VwGH vom 24.06.2009, 2007/15/0024

VwGH vom 24.06.2009, 2007/15/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des FA in K, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KEG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zlen. RV/0062-I/02, RV/0773-I/06, RV/0774-I/06, RV/0775-I/06, RV/0776-I/06, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 bis 1995,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1986 und 1989 bis 1995 wird als gegenstandslos eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 1987 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.236,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1994, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1984 bis 1994, und betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1995, Einkommensteuer 1984 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993 ab.

Nach dem Beschwerdevorbringen werden die Bescheide betreffend

1. Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994,

2. Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1994,


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3.
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995,
4.
Gewerbesteuer für die Jahre 1992 bis 1993 und
5.
Einkommensteuer für die Jahre 1984, 1985 und 1988
nicht angefochten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987, 1989 bis 1995. II. Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom die angefochtene Berufungsentscheidung vom hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und 1989 bis 1995 gemäß § 300 Abs. 1 lit. a, d BAO auf.
Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer am zugestellten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides trat hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und die Jahre 1989 bis 1995 Klaglosstellung ein, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom , protokolliert zur Zl. 2008/15/0207, hinweist. Das Beschwerdeverfahren war insoweit einzustellen. III. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des noch strittigen Bereiches Einkommensteuer 1987 aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide ausgeführt, dass er gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO hinsichtlich der Kommanditgesellschaft an der der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt sei, Berufung erhoben habe und die sich aus dieser Berufung ergebenden Änderungen beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Außer diesem allgemeinen Hinweis habe der Beschwerdeführer keine begründeten Einwendungen erhoben, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0060- I/02, über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1986, 1987 sowie 1989 bis 1995 entschieden. Diese Entscheidung sei an die KG adressiert und zugestellt worden, obwohl die KG bereits am gelöscht worden sei und nicht mehr existierte. Die Berufungsentscheidung vom habe daher keine Rechtswirkung erzielt, sodass der Einkommensteuerbescheid 1987 schon aus diesem Grunde aufzuheben sei.


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IV. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde darüber (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom zur GZ. RV/0060-I/02 ist richtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die u.a. vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , 2006/15/0379, zurückgewiesen, weil es sich bei der genannten Berufungserledigung nicht um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid gehandelt hat. Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Er lässt nämlich außer Acht, dass dieser Berufungserledigung der erstinstanzliche Bescheid vom vorangegangen ist, der als erstinstanzlicher Feststellungsbescheid die im § 192 BAO normierte Bindungswirkung entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0018). Dass dieser erstinstanzliche Feststellungsbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden wäre, wird nicht behauptet und ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u. a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da die Beschwerde keine weiteren Einwendungen vorbringt, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG hinsichtlich Einkommensteuer 1987 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am