Suchen Hilfe
VwGH vom 09.06.2010, 2009/17/0032

VwGH vom 09.06.2010, 2009/17/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des JB und

2. der MB, beide in G, beide vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1602-I/7/2008, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0220, verwiesen. Mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem die einheitliche Betriebsprämie für den Betrieb der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 mit EUR 4.482,67 festgesetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In diesem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde auf Grund einer fehlerhaften Rechtsauffassung weitere Erhebungen zur Frage des Vorliegens eines "Sonderfalles - Investition in die Tierhaltung" unterlassen habe, weshalb die Heranziehung der Verhältnisse in den Antragsjahren 2000 bis 2002 zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Betriebsprämie für das Jahr 2005 sich als rechtswidrig erwies.

In den Verwaltungsakten erliegt ein Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom , mit welchem den Beschwerdeführern für das Kalenderjahr 2004 aus Mitteln der EU die Schlachtprämie und der Ergänzungsbetrag für Kalbinnen in der Höhe von insgesamt EUR 1.712,22 bemessen wurde. Dieser Berechnung legte die erstinstanzliche Behörde sechs im Inland geschlachtete Kühe und zwei im Inland geschlachtete Färsen, sowie weiters sieben in anderen EU-Mitgliedsstaaten geschlachtete Färsen zu Grunde.

Weiters erliegen in den Verwaltungsakten Kopien von Abrechnungsunterlagen der AMA, in welchen ausgehend von den Referenzdaten in der Erledigung vom für die Jahre 2000 bis 2002 sowie von 14,70 Großrindern und 8,82 Färsen für das Jahr 2004 ein "zusätzlicher Referenzbetrag" für das zuletzt genannte Jahr von EUR 470,51 errechnet wird.

Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Ersatzbescheid vom die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom neuerlich ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Der Referenzbetrag bei Vorliegen eines Sonderfalls errechnet sich - analog zur Berechnung des Referenzbetrags im Bezugszeitraum - anhand der gewährten Direktzahlungen für die beantragten prämienfähigen Tiere (bzw. Flächen) der Jahre 2003 und 2004 oder des Jahres 2004 (§ 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz). Erst bei Erhöhung der Direktzahlungen - im Fall der Investitionen in die Tierhaltung - von mindestens 10% und 1.000 EUR kann das Vorliegen eines Sonderfalls anerkannt werden.

Es steht außer Streit (siehe vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche), dass sich die Direktzahlungen des Jahres 2004 (dieser Wert ist höher als der Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004) um 12,01% und 470,51 EUR erhöht haben und somit der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz nicht erreicht wurde.

Da Sie mangels Erreichen der gesetzlich festgelegten Grenzwerte eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als Sonderfall Investition in die Tierhaltung nicht erfüllten, war auf die Art und den tatsächlichen Zeitpunkt der Investitionen nicht mehr näher einzugehen.

Die von der AMA vorgenommene Berechnung der Zahlungsansprüche ist auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des EG-Rechts erfolgt, steht in Einklang mit der nationalen Umsetzung (Marktordnungs-Überleitungsgesetz) und ist somit korrekt vorgenommen worden. Für eine abweichende Vorgangsweise besteht keine rechtliche Basis, sodass Ihre Berufung abzuweisen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird zunächst auf deren Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom verwiesen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass § 5 Abs. 1 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007 (im Folgenden: MÜG), wie folgt lautet:

"§ 5. (1) Bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dabei nach folgender Maßgabe vorzugehen:

1. Folgende Direktzahlungen werden in den

Referenzbetrag nicht einbezogen:

a) die Mutterkuhprämie,

b) die Schlachtprämie für Kälber,

c) 40% der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen

Kälber) und

d) 25% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen."

§ 5 MÜG trat zufolge § 7 Z. 1 leg. cit. rückwirkend mit in Kraft.

Anders als in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid stützte die belangte Behörde vorliegendenfalls ihre Entscheidung ausschließlich darauf, dass die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen für das Jahr 2004 um weniger als EUR 1.000,-- höher waren als der Durchschnitt dieser Direktzahlungen für die Jahre 2000 bis 2002. Es "stehe außer Streit", dass die diesbezügliche Differenz lediglich EUR 470,51 betrage.

Zu Recht rügen die Beschwerdeführer, dass diese Annahme einer näheren Begründung entbehrt. So weicht bereits die Zahl der in dem zuletzt genannten Bescheid berücksichtigten Tiere von jener der in der "vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche" für das Antragsjahr 2004 berücksichtigten Tiere ab. Die dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegende Abrechnung (ON 9) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern niemals vorgehalten. In der Bescheidbegründung wird im Übrigen auch nicht dargetan, wie sich die Ergebnisse dieser Abrechnung aus den Daten im Abänderungsbescheid vom (bzw. aus sonstigen relevanten Umständen) ergeben sollen.

Erst in der Gegenschrift wird vage darauf hingewiesen, dass die Unterschiede zwischen den im Abänderungsbescheid vom ermittelten Zahlungsansprüchen und jenen, die sich aus der im angefochtenen Bescheid im Ergebnis wiedergegebenen, aber sonst nicht offen gelegten Abrechnung ergeben, aus § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c MÜG resultieren könnten.

Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0224); darüber hinaus entbehrt auch die Gegenschrift einer nachvollziehbaren Darstellung der Berechnung des Differenzbetrages zwischen den zu berücksichtigenden Zahlungsansprüchen für den Durchschnitt der Referenzzeiträume 2000 bis 2002 einerseits und für 2004 andererseits.

Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit und die Beschwerdeführer an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist freilich festzuhalten, dass für die Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie für 2005 der rückwirkend zum in Kraft getretene § 5 MÜG (und damit auch die Anordnung der Berücksichtigung nur der Zahlungsansprüche für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen bei der Ermittlung des Differenzbetrages) Anwendung findet und nicht etwa die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. G 21/07, V 20/07, und auch durch das MÜG aufgehobene Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004 (die in der Beschwerde als anwendbar angenommene "Betriebsprämien-Verordnung, BGBl. I Nr. 108/2001", beruht offenkundig auf einem Fehlzitat).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Jedenfalls der Höhe nach wurden die unter dem Titel "Beilagen" verzeichneten (Mehr)Kosten nicht bescheinigt, sodass das Kostenbegehren insofern abzuweisen war.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-67669