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VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0040

VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des Beschwerdeführers C-Verein in G, vertreten durch die Rohregger Scheibner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-V306.100/0004-III 4/2011, betreffend Versagung der Anerkennung gemäß § 1 VSPBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein (im Folgenden: Verein C) mit dem Sitz in G ist zu ZVR XY in das Vereinsregister eingetragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde (Bundesministerin für Justiz) die Anträge vom , mittels Verordnung oder Bescheid festzustellen, dass der Verein C geeignet sei, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter (in eventu im Sprengel des Oberlandesgerichtes G) bestellt zu werden, abgewiesen.

Zusammengefasst wurde das - nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensverlaufs und des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes (VSPBG) - damit begründet, Vereine, die auf dem Gebiet der Vereinssachwalterschaft tätig werden wollten, müssten eine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem VSPBG erforderliche Organisation und Ausstattung aufweisen und über besonders ausgebildete und qualifizierte Mitarbeiter sowie ein hoch entwickeltes System der Beaufsichtigung und Anleitung verfügen. Dabei sei im öffentlichen Interesse und auch im Interesse der Betroffenen ein strenger Maßstab anzulegen. Die förmliche Eignungsfeststellung nach § 1 VSPBG diene dazu, dass der Verein die in § 3 Abs. 1 VSPBG bestimmte Verpflichtung übernehme; sie diene aber nicht dazu, dem Sachwalter, der ein Erwerbseinkommen anstrebe, die Umgehung der nach § 279 Abs. 5 ABGB bestehenden Beschränkung der Anzahl übernommener Sachwalterschaften zu ermöglichen. Dem Konzept des Vereins C zufolge obliege die Leitung sowie Aus- und Fortbildung, Anleitung und fachliche Beaufsichtigung der Mitarbeiter den organschaftlichen Vertretern WP und BP. Zu deren Ausbildung und Qualifikation seien keine Angaben gemacht worden; hinsichtlich deren Eignung sei nur auf die langjährige Erfahrung als Sachwalter verwiesen worden. Da WP und BP einer anderen Erwerbstätigkeit nicht nachgingen und ihre einzige Einnahmsquelle in Entschädigungen und Aufwandersatz nach § 276 ABGB bestünde, sei es naheliegend, dass eine möglichst große Anzahl von Sachwalterschaften übernommen und der Aufwand für Klientenbetreuung minimiert bzw. an Hilfskräfte delegiert werde. Nicht entscheidend sei, dass das Ermittlungsverfahren haftungsbegründende oder malversive Vorgangsweisen von WP und BP als Sachwalter nicht ergeben habe, bzw. ob WP und BP geeignet seien, als Sachwalter tätig zu werden, sondern entscheidend sei vielmehr, ob WP und BP über qualifizierte (rechtliche und vor allem sozialarbeiterische) Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, um einen Verein nach § 1 VSPBG im Sinne der spezifischen Aufgabenstellung der Vereinssachwalterschaft zu leiten und zu führen.Vom Verein C sei das nicht dargetan worden. Im Ermittlungsverfahren seien vielmehr (die näher dargestellten) Umstände hervorgekommen, die begründete Zweifel daran hervorrufen würden.

Das (vom Verein C) vorgelegte Anforderungsprofil betreffend die zu beschäftigenden Sachwalter sei "eher allgemein gehalten" und im Hinblick auf die spezifische Aufgabenstellung der Vereinssachwalterschaft unzureichend: Persönliche Eignungsvoraussetzungen der zu beschäftigenden Sachwalter würden nicht verlangt. Aufgrund der hohen Anforderungen an einen Sachwalter seien eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung (etwa zum Sozialarbeiter bzw. abgeschlossenes Studium) und entsprechende Berufserfahrung zwingende Anstellungserfordernisse. Mit dem (vom Verein C) vorgelegten Anforderungsprofil werde das nicht sichergestellt. Die im Betrieb (von WP und BP) derzeit beschäftigten Mitarbeiter, die in den Verein C übernommen werden sollen, würden die Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung (offenkundig) nicht erfüllen.

Zur Aus- und Fortbildung der künftigen Sachwalter habe der Verein C nur ausgeführt, diese solle im Rahmen regelmäßiger Dienstbesprechungen sowie monatlicher Schulungen intern und demnach offenkundig ausschließlich während des laufenden Betriebes erfolgen. Im Konzept des Vereins C sei für neue Sachwalter keine spezifische Grundausbildung, in der Berufsanfänger mit den Grundlagen der Tätigkeit vertraut gemacht und auf die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben als Sachwalter vorbereitet werden, vorgesehen. Auch für laufende theoretische Fortbildung (als Säule der Qualitätssicherung) sowie für Unterstützungsmaßnahmen (Supervision) beim Umgang mit schwierigen Personen würde ein Konzept fehlen.

Zu den wesentlichen Aufgaben eines Vereins, der geeignet sei, zum Sachwalter bestellt zu werden, zähle auch die Vorgabe fachlicher Standards und Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinssachwalter. Der Verein C verweise dazu auf ein "Handbuch zur Qualitätssicherung". Darin seien die Ausführungen zum Bereich Sachwalterschaft offenbar nur an Hilfskräfte gerichtet, da diese (näher dargestellte) administrative Regelungen bzw. technische Vorgangsweisen betreffen würden. Inhaltliche (fachliche) Vorgaben für die Fallarbeit der Sachwalter enthalte das Handbuch nicht; es erfülle auch in administrativ-organisatorischer Hinsicht die Mindestanforderungen, die an einen Verein im Sinne des § 1 VSPBG zu stellen seien, nicht.

Zum Aufgabenbereich Clearing (§ 4 VSPBG) habe der Verein C kein Konzept, sondern nur das Muster eines Clearingberichtes vorgelegt; dieses Muster könne aber eine Leitlinie (für die beabsichtigte Vorgangsweise) nicht ersetzen. Ob und gegebenenfalls wie der Verein C die Beratungsaufgaben im Sinne von § 4 Abs. 3 VSPBG wahrnehmen möchte, bleibe offen.

Der Anleitung und Beaufsichtigung der Sachwalter durch den Verein (bzw. seine Leitungsorgane) komme zentraler Stellenwert zu. Seitdem Vereine auch zum Sachwalter bestellt werden könnten (§ 279 Abs. 3 ABGB idF BGBl. I Nr. 52/2009) müssten Vereine über ein System der Anleitung, Beaufsichtigung und Kontrolle verfügen, um sicherzustellen, dass die Sachwalter ihre Funktion im Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Standards sowie bestmöglich zum Vorteil des Klienten (der behinderten Person) ausübten und Fehlleistungen oder Missbräuche hintangehalten würden. Die (vom Verein C) vorgelegten Unterlagen würden jedoch keine Hinweise darauf enthalten, von wem und wie die Fachaufsicht und Kontrolle der Arbeit der hauptamtlichen Sachwalter durchgeführt werden solle; ein Konzept für ein (umfassendes) Kontrollsystem sei nicht einmal im Ansatz vorhanden. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 ff VSPBG umschriebenen Aufgaben setze eine professionelle Organisationsstruktur und gewisse Mindestgröße des Vereins voraus. Auch müsse sichergestellt sein, dass im Falle von Personalausfällen ausreichende Vertretung vorhanden sei und Kapazitätsengpässe überbrückt werden könnten. Nach den Plänen des Vereins C erscheine es fraglich, wie mit den vorgesehenen geringen Kapazitäten von "5 bis 6 vollbeschäftigten hauptamtlichen Sachwaltern" die Betreuung von Klienten (behinderten Personen) im gesamten Bundesland Steiermark (mit insgesamt 22 Bezirksgerichtssprengeln) sichergestellt und auch Clearing-Aufgaben (§ 4 VSPBG) wahrgenommen werden sollten. Selbst die Finanzierung dieses unzureichenden Personalstandes sei unklar. Die vom Verein C vorgelegten Finanzierungspläne seien unrealistisch; wesentliche Ausgabenpositionen (wie etwa Reisegebühren) seien darin nicht enthalten.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der vorgelegten Urkunden bestünden schwerwiegende Zweifel daran, dass zu erwarten sei, der Verein C werde die Aufgaben eines Vereins im Sinne des § 279 Abs. 3 und 4 ABGB hinreichend erfüllen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Verein C Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1046/11-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom , B 1046/11-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Der Verein C hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde mit Schriftsatz vom ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die ?eschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verein C hat zu dieser Gegenschrift die Replik vom erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes (VSPBG), BGBl. Nr. 156/1990 idF BGBl. I Nr. 92/2006, lauten:

"§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.

(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten, seiner Organisation und Ausstattung sowie nach seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu erwarten ist, daß er die im folgenden angeführten Aufgaben erfüllen wird.

§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(2) Der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertretern.

(3) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen.

(4) Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Personen (Abs. 2) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.

(5) Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs. 2) bekannt gegeben hat.

§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige Personen oder Stellen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft und mögliche Alternativen zu informieren.

(2) Im Vorfeld oder im Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten.

(3) Der Verein hat nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten."

§ 279 ABGB (JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 52/2009) lautet:

"Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft

a) Auswahl des Sachwalters;

§ 279. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.

(2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht.

(3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.

(4) Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.

(5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht."

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , G 81/09, (= VfSlg. 18.905/2009) im Hinblick auf die bescheidförmige Abweisung eines Antrages auf Feststellung nach § 1 VSPBG festgehalten:

"Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, eine solche Verordnung zu erlassen, hat zwar eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips iVm Art. 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen; eine solche Bescheiderlassung hat der Gesetzgeber aber allein dadurch, dass er in § 1 Abs. 1 VSPBG für die positive Erledigung eines solchen Antrages das Instrument der Verordnung gewählt hat, nicht ausgeschlossen, weshalb der Norm auch in dieser Hinsicht keine Verfassungswidrigkeit anhaftet."

Die Eignung eines Vereins kann gemäß § 1 VSPBG nur festgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass der antragstellende Verein die in den §§ 3 und 4 VSPBG umschriebenen Aufgaben erfüllen wird.

Die im § 2 VSPBG geregelte Einschätzung ("wenn zu erwarten ist") stellt eine Prognosebeurteilung dar, die von der Bundesministerin für Justiz nach den Statuten des Vereins, seiner Organisation und Ausstattung sowie seinen Plänen für die Betreuung zu erstellen und im Falle einer Versagung der Anerkennung anhand der in den §§ 3 und 4 VSPBG umschriebenen Kriterien zu begründen ist (vgl. zu vergleichbaren Prognosebeurteilungen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/01/0119; vom , Zl. 2010/03/0175; vom , Zl. 97/10/0217; und vom , Zl. 89/10/0051).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Versagung der Anerkennung gemäß § 1 VSPBG im Wesentlichen auf folgende 6 Punkte gestützt:


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-
das Anforderungsprofil für künftige Sachwalter sei (weil einschlägige Ausbildungs- und Berufserfahrung nicht verlangt werde) unzureichend (1.),
-
im Konzept des Vereins C fehle die Aus- und Fortbildung (Grundausbildung, Fortbildung und Supervision) der künftigen Sachwalter (2.),
-
es fehle im Konzept an Qualitätssicherung durch fachliche (inhaltliche) Standards für die Tätigkeit der Sachwalter (3.),
-
der Verein C habe kein Clearing-Konzept im Sinne des Aufgabenbereichs nach § 4 VSPBG (4.),
-
ein Konzept für die Anleitung und Beaufsichtigung (umfassendes Kontrollsystem) der Sachwalter sei nicht vorhanden (5.),
-
die professionelle Organisationsstruktur (gewisse Mindestgröße) und Sicherstellung der Finanzierung sei nicht gegeben (6.).
Die Beschwerde tritt lediglich den Ausführungen der belangten Behörde betreffend das Anforderungsprofil künftiger Sachwalter

(1.) und Qualitätssicherung (3.) entgegen. Dass die übrigen Kriterien, auf die sich die Versagung stützte - vom antragstellenden Verein C nicht erfüllt würden, bestreitet die Beschwerde nicht.

Insoweit die Beschwerde vorbringt, "zumindest zu Beginn" würde es genügen, wenn bloß zwei Personen (nämlich WP und BP) das (inhaltlich nicht bezweifelte) Anforderungsprofil (1.) erfüllten, wird dabei verkannt, dass eine "Anfangs- oder Probephase" im VSPBG nicht vorgesehen ist, zumal § 1 leg. cit. eine vorläufige oder zeitlich begrenzte Feststellung der Eignung des Vereins nicht normiert. Die vom Verein C kritisierte Beurteilung ist nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich der kritisierten Qualitätssicherung (3.) stellt die Beschwerde das Fehlen eines Konzepts zwar nicht in Abrede, sie meint aber, erst der zugelassene Verein habe dieser Verpflichtung nachzukommen. Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt, hatte die belangte Behörde bei der Prognosebeurteilung doch von den Statuten des antragstellenden Vereins, seiner Organisation, Ausstattung und seinen Plänen auszugehen. Der Hinweis der Beschwerde, "die ersten zwei Vereinssachwalter" (nämlich WP und BP) würden für die Wahrnehmung der Verpflichtung sorgen, vermag ein fehlendes Konzept (des Vereins C) nicht zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde sind WP und BP nämlich nicht künftige "Vereinssachwalter", sondern die organschaftlichen Vertreter des antragstellenden Vereins C.

Das gesamte Vorbringen der Beschwerde betreffend die in der Vergangenheit von WP und BP geführten Sachwalterschaften ist im vorliegenden Verfahren über die Eignungsfeststellung des Vereins C nicht erheblich. Die Vorgehensweisen von WP und BP in ihren (in der Vergangenheit ausgeübten) Funktionen als Sachwalter waren von der belangten Behörde weder zu prüfen noch festzustellen, hatte die belangte Behörde doch vorliegend die Eignung des Vereins C gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB als Sachwalter bzw. Vereinssachwalter bestellt zu werden, zu beurteilen. Mit den dazu auch geltend gemachten Verfahrensmängeln, die belangte Behörde habe die besachwalterten Personen nicht einvernommen und einen Lokalaugenschein unterlassen, vermag die Beschwerde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht darzutun.

Da die belangte Behörde den nach dem VSPBG bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten und ihre Prognose anhand der in den §§ 3 und 4 VSPBG umschriebenen Kriterien schlüssig begründet hat, erweist sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am