TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0024

VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/17/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden 1. der B P AG in W, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, und 2. der U W in W, vertreten durch die Schwartz & Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2 und Dr. Stefan Kühteubl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3, beide gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom , Zl. FMA-PK027.000/0001-VPR/2008, wegen eines Auftrages zur Abänderung eines Pensionskassenvertrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Pensionskasse iSd § 1 Abs. 1 Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. I Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 107/2007. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Universität mit Sitz in Österreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin schloss am mit

dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal und

dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal eine "Betriebsvereinbarung betreffend die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge" ab. Darin verpflichtet sich die Zweitbeschwerdeführerin, für die in dieser Betriebsvereinbarung genannten Personen eine Altersvorsorge durch den Beitritt zu einer Pensionskasse zu gewähren.

In der Folge führte die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausschreibung betreffend die Errichtung einer betrieblichen Pensionskassenvorsorge durch Abschluss eines Pensionskassenvertrages durch. Dabei wurde den Bietern freigestellt, eine nominelle Kapitalgarantie oder eine reale Kapitalgarantie anzubieten, jeweils unbeschränkt auf die Laufzeit des Pensionskassenvertrages.

Aus diesem Ausschreibungsverfahren ging die Erstbeschwerdeführerin, welche eine nominelle Kapitalgarantie angeboten hatte, als Bestbieterin hervor. Mit der Zuschlagserteilung kam der Pensionskassenvertrag zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin zustande.

§ 6 Abs. 5 des genannten Pensionskassenvertrages lautet:

"5. Die Pensionskasse gewährt eine nominelle stichtagsbezogene Kapitalgarantie. Das heißt, dass das zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension vorhandene Kapital nicht geringer sein darf als die Summe der von der (Zweitbeschwerdeführerin) sowie allenfalls vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge (exklusive Verwaltungskosten und Versicherungssteuer). Die Garantie greift daher nicht im Falle der Berufunfähigkeits- bzw. Hinterbliebenenpension bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles (Unverfallbarkeit)."

Mit dem angefochtenen Bescheid, der ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet und dieser zugestellt wurde, wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 4 PKG aufgetragen, den Pensionskassenvertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend zu verbessern, dass er keine Regelung der nominellen Kapitalgarantie wie in dessen § 6 Abs. 5 enthalte, derzufolge das zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension vorhandene Kapital nicht geringer sein dürfe als die Summe der von der Zweitbeschwerdeführerin sowie allenfalls vom Arbeitnehmer einbezahlten Beiträge exklusive Verwaltungskosten und Versicherungssteuer.

Begründend führte die belangten Behörde - zusammengefasst - aus, der zwischen den Beschwerdeführerinnen abgeschlossene Pensionskassenvertrag garantiere keinen Mindestertrag. Vielmehr übernehme die Erstbeschwerdeführerin die Garantie, die Summe der eingezahlten Beiträge ohne Verwaltungskosten und Versicherungssteuer an die Berechtigten auszuzahlen. Bei dieser Art der Berechnung werde keine Rücksicht darauf genommen, wie sich die Deckungsrückstellung auf Grund der zugrundeliegenden Veranlagungen tatsächlich entwickle. Die Erstbeschwerdeführerin verspreche somit die Leistungserbringung in Höhe der eingezahlten Beiträge abzüglich Verwaltungskosten und Versicherungssteuer unabhängig davon ob und in welcher Höhe sich eine Differenz zwischen der Deckungsrückstellung und den insgesamt eingezahlten Beiträgen abzüglich Verwaltungskosten und Versicherungssteuer ergebe. Im PKG finde eine solche nominelle Kapitalgarantie keine Deckung. Das Gesetz sehe ausschließlich die Mindestertragsgarantie vor. Die einzige vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, eine andere Regelung als die Mindestertragsgarantie zu treffen, sei deren Ausschluss (§ 2 Abs. 1 PKG). Auch die Regelung über die Eigenmittel (§ 7 Abs. 3 PKG) zeige, dass es im Falle einer Mindestertragsgarantie nicht genüge, die im § 7 Abs. 1 PKG genannten Eigenmittel zu halten. Vielmehr sei die Bildung einer Mindestertragsrücklage gemäß § 7 Abs. 3 PKG erforderlich, um die aus der Mindestertragsgarantie resultierenden Verpflichtungen abzusichern. Zusätzliche Verpflichtungen - wie die gegenständliche Kapitalgarantie - müssten auf Grund des damit verbundenen Risikos mit zusätzlichen Eigenmittelerfordernissen einhergehen, welche aber im PKG nicht vorgesehen seien.

Bei einer leistungsorientierten Zusage übernehme der Arbeitgeber die Verpflichtung, die Leistungserbringung durch die Pensionskasse in einer vereinbarten Höhe zu finanzieren. Immer dann, wenn die Pensionskasse ein schlechteres Veranlagungsergebnis als kalkuliert erziele, würden die auftretenden Deckungslücken sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase vom Arbeitgeber geschlossen. Ein Ausschluss dieser Nachschusspflicht habe nicht das von der Erstbeschwerdeführerin argumentierte "Einspringen" der Pensionskasse an Stelle des Arbeitgebers zur Folge, sondern entweder eine Erhöhung der Beiträge oder eine Kürzung der Leistungen. Würde die Pensionskasse eine solche Garantie an Stelle des Arbeitgebers übernehmen, entstünde eine eigene Form der Garantie, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Aus dem Fehlen einer adäquaten Eigenmittelvorschrift sei daher zu schließen, dass eine Pensionskasse eine solche Garantie nicht übernehmen dürfe.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diesen Bescheid jeweils Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom , B 143/09 und B 162/-09-16, ab.

In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführerinnen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in welchen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vor ihm erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. Nr. 281/1990 (§§ 1, 5 und 15 idF BGBl. I Nr. 8/2005 und §§ 2 und 7 idF BGBl. I Nr. 134/2006), lauten:

"ABSCHNITT I

Pensionskassengesetz

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). …

§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag gemäß Abs. 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie dürfen nur dann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, wenn eine Verwaltung in getrennten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 nicht möglich ist oder der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge … bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft … im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(3) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages ist in Folgejahren zusätzlich zur Berechnung gemäß Abs. 2 ein Vergleichswert zu ermitteln und jeweils dem Fehlbetrag gegenüber zu stellen, wobei die Berechnung gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung des Vergleichswertes verlängert sich dabei von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiter zu führen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht. Ist in weiteren Folgejahren erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 zu ermitteln, so ist der Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Ermittlung des Mindestertrages ist das für den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag zugeordnete Vermögen heranzuziehen. Die FMA kann die für die Vollziehung der Abs. 2 und 3 notwendigen Berechnungsmodalitäten, insbesondere auch hinsichtlich des Soll- und Istwertes, der Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 2, der Vergleichsrechnung gemäß Abs. 3 sowie der Gutschrift auf die Konten der Leistungsberechtigten durch Verordnung festsetzen, wobei sie dabei die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten hat.

Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;

Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede

Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;

Eigenmittel

§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

(2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
das eingezahlte Grundkapital,
2.
die Kapitalrücklagen,
3.
die Gewinnrücklagen,
4.
der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
5.
die unversteuerten Rücklagen und
6.
das Ergänzungskapital gemäß Abs. 5.
Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.

(4) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind

1. für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder

2. für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten: …

(3a) ….

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig."

Auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 4 PKG erließ die FMA die Mindestertragverordnung, BGBl. II Nr. 615/2003.

Zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur berechtigt, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das PKG enthält keine Regelung darüber, wem im Verfahren nach § 15 Abs. 4 PKG Parteistellung zukommt. Als Konsequenz der Nichtbefolgung der durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufsichtsmaßnahme nach § 15 Abs. 4 PKG würde aber der zwischen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossene Pensionskassenvertrag nichtig und damit die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin verändert (vgl. das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ). Im Hinblick auf die damit gegebene Möglichkeit der Rechtsverletzung der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0098) kann auch deren Beschwerde, auch wenn ihr der Bescheid nicht zugestellt wurde, nicht als unzulässig erachtet werden (§ 26 Abs. 2 VwGG).

Die Beschwerdeführerinnen erachten die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach die im Pensionskassenvertrag enthaltene nominelle Kapitalgarantie nach dem PKG nicht zulässig sei, als unrichtig.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom ausgesprochen, dass das PKG eine Kapitalgarantie nicht zulasse und dies damit begründet, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, einerseits im Interesse der Leistungs- und Anwartschaftsberechtigten sehr detaillierte Begleitbestimmungen für den Fall der Abgabe einer Mindestertragsgarantie zu erlassen, andererseits aber den Pensionskassen im Rahmen der Privatautonomie andere Formen von Garantien ohne vergleichbare gesetzliche Begleitbestimmungen zuzugestehen. Die Zulässigkeit der Zusage jedweder Form von Garantie, ohne dass der Gesetzgeber gleichzeitig vorsehe, dass Pensionskassen für die entsprechenden Risken finanziell Vorsorge zu treffen hätten, würde auch dem Gemeinschaftsrecht widersprechen (Hinweis auf die Richtlinie 2003/41/EG vom über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235, S 0010-0021). Überdies enthalte das PKG auch keine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über andere Garantien als der Mindestertragsgarantie.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine derartige Beschränkung der Privatautonomie durch das PKG nicht unverhältnismäßig sei, sodass sie weder den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums noch das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletze. Dem Gesetzgeber könne auch aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er das Risiko, dass bei schlechter Wirtschaftslage eine Kapitalgarantie noch erfüllt werden könne, höher einschätze als das Risiko, in einem solchen Fall eine Mindestertragsgarantie zu erfüllen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes. Bis zur Novelle zum PKG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, mit welcher die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgte, sah das PKG ausschließlich die Gewährung der Mindestertragsgarantie vor. Durch die genannte Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, auf diese Mindestertragsgarantie zu verzichten. Dadurch sollte das System der Pensionskassen in Österreich flexibler und attraktiver werden und Wettbewerbsnachteile für österreichische Pensionskassen gegenüber Pensionskassen aus anderen EU-Mitgliedstaaten hintangehalten werden (vgl. die Erläuterungen der RV 707 BlgNR, XXII. GP). Weder aus dem Gesetzestext des PKG noch aus den Materialien gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber vor oder nach der genannten Novelle auch andere Garantiezusagen für zulässig hätte erklären wollen. Im Gegenteil: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, sprechen beispielsweise auch die Bestimmungen über die Eigenmittel, insbesondere über die Mindestertragsrücklage, gegen die Zulässigkeit einer anderen Garantiezusage als jener der Mindestertragsgarantie. Daraus folgt aber, dass der Auffassung der belangten Behörde, wonach ein Pensionskassenvertrag, der eine Kapitalgarantie enthält, verbessert werden muss, nicht entgegengetreten werden kann.

Die Rüge der Zweitbeschwerdeführerin, die belangten Behörde hätte das Ermittlungsverfahren "(weitgehend) ohne unsere Beiziehung durchgeführt", geht insofern ins Leere, als die Zweitbeschwerdeführerin die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden behördlichen Sachverhaltsfeststellungen (etwa über den Abschluss und den Inhalt des der Beschwerde zu Grunde liegenden Pensionskassenvertrages) nicht bekämpft. Im Beschwerdefall war ausschließlich die Rechtsfrage über die Zulässigkeit der nominellen Kapitalgarantie, wie sie zwischen den Beschwerdeführerinnen vereinbart wurde, strittig.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil nur eine einzige Aktenvorlage erfolgt ist.

Wien, am