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VwGH vom 28.05.2010, 2004/10/0086

VwGH vom 28.05.2010, 2004/10/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der S Aufschließungsges.m.b.H Co. KG in W, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301-RI-582/18-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen..

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschft Zell am See (BH) vom wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der 6- er Sesselbahn "P" sowie zur Abtragung der bestehenden Schleppliftanlage und Doppelsesselbahn, jeweils auf der GP 1166/1 KG U., unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt III. ("Empfehlung") wurde empfohlen, die unbeweglichen Teile der Stützen (der neuen Liftanlage) im Farbton RAL 6014 binnen zwei Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu behandeln.

Der dagegen erhobenen Berufung des Naturschutzbeauftragten wurde mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt II. ("Auflagen und Bedingungen") des Bescheides der BH um folgenden Auflagenpunkt ergänzt wurde:

"9. Die unbeweglichen Teile der Stützen sind im Farbton RAL 6014 einzufärben."

Im Spruchpunkt III. des Bescheides der BH entfiel der erste Punkt ("Es wird empfohlen, die unbeweglichen Teile der Stützen im Farbton RAL 6014 farblich binnen zwei Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu behandeln") ersatzlos. Im Übrigen blieb der Spruch der BH unverändert aufrecht.

Nach der Begründung hätten sich die Vorschreibungen der BH auf das Gutachten des naturschutzbehördlichen Amtsachverständigen vom gestützt. Der Naturschutzbeauftragte habe dabei empfohlen, eine farbliche Behandlung der unbeweglichen Teile der Stützen der Liftanlage im Farbton RAL 6014 binnen zwei Jahren nach Fertigstellung der Anlage vorzuschreiben. Im Hinblick darauf sei im Spruchpunkt III. eine entsprechende Empfehlung aufgenommen worden. Mit Eingabe vom habe der Naturschutzbeauftragte gegen den Bescheid der BH fristgerecht Berufung erhoben. Er habe dies damit begründet, dass entgegen seiner Empfehlung, die Färbelung der Liftstützen vorzuschreiben, im Spruchabschnitt III. des Bescheides der BH nur eine gleichlautende Empfehlung enthalten sei. Dieser komme jedoch im Gegensatz zu einer Vorschreibung kein rechtsverbindlicher Charakter zu. Er beantrage daher, den Bescheid der BH dahingehend abzuändern, dass die Farbgebung der Liftstützen im Bescheid verbindlich vorgeschrieben würde.

In ihrer Stellungnahme zur Berufung des Naturschutzbeauftragten habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass durch das vor ca. 15 bis 20 Jahren eingeführte Verzinken der Anlagenteile die Stützen unregelmäßig, aber fast farbengleich verwitterten und in der Natur nicht so auffällig in Erscheinung treten würden. Ferner sei auf die unterschiedliche Handhabung der Farbgebung der Stützen in Bayern und in Tirol verwiesen worden.

Die belangte Behörde habe im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Darin werde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die geplante Seilbahnerrichtung findet in einem touristisch intensiv genutzten Raum statt. ...

In Anbetracht der weithin sichtbaren Lage des Erschließungsareals kommt der landschaftlich optimierten Einbindung dauerhafter Konstruktionen, wie Seilbahnanlagen, vor allem im Hinblick auf ein ansprechendes Landschaftsbild für den Sommer- und Herbsttourismus große Bedeutung zu. Rohrstützen, wie sie für die gegenständliche Anlage vorgesehen sind, treten als massive Bauwerke in der Landschaft optisch äußerst wirksam hervor. Diese optische Wirksamkeit wird durch die Verzinkung i.d.R. insoweit deutlich hervorgehoben, als sich trotz mehrjähriger Abwitterung und damit verbundener 'Vergrauung' je nach Sonneneinstrahlung unterschiedlich weit sichtbare Blend- bzw. Blinkeffekte der metallisch schimmernden Oberflächen ergeben. Gerade dadurch wirken solche Lift- und Seilbahnstützen als optisch fremdartige, vor allem im unmittelbaren Auflicht störende Elemente in der Landschaft, die sich als Fremdkörper deutlich erkennbar, nicht harmonisch in das umliegende Landschaftsbild einfügen. Dem Charakter einer Aufstiegshilfe entsprechend wird von der gegenständlichen Anlage eine bezüglich ihrer Sichtbeziehungen exponierte Bergflanke überwunden. Damit haben mit diesen Anlagen verbundenen optischen Störeffekte eine weithin sichtbare Wirkung, welche im Landschaftsbild störend auffällig ist.

Der Charakter der Landschaft, welcher trotz der erkennbaren, jedoch mangels Auffälligkeit nur untergeordnet wirksamen Trassenflächen zwar aus der Nähe betrachtet deutlich die wintersportliche Überprägung zeigt, kann aus weiterer Entfernung wahrgenommen (z.B. aus dem Raum Winklmoos oder Sonntagshorn-Hochalm sowie Gföller Mähder), durchaus als durchschnittlich kulturlandschaftsartig eingestuft werden. Dieser einer weitläufigen Erwartungshaltung durchaus entsprechende Charakter der Landschaft würde durch linear in Art einer Kette angeordnete deutlich sichtbare Stützen einer Seilbahnanlage (Herausblinken aus der Landschaft) gestört und somit auch aus weiterer Sicht als eine technisch überprägte Wintersportanlage inmitten sonst naturnaher Kulturlandschaften bzw. teilweise als Naturlandschaft einzustufender Landschaftsform (z.B. westlich anschließendes Areal K) eingestuft werden.

Dergestalt weithin sichtbare Störwirkungen müssen vor allem in Anbetracht des sommerlichen und herbstlichen Erscheinungsbildes der Landschaft vermieden werden, um großräumig die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten. Gerade für diesen sommerlichen und herbstlichen Aspekt hat sich herausgestellt, dass durch eine adäquate Färbung der Liftstützen dieselben im Landschaftsbild optisch weitgehend zurücktreten und so Störeffekte und Disharmonien weitgehend vermieden werden können.

Ein wesentliches Kriterium ist dabei die Harmonie der Farben.

... Die sommerliche und herbstliche Landschaft im Gebiet der

geplanten Aufschließung wird durch braune und grüne Farbtöne, wie sie Almgelände und Waldlandschaften eigen sind, dominiert. Hiezu kommen allenfalls im Herbst (Verfärbung der Lärchen) Gelbtöne, welche temporär sichtbar sind. Die metallisch-graue Farbe der Rohrstützen ist der umgebenden Alm- und Waldlandschaft in dieser Ausprägung fremd.

Als günstigster Farbton für die optimale Anpassung technischer Anlagen hat sich im Wald- und Almgelände ein aus diesen Landschaftsformen abgeleiteter Farbton in Form des RAL 6014 (olivgrün bzw. gelboliv) herausgestellt. Diese Farbe ist aus braunen und grünen sowie gelben Komponenten zusammengesetzt, in ihrer Gesamtheit meist geringfügig dunkler als die Umgebung und trägt somit dazu bei, eine dermaßen gefärbte Konstruktion, wie etwa eine Seilbahnstütze, optisch zurücktreten zu lassen. Da die Formgebung der Stützen technisch vorgegeben ist, also eine etwaige Tarnung durch Verziehen der Konturen u. dgl. ausscheidet, ist eine adäquate Farbgebung als sachlich geeignetstes Mittel der harmonischen Einbindung in die umgebende Landschaft anzusehen. ...

Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten wird daher der Behörde aus Sachverständigensicht empfohlen, die vom Naturschutzbeauftragten geforderte Vorschreibung einer farblichen Behandlung, der unbeweglichen Teile der Stützen der neuen Liftanlage im Farbton RAL 6014 festzulegen. ..."

Die Gemeinde U. habe in ihrer Stellungnahme vom die Auffassung vertreten, dass es nicht notwendig sei, die Stützen der geplanten Sesselbahn im Farbton RAL 6014 zu behandeln, da es sich beim gegenständlichen Gebiet ohnehin um einen intensiv genutzten touristischen Raum handle.

Mit Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. Kurt R. vorgelegt. In einer ebenso übermittelten Stellungnahme des Fachverbandes der Seilbahnen sei zusammenfassend dargestellt worden, dass sich in anderen Bundesländern, wie insbesondere Tirol, aus der Sicht des Naturschutzes die Meinung gebildet habe, dem natürlichen Grau der Verzinkung der Masten den Vorzug zu geben und keinen Farbanstrich mehr vorzuschreiben. Die Bildung einer natürlichen Patina sei für das Landschaftsbild über das ganze Jahr gesehen am wenigstens auffällig und hebe sich von der Umgebung weniger ab als ein Grünanstrich. Weiters sei auf ein Schreiben des Landesrates E. vom verwiesen worden, wonach die Sachverständigen im Einzelfall auf den Hintergrund im Landschaftsbild Rücksicht nehmen würden und nicht grundsätzlich und ohne fachliche Begründung einen Grünanstrich fordern sollten. Die zuständige Fachgruppe habe sich dem Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. Kurt R. angeschlossen. Eine Übersicht über die Handhabung der Farbgebung aus Sicht des Naturschutzes in den Bundesländern Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Niederösterreich und Steiermark sei beigelegt worden.

Der naturschutzbehördliche Amtssachverständige habe zum Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. Kurt R. folgende Stellungnahme abgegeben:

"Grundsätzlich ist dem Bearbeiter darin beizupflichten, dass, wie auf Seite 4 der gutachtlichen Stellungnahme angeführt, das Landschaftsbild 'durch die Errichtung von Bauwerken aller Art beeinflusst oder verändert' wird. Ebenso ist es zutreffend, dass sich die Arbeitsgruppe

'Raumverträglichkeitsprüfung/Schierschließung' mit der Thematik im konkreten Fall auseinandergesetzt hat, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass bereits die aus dem Protokoll der Arbeitsgruppe ersichtliche fachliche Beurteilung dort ergeben hat, dass aus Gründen der landschaftlichen Einbindung der Stützbauwerke eine landschaftsangepasste Färbung derselben vorzusehen ist.

Dass das Landschaftsbild durch eine einzelne Seilbahn zumeist wenig, beeinflusst wird, kann nicht als allgemein gültig angesehen werden, diese Aussage widerspricht auch der einleitenden, vorhin zitierten Feststellung über die Beeinflussung des Landschaftsbildes durch 'Bauwerke aller Art'. Seilbahnen sind, jedenfalls im bewaldeten Gelände regelmäßig auch mit dem Aushieb von Schneisen verbunden, welche besonders deutlich landschaftlich in Erscheinung treten und die Wirkung naturfremder linearer

Strukturen noch unterstreichen. ... Wenn der Verfasser der

gutachtlichen Stellungnahme richtig darauf hinweist, dass technische Bauwerke 'sich möglichst schonend und neutral in das Landschaftsbild einfügen sollen', so dient die landschaftsangepasste Färbung der Liftstützen genau diesem Zweck. Eine Nachfrage bei einschlägig tätigen Firmen (z.B. Wagner-Biro, Komat Koller Korrosionsschutz GmbH/Guntramsdorf) hat ergeben, dass, wie vom Autor der gutachtlichen Stellungnahme auf Seite 5,

2. Absatz, ausgeführt, es tatsächlich als sinnvoll anzusehen ist, 'eine einheitliche farbliche Behandlung der unbeweglichen Stützenteile durch den Stützenlieferanten' vorzunehmen. Dies ist auch gängige Praxis beispielsweise bei der Errichtung von freistehenden Antennentragmastanlagen für Mobilfunk oder für Leitungsmasten der EVUs.

Die Frage der Farbwahl für die aufzustellenden Stützenkonstruktionen hängt logischer Weise mit dem jeweils umgebenden Gelände zusammen. Für bewaldetes und Almgelände hat sich hiebei, wie langjährige Erfahrungen in anderen Salzburger Schigebieten zeigen, der Farbton 'RAL 6014' durchaus bewährt und ist daher im konkreten Fall, nach Überprüfung der Sachlage vor Ort, dieser Farbton vorgeschlagen worden. Selbstverständlich könnte bei umgebendem Felsgelände oder überspannten Wiesenarealen jeweils ein anderer Farbton zweckmäßiger sein, diese Frage stellt sich aber im konkreten Fall, mit Ausnahme der obersten beiden Stützen nicht. Lediglich die obersten beiden Stützen wären, da oberhalb der Waldzone gelegen, gegebenenfalls in einem anderen Farbton als RAL 6014 zu streichen. Da es jedoch nicht sinnvoll erscheint, im Verlauf einer Bahnstrecke wegen eines kurzen Teilstückes zwei verschiedene Farbtöne vorzuschreiben, wurde einheitlich der Farbton RAL 6014, welcher auch oberhalb der Waldgrenze, vor allem im spätsommerlich-herbstlichen Aspekt (braungrüne Almvegetation) eine gute Tarnwirkung entfaltet, gewählt. ... Bezüglich der historischen Entwicklung von Schigebieten ist auch darauf hinzuweisen, dass die viel kleineren (niedriger, filigraner) Schleppliftanlagen i.d.R. weniger auffällig sind, als die modernen Mehrsessel- oder Einseilumlaufbahnen mit den wesentlich höheren und massiveren Rohr- oder Kastenstützen.

Bezüglich der Sichtbeziehungen wird auf Seite 7 (1. Absatz) vom Gutachter ausgeführt, dass sich aus dem Bereich der Steinplatte 'für Touristen hervorragende Ausblicksmöglichkeiten in die Loferer Steinberge, auf das Kitzbühler Horn, den Wilden Kaiser, das Fellhorn, die Vorberge Richtung Bayern (Winklmoosalm, Gföller Mähder, Dürrnbachhorn, Sonntagshorn etc.) bis hin zum Chiemsee, das bestehende Schigebiet Loferer Alm ergeben' und 'somit ein ausgezeichnetes Landschaftserlebnis' besteht. Dies impliziert, dass diese Sichtbeziehungen naturgemäß auch in umgekehrter Richtung bestehen und belegt somit die Aussage des gefertigten Sachverständigen in seinem Gutachten für das Berufungsverfahren vom betreffend der guten Einsehbarkeit der Lifttrasse aus der näheren und weiteren

Umgebung. ... In der damaligen Begehung der Arbeitsgruppe

Raumverträglichkeitsprüfung/Schierschließung wurde jedoch, wie oben bereits erwähnt, auch die Empfehlung nach Färbung der Liftstützen ausgesprochen.

Zum letzten Absatz auf Seite 8 wird angemerkt, dass es im gegenständlichen Fall nicht um eine 'generell einheitliche Vorgangsweise in allen Schigebieten hinsichtlich farblicher Behandlung von nicht beweglichen Stützenteilen durch Auflagen' geht, sondern um eine im konkreten Fall auf Grund vorgenommener Überprüfung des Sachverhaltes durch die Naturschutzsachverständigen im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren gleichlautend getroffene fachliche Beurteilung.

In der Sache wird auf die beiliegende Fotodokumentation verwiesen. ...

Bezüglich des winterlichen Aspektes ist grundsätzlich weiters anzumerken, dass Schigebiete naturgemäß lokal und auch auf größerer Entfernung deutlich sichtbar sind (präparierte Pisten, Lifte, Seilbahnen ...). Die Erwartungshaltung des Wintersportgastes, der zum Schifahren in ein Schigebiet kommt, ist üblicher Weise eine andere, als die des sommerlichen oder herbstlichen Gastes, der das Wandererlebnis und den Naturgenuss sucht. Da die meiste Zeit des Jahres über eine dauernde Schneedecke nicht vorhanden ist und die Auffälligkeit der Anlagen wegen der längeren Dauer des Tageslichtes außerhalb der Winterzeit jeweils länger in Erscheinung tritt, kommt dem Aspekt der farblichen Einbindung von Konstruktionsteilen in die umgebende Landschaft vor allem für den landschaftlichen Aspekt der schneelosen Zeit die größere Bedeutung zu. Auch aus diesem Grund erscheint es daher gerechtfertigt, die Färbung der Liftstützen in einem entsprechenden Farbton, wie hier konkret im Farbton RAL 6014, vorzuschreiben.

Die Frage nach der Sicherheit kann von einem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen nicht restlos schlüssig beantwortet werden. Da aber bisher in keinem der Schigebiete, in denen seit Jahrzehnten das Streichen der Liftstützen in vergleichbaren Farbtönen üblich ist, irgendwelche Mängel oder Beschwerden bekannt sind, und da solche auch nicht bei den zumeist ebenfalls beschichteten oder entsprechend gestrichenen Leistungsmasten oder Masten von Sendeanlagen bestehen, ist wohl davon auszugehen, dass ernstliche Probleme für die Standsicherheit von Liftstützen mit dem Streichen oder Beschichten in einem entsprechenden Farbton nicht gegeben sein können. ..."

Nach Auffassung der belangten Behörde sei im gegenständlichen Fall zu beurteilen, ob die Anlage in der eingereichten Form die Naturschutzparameter erheblich beeinträchtige und daher die Vorschreibung einer bestimmten Farbgebung für die Stützen erforderlich sei, um die Beeinträchtigung auf ein unerhebliches und daher bewilligungsfähiges Ausmaß herabzusetzen. Nach dem Gutachten des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen solle der bisherige Doppelsessellift sowie der bestehende Schlepplift durch eine 6-er Sesselbahn ersetzt werden. Dabei werde im Wesentlichen die Trasse des bestehenden Doppelsesselliftes beibehalten, diese allerdings leicht Richtung Osten verschwenkt und um ca. 50 m im Raum der Talstation verlängert. Auf Teilflächen der Trasse müsse infolge der Verschwenkung gerodet werden, das Gelände im oberen Trassenabschnitt sowie im Raum der Bergstation sei weitgehend gehölzfrei, teils mit almtypischer Grasvegetation, teils mit Zwergsträuchern bewachsen. Im Osten grenze das weitgehend naturbelassene Gebiet "K" (halboffene naturnahe Landschaft), im Norden großteils Wirtschaftswald und Almen an das Schigebiet an. Der Nordwest bis Nordost exponierte Abhang sei sowohl aus dem Schigebiet Steinplatte-Kammerköhr als auch von den umliegenden vor allem sommerlich touristisch genutzten Landschaftsräumen wie Winklmoos, Gföller Mähder, Dürrnbachhorn und bereichsweise Sonntagshorn gut einsehbar. Vor allem Winklmoos und Sonntagshorn würden im Sommer und im Herbst von Bergwanderern stark frequentiert.

Beim vorliegenden Projekt handle es sich um keine Neuerschließung, sondern um eine Komfortverbesserung in einem touristisch intensiv genutzten Raum. Für das Landschaftsbild sei auf Grund der weithin sichtbaren Lage des Erschließungsareals eine landschaftlich optimierte Einbindung der Seilbahnanlage von großer Bedeutung. Rohrstützen würden als massive Bauwerke in der Landschaft optisch äußerst wirksam hervortreten, was durch die Verzinkung insoweit deutlich verstärkt werde, als sich trotz mehrjähriger Abwitterung und Vergrauung je nach Sonneneinstrahlung unterschiedlich weit sichtbare Blend- bzw. Blinkeffekte der metallisch schimmernden Oberfläche ergeben würden. Damit sei eine harmonische Einbindung der Liftstützen als optisch fremdartige, vor allem in unmittelbarem Auflicht störende Elemente mit Fremdkörperwirkung in das Landschaftsbild nicht möglich. Da der Lift auf einer exponierten Bergflanke errichtet werde, hätten die optischen Störeffekte eine weithin sichtbare Wirkung, die sich im Landschaftsbild störend auffällig auswirkten. Vom Charakter der Landschaft her handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Kulturlandschaft, die aus der Nähe betrachtet, eine deutlich wintersportliche Überprägung zeige. Das westlich anschließende Areal "K" sei als Naturlandschaft einzustufen. Diese Landschaftsformen würden durch linear angeordnete, deutlich sichtbare Seilbahnstützen und deren Herausblinken aus der Landschaft gestört und stellten somit auch aus weiterer Sicht eine technische Überprägung dar. Die weithin sichtbaren Störwirkungen seien auch hinsichtlich des sommerlichen und herbstlichen Erscheinungsbildes der Landschaft zu vermeiden, um großräumig die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten. Dabei könne durch eine adäquate Färbung der Liftstützen eine Disharmonie und optische Auffälligkeit weitgehend vermieden werden. Die sommerliche und herbstliche Landschaft im Aufschließungsgebiet wäre durch braune und grüne Farbtöne, wie sie allen Gelände- und Waldlandschaften eigen seien, geprägt. Dazu kämen allenfalls im Herbst durch die Verfärbung der Lärche noch Gelbtöne, welche temporär sichtbar seien. Die metallisch graue Farbe der Rohrstützen sei in dieser Ausprägung fremd, vielmehr habe sich als günstiger Farbton für die optische Anpassung technischer Anlagen im Wald- und Almgelände der aus diesen Landschaftsformen abgeleitete Farbton RAL 6014 (olivgrün bzw. gelboliv) herausgestellt. Da sich dieser Farbton aus braunen, grünen sowie gelben Komponenten zusammensetze und in seiner Gesamtheit meist geringfügig dunkler sei als die Umgebung, könne er dazu beitragen, Seilbahnstützen optisch zurücktreten zu lassen. Damit könne, vor allem von größerer Distanz betrachtet, ein insgesamt harmonischer Aspekt und damit eine landschaftsangepasste Einbindung durch Färbung der Liftstützen bewirkt werden.

Auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen könne daher festgestellt werden, dass durch eine Vorschreibung des Farbtons RAL 6014 für die Liftstützen, die bei bloßer Verzinkung infolge der Fremdkörperwirkung und Blendeffekte eintretende erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft auf ein bewilligungsfähiges Ausmaß herabgemindert werden. Da der störende Effekt von Seilbahnstützen zu Beginn ihrer Errichtung zweifellos am größten sei, sei die Beschichtung bzw. der Anstrich der Stützen bereits bei Aufstellung vorzuschreiben.

Die im Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. Kurt R. vorgebrachten Argumente gegen die Färbung der Liftstützen ließen sich wie folgt zusammenfassen:

Nach Auffassung des Gutachters erstrecke sich das gegenständliche Schigebiet über die Bundesländer Tirol und Salzburg sowie Bayern. Es sei daher eine einheitliche Einbindung der technischen Bauwerke und Liftstützen in das Landschaftsbild, unabhängig von Ländergrenzen bzw. unter Betrachtung des gesamten vom Schigebiet genutzten Landschaftsraumes erforderlich. Die angesprochenen Störeffekte und Disharmonien würden nur durch einheitliche Vorgangsweisen in einem geschlossenen Gebiet erreicht und nicht durch unbegründete adäquate Färbelung einzelner Anlagen. Dem sei nach Auffassung der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich die sachverständige Beurteilung auf das jeweilige Einzelvorhaben und die jeweiligen Bewilligungskriterien zu beziehen hätte. Diesbezüglich stelle sich konkret die Frage, ob sich durch die Verzinkung der Liftstützen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes im Sinne von § 25 NatSchG ergebe. Irrelevant sei dabei, wie bei Liftanlagen in anderen Bundesländern oder in Bayern vorgegangen würde, da dies kein Bewilligungskriterium darstelle. Die Liftanlage befinde sich im bewaldeten Gebiet bzw. im Almgelände. In einem derartigen Gebiet biete der vorgeschriebene Farbton die beste Möglichkeit für eine harmonische Einbindung in die umgebende Landschaft. Bei umgebenden Felsgelände oder überspannten Wiesenarealen, die jedoch im Beschwerdefall nicht vorlägen, könne sich selbstverständlich eine andere Beurteilung ergeben. Felsgelände liege im Hinblick auf die gegenständliche Anlage lediglich im Bereich der obersten beiden Stützen, wobei es jedoch nicht sinnvoll erscheine, im Verlauf einer Bahnstrecke wegen eines kurzen Teilstückes zwei verschiedene Farbtöne vorzuschreiben. Wenn der Gutachter die Auffassung vertrete, im Hinblick auf die jeweilige Ausstattung eines Schigebietes bzw. der jeweiligen Gebietscharakteristika müssten von Fall zu Fall unterschiedliche Lösungsansätze möglich sein, so widerspreche er damit seiner ursprünglichen Auffassung. Im Übrigen sei der im Beschwerdefall vorgeschriebene Farbton ohnehin auf Grund einer Einzelfallbewertung vorgenommen worden. Untermauert werde dies durch die dem Gutachten des Amtssachverständigen beigefügte Fotodokumentation. Wenn der Gutachter schließlich argumentiere, dass das Landschaftsbild stark von den schroffen, hellgrauen Felspartien der Salzburger Kalkalpen geprägt werde, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Farbgebung für die Liftstützen, mit dem Ziel einer möglichst harmonischen Einbindung in das umgebende Landschaftsbild zu bewirken, natürlich nur an den vorherrschenden Farbtönen orientieren könne, bei denen es sich, wie vom naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen schlüssig ausgeführt, um braune und grüne Farbtöne des sommerlichen und herbstlichen Landschaftsbildes handle. Natürlich kämen in der umgebenden Landschaft wahrscheinlich auch alle anderen Farbtöne der Farbpalette, insbesondere auch die vom Gutachter angesprochenen Grau- und Weißtöne vor, nur seien sie eben nicht vorherrschend. Dies gelte vor allem für den Sommer- und Herbstaspekt, dem insofern größeres Gewicht beizumessen sei, da die meiste Zeit des Jahres eine dauernde Schneedecke nicht vorhanden sei und während des Sommers und des Herbstes wegen der längeren Dauer des Tageslichtes die Auffälligkeit der Anlagen auch länger in Erscheinung trete. Gefärbte Liftstützen würden auch bei Schneelage eine farbliche Angleichung an die angrenzend natürliche Strukturen, wie etwa einzelne Bäume, bewirken. Für den Winteraspekt komme der Farbnuance (ob mattdunkelgrau oder mattgelboliv) im konkreten Fall wohl keine sehr erhebliche Bedeutung bei, auffällig sei jedoch, dass allenfalls glänzende Teile, wie metallische Oberflächen ohne farbliche Behandlung hervortreten würden. Darüber hinaus seien im Winter Schigebiete naturgemäß lokal und auch aus größerer Entfernung auf Grund ihrer Einrichtungen, wie präparierte Pisten, Lifte und Seilbahnen, deutlich sichtbar. Auch die Erwartungshaltung des Wintersportgastes, der zum Schifahren in ein Schigebiet komme, sei üblicherweise eine andere, als die des sommerlichen oder herbstlichen Gastes, der das Wandererlebnis und den Naturgenuss suche. Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass entgegen den Argumenten des Gutachters die Farbgebung auf Grund der größeren Bedeutung des Sommer- und Herbstaspektes begründet werden könne. Zum lediglich allgemein gehaltenen Argument der "Verformungsproblematik" und damit verbundenen Spurproblemen durch Sonneinstrahlung an exponierten Stellen sei auszuführen, dass laut Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bisher in keinem der Schigebiete, in denen seit Jahrzehnten das Streichen der Liftstützen in vergleichbaren Farbtönen üblich sei, irgendwelche Mängel oder Beschwerden bekannt geworden seien. Mangels Nachvollziehbarkeit dieses Hinweises im Hinblick auf die konkrete Anlage erübrigten sich weitere Ausführungen hiezu.

Nach Auffassung der belangten Behörde könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargelegte erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft durch verzinkte Liftstützen nur durch eine Auflage zur Farbgebung auf ein bewilligungsfähiges Ausmaß herabgemindert werden könne. Die Ausführungen des Amtssachverständigen hätten durch die Argumente im vorgelegten Gutachten nicht schlüssig entkräftet werden können. Die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheines sei nicht erforderlich, da einerseits ausreichende Beurteilungsunterlagen vorlägen und andererseits eine gesetzliche Verpflichtung hiezu nicht bestehe.

Gegen die Vorschreibung der genannten Auflage richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. e des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl. Nr. 73, bedarf (u.a.) die Errichtung von Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Nach § 25 Abs. 3 NSchG ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen.

Gemäß § 50 Abs. 2 NSchG können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die verzinkten Liftstützen der Anlage stellten eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, die nur durch eine entsprechende Einfärbung der Stützen auf ein bewilligungsfähiges Ausmaß herabgemindert werden könne.

Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0273).

Die belangte Behörde hat zur Frage, ob durch die Einfärbung der Liftstützen im Farbton RAL 6014 die abträglichen Auswirkungen auf die Landschaft, wie sie von unbehandelten Liftstützen ausgingen, im Sinne des § 50 Abs. 2 NSchG auf ein geringeres (bewilligbares) Ausmaß beschränkt werden können, das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser hat in nicht als unschlüssig zu erachtender Weise mit ins Einzelne gehender Begründung dargelegt, durch die in der Folge vorgeschriebene Farbgebung könnten störende Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die von den verzinkten Liftstützen ausgingen, weitgehend verhindert werden. Die Beschwerdeführerin hat dagegen auch in ihrer fachlich unterstützten Stellungnahme nichts Zielführendes vorgebracht. Die belangte Behörde konnte ihre entsprechende Feststellung somit in mängelfreier Weise auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen stützen.

Wenn die Beschwerdeführerin für ihre Auffassung, die Färbung der gesamten Liftstützen im Farbton RAL 6014 sei nicht die "bestmögliche (farbliche) Lösung", da die beiden obersten Liftstützen, welche oberhalb der Waldgrenze gelegen seien, an und für sich in einem anderen Farbton zu streichen wären, die Ausführungen des Amtssachverständigen ins Treffen führt, so übersieht sie, dass dieser eine unterschiedliche Farbgebung wegen der Kürze des Teilstückes für nicht sinnvoll erachtet hat. Das dies unschlüssig wäre, behauptete die Beschwerde nicht.

Es ist auch nicht als unschlüssig zu erachten, wenn die belangte Behörde eine sofortige Einfärbung der Liftstützen vorgeschrieben hat, liegt es doch auf der Hand, dass die Blend- bzw. Blinkwirkung der verzinkten Liftstützen und damit ihre optische Auffälligkeit naturgemäß im neuen Zustand besonders wirksam ist. Für die Durchführung eines Lokalaugenscheines bestand daher keine Veranlassung.

Mangels konkreter Ausführungen zur "Verformungsproblematik" der Liftstützen in der von der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme ist es auch nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die belangte Behörde zu dieser Frage kein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am