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VwGH vom 20.03.2009, 2009/17/0035

VwGH vom 20.03.2009, 2009/17/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des YA in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 55177-33a/08, betreffend Nachlass von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom zur Zl. 1 C 61/07b-29 wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO genannten Beträge, von denen die klagende Partei einstweilen befreit ist, binnen 14 Tagen verpflichtet. Mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichts Meidling vom wurden dem Beschwerdeführer die mit Urteil bestimmten Beträge in der Höhe von EUR 506,40 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, allfällige Kosten als uneinbringlich zu erklären und wies darauf hin, dass die Scheidung nicht von ihm, sondern von seiner Frau angestrebt worden sei. Das Urteil sei überdies in seiner Abwesenheit gefällt worden und es hätten ihm entsprechende Verteidigungsmittel gefehlt und er verfüge über kein Vermögen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag, den Betrag in Höhe von EUR 506,40 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 1981 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (als Entlassungstermin sei voraussichtlich der anzunehmen, als Termin für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 StGB sei der vorgemerkt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft ändern könnten.

Im Hinblick auf seine schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt sei mit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage realistischerweise nicht zu rechnen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0276, oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0203). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0021, die damals von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Strafgefangenen nicht zwingend auf Dauer nicht bessern sollten, nicht als rechtswidrig erkannt. Im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung wäre es am Beschwerdeführer gelegen, der auch im vorliegenden Verfahren getroffenen Annahme der belangten Behörde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bessern können, spezifizierter als mit dem Hinweis auf schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzutreten.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am