verfahrensdaten nach Verfahrensbeendigung umgehend zu löschen und dabei in Kauf zu nehmen, dass dadurch die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Verfahrens vereitelt werde, werde von der belangten Behörde bestritten: Gerade seitdem das Handeln staatlicher Organe nahezu ausschließlich elektronisch dokumentiert werde, sei jeder Zugriff auf Verfahrensdokumentationsdaten kontrollierbar. Eine vom Gesetz nicht vorgesehne Weiterverwendung könne daher mit vernünftigem technischem und organisatorischem Aufwand unterbunden werden, sodass die Löschung generell nicht mehr als der einzige verlässliche Weg zur Vermeidung einer unerwünschten Weiterverwendung von Daten angesehen werden könne.

Dass die bei der Bundespolizeidirektion Wien noch vorhandene Dokumentation (Verfahrensakten und Kanzleiindex) von dieser für den Zweck des Rückgriffs auf kriminalpolizeiliche Vorinformation über den Beschwerdeführer tatsächlich verwendet worden wäre und dadurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Frage, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Kautelen eine solche Weiterverwendung zulässig wäre, sei daher nicht abschließend zu beurteilen gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 6, 8 und 27 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (§ 8 leg. cit. in der Fassung durch BGBl. I Nr. 13/2005), lauten wie folgt (auszugsweise):

"§ 6. (1) Daten dürfen nur

...

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

...

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) ...

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) ...

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, dass die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) ...

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist."

Der Beschwerdeführer verweist vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf, dass die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei; die ihn betreffenden Daten würden daher von der Polizeidirektion Wien nicht mehr benötigt. Es stehe durch die Verfahrenseinstellung auch fest, dass der Beschwerdeführer niemals eine strafbare Handlung begangen habe, was keine staatliche Behörde mehr in Zweifel ziehen dürfe. Habe aber der Beschwerdeführer nie eine strafbare Handlung "auch nur intendiert", so würden die Daten auch für sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Zwecke nicht mehr benötigt und seien daher zu löschen. Erfolge eine Löschung nicht, so würde dadurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 1 DSG und Art. 8 MRK verletzt werden. Die Ansicht (der belangten Behörde), dass die Weiterverarbeitung der Daten notwendig sei, sei mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers unvereinbar. Die Löschungsverpflichtung (nicht etwa nur die Anmerkung der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft) sei auch durch die Notwendigkeit der Auffindbarkeit des Kopienaktes der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen nicht ausgeschlossen, weil dieser selbst nicht mehr benötigt werde und daher zu vernichten (oder zumindest zu anonymisieren) sei. Dies gelte umso mehr für die Protokolldaten, die der Auffindung dieses Kopienaktes dienten sowie für den im PAD vorrätig gehaltenen elektronischen Akt. Allenfalls berechtigten Belangen der Kriminalstatistik könnte auch durch anonymisierte Dokumentation der Aktenvorgänge Genüge getan werden. Für allfällige Wiederaufnahmeverfahren genüge - ebenso wie für den Schutz des Beschwerdeführers vor weiteren identen Vorwürfen - der Gerichtsakt völlig. Eine Löschungsverpflichtung der Polizeibehörden indiziere nämlich nicht auch eine solche der Staatsanwaltschaften und Gerichte. Letztere seien nämlich nicht mit präventiven Aufgaben betraut, weshalb sich die Grundrechtsproblematik nicht im selben Ausmaß stelle. Was schließlich den sogenannten "Informationsrückgriff" betreffe, so fehlten jegliche Ermittlungen dazu, ob und allenfalls welche anderen Vorkehrungen diesbezüglich getroffen worden wären. Bloße Spekulationen über alternative Maßnahmen vermöchten den Löschungsanspruch des Beschwerdeführers nicht zunichte zu machen. Auch lasse die belangte Behörde die Frage ausdrücklich offen, ob ein Informationsrückgriff im Zuge künftiger Ermittlungen unzulässig oder nur unter Kautelen zulässig wäre.

Nur die Löschung der Daten vermöge daher die Weiterverarbeitung derselben für allfällige künftige kriminal- und sicherheitspolizeiliche Tätigkeit wirksam zu unterbinden.

Was den Kopienakt betreffe, so seien die in den Kopienakten und im Protokoll enthaltenen personenbezogenen Daten als Gesamtheit zu sehen, wobei die Protokolldaten der Wiederauffindung der Kopienakten dienten. Damit handle es sich aber bei den personenbezogenen Daten in den Kopienakten um Teile einer strukturierten Sammlung, die durch das Protokoll nach zumindest einem Kriterium (etwa der Aktenzahl und den Namen des Beschwerdeführers) zugänglich seien. Die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung der personenbezogenen Daten in die im Kopienakt einerseits und die in den Protokollen andererseits sei "künstlich" und entspreche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes. Der Begriff "Datei" sei verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen und umfasse daher auch den Kopienakt. Darüber hinaus verleihe Art. 8 MRK auch einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung unstrukturiert verarbeiteter Daten, welche - wie der Kopienakt - nicht mehr benötigt würden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 298/09, über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den auch hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht (ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof) in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Kopienakten (Papierakten) zufolge ihres Aufbaues und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z. 6 DSG 2000 zu qualifizieren

sind, weshalb insoweit kein Löschungsanspruch besteht ... In

diesem Konnex hat der Verfassungsgerichtshof zudem festgehalten, dass aus den Garantien der Art. 8 und 13 EMRK grundsätzlich keine weiterreichenden Ansprüche abgeleitet werden können als aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG 2000 (VfSlg. 18.092/2007, 18.300/2007).

2.2. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.149/2001 (Anlassfall zu VfSlg. 16.150/2001 betreffend die Prüfung der - für nicht verfassungswidrig erkannten - §§ 57 Abs. 1 Z. 6, 58 Abs. 1 Z. 6 lit. b SPG) zu automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, die von der Kriminalpolizei für Zwecke der Strafrechtspflege ermittelt wurden, ausgesprochen, dass 'dann, wenn die weitere Speicherung der Anzeigedaten zum Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich ist', eine umgehende Löschung in Betracht kommt. 'Ob die Voraussetzungen für die Löschung (vor Ablauf der Frist des § 58 SPG) vorliegen, ist im Einzelfall unter Vornahme einer (ausreichenden) Interessenabwägung zu beurteilen'. Dieser Rechtsstandpunkt wurde in der Folge va. iZm Beschwerden des auch hier einschreitenden Rechtsvertreters zu Daten betreffend den (vom Verfassungsgerichtshof mit VfSlg. 16.565/2002 aufgehobenen und mit dem StrafrechtsänderungsG 2002, BGBl. I 134, entfallenen) § 209 StGB mehrfach wiederholt und ist inzwischen ständige Rechtsprechung ...

2.2.1. In den bezughabenden Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof ferner klargestellt, dass derartige Daten nicht gemäß § 19 SPG dem inneren Dienst zugerechnet werden dürfen, wenn damit (wie bei Aufnahme eines bestimmten Namens mit weiteren Angaben) subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen wurden; eine Zurechnung dieser Daten zum inneren Dienst bewirkt in solchen Fällen ein in die Verfassungssphäre reichendes Verkennen der Rechtslage (vgl. auch VfSlg. 17.746/2006, 17.747/2006, 17.748/2006, 18.457/2008 und ).

3. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde in Ansehung der von ihm anzuwendenden Bestimmungen (nach dem DSG 2000 und nach dem SPG) auch nicht entstanden ...

3.1. Der belangten Behörde ist aber auch (va. mit Blick auf den Gewährleistungsumfang des Grundrechts auf Datenschutz iVm jenem auf Achtung des Privatlebens) kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen:

3.1.1. Beschränkungen des gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen garantierten Grundrechts auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten sind lediglich unter den in § 1 Abs. 2 DSG 2000 genannten Voraussetzungen zulässig. Diese Vorschrift erlaubt (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen) Eingriffe in das in Rede stehende Grundrecht durch staatliche Behörden nur auf Grund von Gesetzen, die aus den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.

Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet Beschränkungen des in Abs. 1 verbürgten Grundrechts nur, wenn diese eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.

3.2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere dem § 1 Abs. 3 DSG 2000 oder dem Art. 8 EMRK zuwiderlaufenden Inhalt unterstellt hat.

3.3. Zum vorliegenden Kopienakt ist festzuhalten:

3.3.1. Die darin enthaltenen, auf den Beschwerdeführer bezogenen personenbezogenen Daten wurden in Kongruenz mit der dargelegten (vorwiegend zu Beschwerden des hier einschreitenden Rechtsvertreters mit weitgehend identischem Vorbringen zur Speicherung von Anzeigedaten nach § 209 StGB ergangenen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (oben Pkt. 2.1.) - von der abzugehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Anlass besteht - zutreffend nicht dem Begriff einer Datei iSd DSG 2000 unterstellt.

Der Umstand, dass die Eintragungen im PAD nunmehr - im Unterschied zur früheren Praxis - auch hinsichtlich 'innerer' Daten (wie im Bezug auf Vernehmungsprotokolle) automationsunterstützt erfolgen, ist iS der Auffassung der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht für die Beurteilung der Frage der Verknüpfbarkeit des unstrukturierten Papieraktes mit den PAD-Eintragungen und damit für die datenschutzrechtliche Qualifikation eines Kopienaktes ohne entscheidende Bedeutung, weil auch die schon bisher enthaltenen 'äußeren' Daten (wie Name des Angezeigten und Delikt) die Herstellung einer Verbindung zum Kopienakt ermöglichten und die gesonderte Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen ohne zusätzliches Kriterium unzulässig ist (§ 13 Abs. 2 SPG).

3.3.2. Die elektronische Datensammlung im EDV System PAD kann sich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 SPG stützen.

Die Evidenthaltung der in diesem System dokumentierten ('äußeren' und 'inneren') Daten ist allerdings nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen der grundrechtlichen Garantien hält. Aus den Grundrechtsverbürgungen des § 1 Abs. 3 DSG 2000 iZm Art. 8 Abs. 2 EMRK (oben Pkt. 3.1.1.) folgt, dass im Falle eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, so auch bei der Weiterverarbeitung strafrechtsrelevanter Daten nach Einstellung des bezughabenden Strafverfahrens, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist ...

Dabei sind die Interessen des Betroffenen an der Löschung der Daten dem öffentlichen Interesse einer weiteren Dokumentation - einzelfallbezogen - gegenüber zu stellen und zu gewichten ...

3.3.3. Die hier maßgeblichen Daten wurde von der belangten

Behörde ... zu Recht nicht dem inneren Dienst (als bloß

behördeninterner Dokumentationszweck) iSd § 13 SPG zugerechnet, sondern zutreffend als dem Löschungsrecht unterfallend eingestuft ...

Davon ausgehend hat die belangte Behörde das Löschungsbegehren anhand der datenschutzrechtlichen Kriterien geprüft und eine Interessenabwägung vorgenommen, in der sie zum Ergebnis gelangte, dass die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Speicherung den Löschungsanspruch des Beschwerdeführers - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (der Mitteilung über das Unterbleiben der Löschung durch die Bundespolizeidirektion Wien) - an Gewicht übersteigen.

3.3.4. Diese Beurteilung ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden:

In Anbetracht der von der belangten Behörde erwogenen Möglichkeit des Hervorkommens von Gründen, die Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens bieten, aber auch angesichts der näheren Erörterung denkbarer nachträglicher Kontrollvorgänge, kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Auffindbarkeit der Ermittlungsakten höheres Gewicht beimisst als dem (evidenten) Löschungsinteresse des Beschwerdeführers. Dies u. a. auch deshalb, weil - zumindest im aktuellen Zeitraum (ca. 6 Monate nach Verfahrensbeendigung) - nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Rede stehenden Dateien nicht nur für die Nachvollziehbarkeit innerbehördlicher Vorgänge, sondern auch für andere, mit den konkreten Ermittlungen im Zusammenhang stehende sicherheitspolizeiliche Belange noch Bedeutung haben können.

Das Resultat dieser Interessenabwägung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Sperre einer Datenspeicherung für Zugriffe der Polizeibehörden spätestens nach Ablauf von 5 Jahren (§ 58 Abs. 1 Z. 6 SPG) sowie zur physischen Löschung spätestens nach zwei weiteren Jahren (§ 58 Abs. 1 leg. cit. vorletzter Satz) - und mit Blick auf den eingeschränkten Kreis von zugriffsberechtigten Amtsträgern (deren rechtskonformes Verhalten durch dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Vorschriften abgesichert ist) sowie auf die gerade bei elektronischer Aktenführung gegebene Nachvollziehbarkeit eines Datenzuganges (samt Ausforschbarkeit des Anwenders auf Grund zuordenbarer Zugangsdaten) als verfassungsrechtlich vertretbar anzusehen, zumal - wie erwähnt - die Auswählbarkeit von Daten einer bestimmten Person nur nach dem Namen unzulässig ist (§ 13 Abs. 2 SPG).

Der Umstand, dass die Daten zusätzlich im Bereich der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes aufgefunden werden können, vermag an der Vertretbarkeit der (Gesamt)Beurteilung durch die belangte Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu ändern. In besonderen Konstellationen (wie im denkbaren Fall einer neuerlichen Anzeige wegen desselben Sachverhaltes) kann die Speicherung der Daten im Übrigen (auch) im Interesse des Betroffenen liegen.

Auch ein willkürliches Verhalten kann der belangten Behörde

nicht zum Vorwurf gemacht werden.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem eben zitierten Erkenntnis vom an. Auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Anlass bei der Beurteilung des "Kopienaktes" davon abzugehen, dass dieser nicht als Datei zu qualifizieren ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0301), wobei zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Einheit mit den PAD-Dateien auf die oben wiedergegebene Begründung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen werden kann.

Aber auch hinsichtlich des elektronisch im PAD gespeicherten Textes (Akt) und der im Kanzleiindexteil des PAD enthaltenen "äußeren" Verfahrensdaten teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, wonach (zumindest) die Interessenabwägung des § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG 2000 jedenfalls gegen eine Löschungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer spricht. Hinsichtlich des konkreten Beschwerdevorbringens in diesen Zusammenhang schließt sich (auch hier) der Verwaltungsgerichtshof der oben wiedergegebenen Begründung des Verfassungsgerichtshofes an.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltende gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am