VwGH vom 29.01.2010, 2004/10/0049

VwGH vom 29.01.2010, 2004/10/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J R in S, vertreten durch Aichinger, Bucher Partner Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8-NAT-463/7/2003, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom wurde Ing. Peter A. "als Zwangsverwalter des Josef R." (Beschwerdeführer) die (nachträgliche) Bewilligung zur Vornahme von Anschüttungsmaßnahmen auf näher genannten Grundstücken der KG F. nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen unter Berufung auf die §§ 5 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 1 und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79, erteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung des durch seine Sachwalterin vertretenen Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid "keine Folge gegeben". Nach der Begründung sei gemäß § 51 Abs. 2 K-NSG 2002 für den Fall, dass der Antragsteller eines Bewilligungsverfahrens nicht der Grundeigentümer sei, dessen Zustimmung zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt sei. Die Zustimmung sei im Allgemeinen nur ein Beleg des Bewilligungsansuchens, sie werde jedoch dann, wenn sich im Zuge des Verfahrens ergebe, dass die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliege oder später weggefallen sei, von einem bloßen Beleg zur Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bewilligungsantrages. Es sei somit festzuhalten, dass nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes auch vom Grundeigentümer verschiedene Personen Bewilligungsanträge stellen könnten. Im vorliegenden Fall sei durch das Bezirksgericht Spittal an der Drau für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Ing. Peter A. als Zwangsverwalter nach der Exekutionsordnung (EO) bestellt worden. Der Eigentümer des Grundstückes (Beschwerdeführer) habe sich deshalb gemäß § 99 EO jeder Verfügung über das Grundstück zu enthalten und an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht zu beteiligen. Der Zwangsverwalter habe nach § 109 EO alle zur ordnungsgemäßen vorteilhaften wirtschaftlichen Benutzung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen. Er sei befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich seien. Nach § 112 EO bedürfe der Verwalter zu Verfügungen, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb inbegriffen seien, sowie zu allen sonstigen Maßregeln besonderer Wichtigkeit der Zustimmung des Exekutionsgerichtes. Eine Zustimmung des Grundeigentümers zur Maßnahme sei somit nicht erforderlich, da widrigenfalls der Verpflichtete entgegen der Verfügung der Zwangsverwaltung Maßnahmen des Zwangsverwalters blockieren könnte. Der Zwangsverwalter habe die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben und sei der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (Hinweis auf SZ 64/183). Ginge man davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme um eine solche handle, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb inbegriffen sei bzw. die auf Grund der besonderen Wichtigkeit der Zustimmung des Exekutionsgerichtes gemäß § 112 EO bedürfe, so sei zu bemerken, dass diesfalls nach den Regelungen der Exekutionsordnung eine Zustimmungsnotwendigkeit durch den Verpflichteten bzw. Liegenschaftseigentümer nicht vorgesehen sei, sondern das zuständige Gericht die Zustimmung erteilen müsse.

Die Naturschutzbehörde habe lediglich zu prüfen, ob für das zur Bewilligung beantragte Projekt grundsätzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder Zwangsrechteinräumung in anderen Gesetzen vorgesehen sei. Die konkrete Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung ausgesprochen werden könne, obliege der dafür zuständigen Behörde. Dem Gesetzgeber des Kärntner Naturschutzgesetzes könne nicht unterstellt werden, er habe der Naturschutzbehörde ein Parallelverfahren zur Prüfung der Enteignungs- oder Zwangsrechtseinräumungsvoraussetzungen auferlegen wollen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/10/0415). Die Prüfung der Frage, inwieweit die verfahrensgegenständliche Maßnahme der Zustimmung des Exekutionsgerichtes bedürfe, sei von der Naturschutzbehörde somit nicht vorzunehmen. Die Zustimmung des Eigentümers zur verfahrensgegenständlichen Maßnahme sei daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat dazu eine Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 K-NSG 2002 ist die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz schriftlich zu beantragen.

Nach § 51 Abs. 2 K-NSG 2002 sind in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes auch vom Grundeigentümer verschiedene Personen Bewilligungsanträge stellen können, wobei jedoch im Ansuchen die Zustimmung des Grundeigentümers schriftlich nachzuweisen ist. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei nicht erforderlich, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich sei. Ing. Peter A. sei durch das Bezirksgericht Spittal an der Drau zum Zwangsverwalter der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bestellt worden. Damit habe sich der Eigentümer jeder Verfügung über das Grundstück zu enthalten. Ginge man davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme um eine solche gehandelt hätte, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb inbegriffen sei, so bedürfe der Verwalter der Zustimmung des Exekutionsgerichtes und nicht des Verpflichteten bzw. Liegenschaftseigentümers.

Dieser Auffassung hält die Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Beschwerdefall nicht anwendbar sei. Bei den in der Judikatur erwähnten Fällen habe es sich nämlich jeweils darum gehandelt, dass ein Grundstückseigentümer zu einem beabsichtigten, also zu einem noch nicht verwirklichten Projekt, seine Zustimmung verweigert habe. Damit die Naturschutzbehörde den Bewilligungsantrag nicht sofort habe zurückweisen müssen, sei nach § 51 Abs. 2 K-NSG 2002 zunächst auch ohne Bewilligung des Eigentümers das naturschutzrechtliche Verfahren abzuwickeln gewesen. Der Grundstückseigentümer sei durch die genannte Bestimmung aber insofern geschützt gewesen, als von der naturschutzrechtlichen Bewilligung erst nach Einräumung von Zwangsrechten habe Gebrauch gemacht werden dürfen. Der Beschwerdefall sei aber insofern anders gelagert, als die Maßnahme, um deren naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht worden sei, bereits vorab durchgeführt worden sei. In einem solchen Fall sei § 51 Abs. 2 K-NSchG aber dahin auszulegen, dass Bedingung für das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren das zweifelsfreie Vorliegen bzw. der entsprechende Nachweis der Berechtigung zur bereits erfolgten Zwangsrechtsausübung durch den Grundstückseigentümer sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Im Beschwerdefall ist maßgeblich, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom (u.a.) die Zwangsverwaltung der von der naturschutzbehördlichen Bewilligung betroffenen Grundstücke bewilligt worden ist. Zum Verwalter der Liegenschaft wurde Ing. Peter A. bestellt.

Nach jüngerer Rechtsprechung ist der Zwangsverwalter als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten anzusehen (vgl. dazu etwa die bei Angst/Jakusch/Pimmer , EO15 (2009) zu § 109 referierte Judikatur).

Durch die gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung hat der Beschwerdeführer daher die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die zwangsverwaltete Liegenschaft verloren; schon aus diesem Grund fehlte ihm die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der BH. Etwaige Streitigkeiten zwischen Grundeigentümer und Verwalter über dessen Geschäftskreis und seine Verfügungen wären vor dem Exekutionsgericht auszutragen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers der Sache nach zurückgewiesen ("keine Folge gegeben").

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am