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VwGH vom 29.01.2014, 2012/01/0053

VwGH vom 29.01.2014, 2012/01/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des S in V, vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K7- 2191/7/2010, betreffend Übertretung nach dem Kärtner Prostitutionsgesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 Binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 1 Kärntner Prostitutionsgesetz (K-PRG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage).

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe (wie zu näher bezeichneten Zeiten festgestellt worden sei) am , am 9., 16., 23. und sowie am 2. und in V (S Straße 127) ohne Bordellbewilligung ein Bordell ("L") betrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem O S (im Folgenden kurz: OS) sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt V vom eine Bordellbewilligung für einen näher bezeichneten Standort in V unter Vorschreibung von Auflagen bis erteilt worden. S E (die Tochter des Beschwerdeführers) sei die Eigentümerin der Liegenschaft, auf der dieses Bordell ("L") in Räumlichkeiten im Keller im Erdgeschoss und auf Teilflächen etabliert sei; der Beschwerdeführer habe (an dieser Liegenschaft) ein Fruchtgenussrecht.

Mit OS habe der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag (beginnend am ) betreffend dieses Bordell auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Am habe er die Schlösser in dem Bordell ausgetauscht. OS habe dem Stadtpolizeikommando V am mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Pachtvertrag (eigenmächtig) gekündigt habe und das Bordell selbst weiterführen wolle. Am habe OS alle (im "Club L") gemeldeten Prostituierten und auch die verantwortliche Person (im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. g K-PRG) abgemeldet.

Am habe der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadt V um eine Bordellbewilligung ("Club L) angesucht. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer (in diesem Verfahren) ergänzend mitgeteilt, dass er beabsichtige, das Bordell "Club L" zu betreiben und auch eine näher bezeichnete Person als "verantwortliche Person" bekannt gegeben; unter einem habe der Beschwerdeführer eine Verzichtserklärung des OS (vom ) und eine Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerin beigebracht.

Am und am habe der Beschwerdeführer (die näher bezeichnete) Prostituierte nachträglich beim Stadtpolizeikommando V angemeldet. Diese Anmeldung sei zur Kenntnis genommen worden, der Beschwerdeführer sei aber darauf hingewiesen worden, dass keine Bordellbewilligung bestünde und der Betrieb (des Bordells) nicht rechtmäßig erfolge.

Zu den angelasteten Tatzeiten sei das Bordell "Club L" in Betrieb gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrollen (in diesem Bordell) sei weder eine "bewilligte verantwortliche" Person anwesend gewesen noch habe der Beschwerdeführer eine Bordellbewilligung vorweisen können. Erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt V vom sei dem Beschwerdeführer die Bordellbewilligung für den Standort S Straße 127 ("Club L") erteilt worden.

Ausgehend von den (näher dargelegten) Beweisergebnissen sei davon auszugehen, dass im angelasteten Zeitraum der Beschwerdeführer das Bordell betrieben habe. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum der erwirtschaftete Gewinn zu Gute gekommen und er habe den Geschäftsbetrieb geführt. Über die Schlüssel für das Bordell habe nur er verfügt; dieses sei vom Beschwerdeführer auf- und zugesperrt worden. Dass er Prostituierte nachträglich angemeldet habe, spreche dafür, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Bordells gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im angelasteten Zeitraum das Bordell konsenslos betrieben. Nach dem K-PRG müssten jedoch der Bewilligungsinhaber (der Bordellbewilligung) und der Betreiber (des Bordells) ident sein. Die Bordellbewilligung sei eine höchstpersönliche Bewilligung, die einer bestimmten natürlichen Person für einen konkreten Standort erteilt werde.

§ 16 Abs. 1 lit. a K-PRG definiere den Begriff "Betreiben eines Bordells" nicht. Nach dem Sinn der Worte betreibe ein Bordell, wer die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Rahmen eines ihm zuzurechnenden Betriebes mit der Absicht, daraus wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ermöglicht. Der Begriff "Betrieb" setze ein Mindestmaß einer auf die Anbahnung und Ausübung der Prostitution gerichteten Organisation voraus. Zuzurechnen sei der Betrieb demjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Erwerbsgelegenheit geführt werde.

Vorliegend habe der Beschwerdeführer ein Bordell im Sinne des K-PRG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betrieben. Der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 K-PRG sei erfüllt. Auf die dem OS für den gegenständlichen Standort erteilte Bordellbewilligung könne der Beschwerdeführer sich nicht berufen. Dass dem Gesetz eine beliebige Übertragbarkeit der Bordellbewilligung nicht zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer erkennen können. Er hätte sich vor der Betriebsaufnahme um die Bordellbewilligung kümmern und abwarten müssen, bis ihm diese Bewilligung rechtskräftig erteilt sei. Dem Beschwerdeführer sei zumindest bewusste Fahrlässigkeit anzulasten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des K-PRG, LGBl. Nr. 58/1990, in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 105/2012 lauten (auszugsweise):

"§ 4

Antrag

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.

...

§ 5

Bordellbewilligung

(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörden und, soweit die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, haben als Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 6) im Bordellbewilligungsverfahren (§§ 5, 11) mitzuwirken.

...

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden.

...

(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und verläßlich sein.

§ 16

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu bestrafen:

a) mit Geldstrafe von 1800 Euro bis zu 5400 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 3600 Euro bis 7200 Euro, wer ein Bordell (oder eine bordellähnliche Einrichtung) ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betreibt;

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im angelasteten Zeitraum nicht Inhaber einer Bordellbewilligung war. Auch zieht er nicht in Zweifel, dass im Tatzeitraum das Bordell betrieben wurde. Der Beschwerdeführer macht - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes - im Wesentlichen geltend, er habe das Bordell im Tatzeitraum nicht betrieben, der Bordellbetrieb während dieser Zeit sei dem OS zuzurechnen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, betreibt im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a K-PRG ein Bordell, wer die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Rahmen eines ihm zuzurechnenden Betriebes mit der Absicht, daraus wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, ermöglicht. Der Begriff "Betrieb" setzt ein Mindestmaß einer auf die Anbahnung und Ausübung der Prostitution gerichteten Organisation voraus. Zuzurechnen ist der Betrieb demjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Erwerbsgelegenheit geführt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/10/0042, und vom , Zl. 97/10/0222).

Ausgehend vom (unstrittigen) festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer das Bordell im Zeitraum bis (ohne Bewilligung) betrieben. In diesem Zeitraum kam der erwirtschaftete Gewinn dem Beschwerdeführer zu Gute, er hat den Geschäftsbetrieb geleitet und geführt, das Bordell auf- und zugesperrt und Prostituierte (nachträglich) angemeldet. Die am beantragte Bordellbewilligung wurde dem Beschwerdeführer erst mit Bescheid vom erteilt.

Dass eine andere Person - nämlich OS - über eine Bordellbewilligung verfügte, entlastet den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe das Bordell im Zeitraum bis ohne Bewilligung betrieben, nicht. Auch mit dem Vorbringen, im Hinblick auf die dem OS (bis 2018) erteilte Bordellbewilligung sei das Bordell "ein bewilligtes" gewesen, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil eine Bordellbewilligung nach § 5 K-PRG ein persönliches Recht vermittelt und Täter des angelasteten Tatbestandes (§ 16 Abs. 1 lit. a K-PRG) ist, wer ein Bordell ohne Bewilligung betreibt. Daran vermögen die ins Treffen geführten Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertragspartner (OS) nichts zu ändern, zumal diese dem Beschwerdeführer die fehlende Bordellbewilligung nicht verschaffen konnten. Während der Tatzeit, die vor der mit Bescheid vom erteilten Bordellbewilligung lag, durfte der Beschwerdeführer das Bordell nicht betreiben (§ 4 Abs. 1 K-PRG).

Aus dem Verweis auf § 10 Abs. 1 lit. a K-PRG (betreffend Schließung eines Bordells ohne Bordellbewilligung) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil darüber, ob eine Verwaltungsübertretung (hier: im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a K-PRG) begangen wurde, nicht die Behörde im Sinne des § 15 K-PRG, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion - sohin eine Verwaltungsstrafbehörde - zu entscheiden hat (vgl. § 16 Abs. 1 K-PRG).

Dass die Stadt V das Bordell (gemeint: im Tatzeitraum) nicht sofort geschlossen hat, vermag dem Beschwerdeführer nicht zu entlasten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am