VwGH vom 23.09.2014, 2012/01/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MD-VD - 928/11, betreffend Antrag auf Nachbeurkundung einer eingetragenen Partnerschaft und Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Eintragung ihrer am vor dem Standesamt Krefeld in Deutschland begründeten eingetragenen Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch sowie auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde mit Ausweisung des Nachnamens der Beschwerdeführerin als Familiennamen gemäß § 2 Abs. 2 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: PStG), zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, verfahrensgegenständlich sei zunächst die Frage, ob die im Jahr 2008 in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaft in ein österreichisches Partnerschaftsbuch eingetragen werde könne und der Beschwerdeführerin in Folge dessen eine inländische Partnerschaftsurkunde auszustellen sei. Gemäß § 27a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPR-G) seien die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet werde. Wenngleich die Beschwerdeführerin ihre Lebenspartnerschaft bereits am in Deutschland geschlossen habe und das der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechende inländische Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft erst ab Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden habe, sei davon auszugehen, dass selbst eine bis zu diesem Stichtag im österreichischen Rechtsverkehr nicht rechtswirksame Partnerschaft nunmehr als rechtsgültig anzusehen sei. Dem Verwaltungsakt seien auch keine Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen der Lebenspartnerschaft zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Wiederholung der Verpartnerung in Österreich begehrt habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag als sogenannte "Nachbeurkundung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 PStG zu werten. Demnach sei ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft mache, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall einen österreichischen Staatbürger betreffe. Zum Begriff des "rechtlichen Interesses" führe § 2 der Personenstandsverordnung (PStV) aus, dieses liege jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden sei; weiters, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden könne oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspreche. Nach der Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit vom liege ein rechtliches Interesse nur vor, wenn die subjektive Rechtssphäre des Betroffenen berührt werde. Das rechtliche Interesse müsse beim Antragsteller liegen, der dem im § 2 Abs. 2 PStG bestimmten Personenkreis angehören müsse. Der nachzubeurkundende Personenstandsfall müsse im Ausland eingetreten sein und nicht oder nicht gleichwertig wie im Inland eingetragen worden sein, oder die ausländische Personenstandsurkunde könne nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden, oder die ausländische Personenstandsurkunde widerspreche den gesetzlichen österreichischen Rechtsvorschriften. Unverhältnismäßig schwer sei die Beschaffung einer ausländischen Personenstandsurkunde dann, wenn sie mit einem über das normale Ausmaß hinausgehenden extrem hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sei. Im Kommentar von Michel/Weitzenböck/Lenhard , Das österreichische Personenstandsrecht, werde unter Verweis auf die Erläuterungen ergänzend zum rechtlichen Interesse ausgeführt, dass ein Bedürfnis nach Beurkundung eines Personenstandsfalles, der sich im Ausland ereignet habe, vor allem dann bestehen werde, wenn er in dem Staat, in dem er sich ereignet habe, überhaupt nicht beurkundet worden sei, oder wenn Angaben, die nach österreichischem Recht als wesentlich angesehen werden, fehlten. Weiters, wenn die Eintragung zwar vollständig, nach österreichischem Recht aber unrichtig erfolgt sei. Ein rechtliches Interesse sei auch gegeben, wenn die ausländische Beurkundung nicht alle Angaben enthalte, die bei einer Beurkundung des gleichen Personenstandsfalls im Inland eingetragen worden wären. Auf den Punkt gebracht lasse sich das rechtliche Interesse an der Nachbeurkundung eines ausländischen Personenstandsfalles auf die Frage reduzieren, ob die Standards der österreichischen Rechtsordnung eingehalten seien. Die Nichterfüllung österreichischer Standards könne aber einer deutschen Personenstandsurkunde nicht unterstellt werden. Der Inhalt der deutschen Urkunde entspreche den inländischen Erfordernissen, in beiden Staaten würden vergleichbare Personenstandsregister geführt, darüber hinaus gebe es keine Anzeichen für besondere Schwierigkeiten bei der Urkundenbeschaffung. Es könne auch nicht ernsthaft behauptet werden, dass die deutsche Urkunde wesentlichen Grundsätzen der inländischen Urkundenführung widerspreche. Da also die (vorgelegte) deutsche Personenstandsurkunde den inländischen Anforderungen entspreche, bestehe kein Anlass für eine Nachbeurkundung.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bildeten die behaupteten allgemeinen Schwierigkeiten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nach den Erläuterungen und dem zitierten Kommentar keinen Grund für ein rechtliches Interesse an einer Nachbeurkundung. Wenngleich unmittelbar nach der Begründung der deutschen Lebenspartnerschaft im Inland Zweifel an der Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft bestanden haben mögen, sei dieses Rechtsinstitut seit der Geltung des Gesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (EPG) und der damit zusammenhängenden breiten öffentlichen Diskussion nunmehr auch in Österreich allgemein bekannt und anerkannt und gebe es keine begründeten Zweifel mehr an der Existenz dieser Rechtsform. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine unbedenkliche deutsche Personenstandsurkunde und könne überdies jederzeit einen Auszug des österreichischen Geburtenbuches mit dem Vermerk der eingetragenen Partnerschaft anfordern bzw. vorlegen. Diese Dokumente reichten für den Nachweis der eingetragenen Partnerschaft im Inland aus, sodass es für das inländische Rechtsleben nicht erforderlich sei, weitere Eintragungen vorzunehmen oder Urkunden auszustellen. Sollten tatsächlich noch vereinzelte Bedenken von Behörden oder privaten Rechtsträgern an der Gültigkeit der Partnerschaftsurkunde auftreten, könnten diese durch einen Hinweis auf die Rechtslage oder eine Nachfrage bei der Personenstandsbehörde leicht zerstreut werden. Das rechtliche Interesse an der Nachbeurkundung sei daher zu verneinen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Aussage im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0080, verweise, wonach die Beschwerdeführerin ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG habe, so sei zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht nach ausführlicher, begründeter Auseinandersetzung mit der Rechtslage zum Ergebnis eines tatsächlichen Anspruches auf Eintragung in inländische Personenstandsbücher gekommen sei, sondern im Gesamtzusammenhang damit nur ausdrücken habe wollen, dass der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsverfahren offen stehe, in dem die Frage der Namensführung im Zuge einer eingetragenen Partnerschaft geprüft werden könne, sodass ihr allgemein gehaltener Feststellungsantrag zur Namensführung unzulässig sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine unbedenkliche deutsche Partnerschaftsurkunde verfüge, welche mit (jener nach) § 34a PStG vergleichbar sei.
Zum Antrag, die Beschwerdeführerin wolle auch bei der eingetragenen Partnerschaft einen Familiennamen (statt: Nachnamen) tragen, sei Folgendes auszuführen: Nach § 13 Abs. 1 IPR-G sei die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhe. Da die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, gelte hinsichtlich der Namensführung das österreichische Recht. Nach dem EPG werde eine terminologische Unterscheidung zwischen Familien- und Nachnamen getroffen; in den Erläuterungen dazu werde ausgeführt, dass die Begründung der Partnerschaft noch keine namensrechtlichen Auswirkungen entfalten solle. Allerdings sollten die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen einen gemeinsamen Nachnamen im Wege des Namensänderungsgesetzes erhalten können. Ausdruck des verbleibenden Unterschieds zu einer Ehe solle auch die Verwendung des Ausdruckes Nachname an Stelle der Bezeichnung Familienname sein. Auch in der bereits genannten Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit werde der Nachname im Sinne des PStG und der PStV dahin definiert, dass diesen Personen führten, die "in einer eingetragenen Partnerschaft leben während deren Bestehens". Familiennamen dienten als Ergänzung zum Vornamen zur besseren Unterscheidbarkeit von Personen. Mit dem Familienamen werde die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie ausgedrückt. Daher ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen keinen Familiennamen, sondern einen Nachnamen führten. Es liege nicht im Ermessen der zur Rechtsanwendung berufenen Behörden, eine von diesen gesetzlichen Regelungen abweichende Entscheidung zu treffen. Ebenso stehe es ihnen nicht zu, gehörig kundgemachte Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Im Übrigen lasse sich für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch aus § 165 ABGB, wonach hinsichtlich der Namensführung des Kindes weiterhin an den Familiennamen und nicht an den Nachnamen der Mutter angeknüpft werde, nichts gewinnen. Die Rechtsordnung sehe die uneheliche Mutterschaft einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau offenbar als seltenen Ausnahmefall an, sodass dafür keine ausdrückliche Regelung geschaffen worden sei. Insbesondere dürften die eingetragenen Partner gemäß § 8 Abs. 4 EPG nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen. Dass insoweit allenfalls eine Regelungslücke bestehen könnte, bedeute noch nicht, dass von der im EPG gewählten Terminologie abzugehen sei. Sofern dieser Fall keiner ausdrücklichen Regelung zugeführt werden sollte, werde es der Rechtsanwendung überlassen sein, für diesen Ausnahmefall durch Auslegung ein sinnvolles Ergebnis zu ermitteln, wobei sich wohl der Name des Kindes weiterhin vom Namen der Mutter ableiten werde müssen. Selbst wenn also die Ausstellung einer inländischen Partnerschaftsurkunde zulässig sein sollte, könnte der Name der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht als Familiennamen bezeichnet werden, sondern liege nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig ein Nachname vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung
BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG), lautet auszugsweise:
" Personenstandsbücher
Zweck
§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
Örtlichkeitsgrundsatz
§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
Arten der Personenstandsbücher
§ 3. ...
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§ 26a bis 26c), zu führen.
...
Örtliche Zuständigkeit
§ 4. ...
(2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
...
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
...
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.
...
Partnerschaftsurkunde
§ 34a. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten
1. die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;
3. an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.
..."
Die Personenstandsverordnung, BGBl. BGBl. Nr. 629/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2010 (PStV), lautet auszugsweise:
" § 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht."
2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, dass einer der in § 2 PStV genannten Fälle, in denen jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Eintragung in ein inländisches Personenstandsbuch bestehe, nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe solche Umstände aber gar nicht behauptet. Sie habe zu ihrem rechtlichen Interesse vielmehr ausgeführt, dass die (am in Deutschland eingegangene) Lebenspartnerschaft in Österreich erst ab als eingetragene Partnerschaft anerkannt werde und die Beschwerdeführerin sowohl im behördlichen als auch im Privatrechts- und Wirtschaftsverkehr immer wieder Zweifeln über die Gültigkeit ihrer eingetragenen Partnerschaft in Österreich begegne. Die Beschwerdeführerin sei daher - durch das Fehlen einer von einer inländischen Behörde ausgestellten Partnerschaftsurkunde - im Rechtsverkehr erheblichen Erschwernissen ausgesetzt. Damit habe die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 2 PStG geltend gemacht. Der Verweis auf die in § 2 PStV angeführten Fälle könne daran nichts ändern, weil die Auflistung in § 2 PStV bloß demonstrativ sei. Weiters könnten auch Verweise der belangten Behörde auf einen Erlass der Bundesministerin für Inneres sowie auf Kommentarliteratur daran nichts ändern, weil diese keine bindenden Rechtsquellen darstellten und die zitierte Kommentarliteratur Fälle eines rechtlichen Interesses auch nur demonstrativ aufzähle. Die Unbedenklichkeit der deutschen Urkunde sage im Übrigen nichts darüber aus, ob die deutsche Lebenspartnerschaft aus der Zeit vor 2010 in Österreich heute als eingetragene Partnerschaft anerkannt sei oder nicht.
3. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
Dem PStG ist eine nähere Umschreibung des Begriffes "rechtliches Interesse" an der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 2 PStG stand - sieht man von der Ergänzung im Klammerausdruck in Absatz 1 durch BGBl. I Nr. 135/2009 ab - seit unverändert in Geltung. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (656 BlgNR XV. GP, S. 17 f) führen dazu auszugsweise Folgendes aus:
"Der Abs. 1 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, daß in die Personenstandsbücher nur Personenstandsfälle eingetragen werden sollen, die sich im Inland ereignet haben (Örtlichkeitsgrundsatz,Territorialitätsprinzip). Viele Staaten verzeichnen auch die Personenstandsfalle ihrer Staatsbürger, die sich im Ausland ereignet haben. Auch für das neue österreichische PStG wurde dies angeregt. Wenn dieser Vorschlag nicht aufgegriffen wurde, so hat das praktische Gründe. Die Erfassung aller Personenstandsfälle setzt das Bestehen von Anzeige- und Mitteilungspflichten voraus, deren Einhaltung notfalls auch erzwingbar sein muß (siehe die §§ 9 Abs. 3, 18, 27, 58). Die Verhängung von Sanktionen ist aber, wenn der Anzeigepflichtige ständig im Ausland lebt, schwer möglich und auch rechtlich problematisch. Die Einschaltung der österreichischen Vertretungsbehörde würde an dieser Sachlage nichts ändern, da auch dieser erfahrungsgemäß nur ein Teil der Personenstandsfälle von Österreichern bekannt wird und dies oft mit jahrelanger Verspätung.
Es ist daher zweckmäßiger, die im derzeit geltenden PStG (§ 41) vorgesehene Regelung beizubehalten und nur die ausnahmsweise Beurkundung, von Auslandspersonenstandsfällen vorzusehen (s. Abs. 2).
Wenn die Erfassung der Personenstandsfälle darauf abgestellt wird, wo sie sich ereignet haben, ist es konsequent, keinen Unterschied zu machen, ob der Betreffende österreichischer Staatsbürger, Ausländer oder Staatenloser ist. Der Entwurf bringt das dadurch zum Ausdruck, daß die Eintragung 'jedes' Personenstandsfalles, der sich im Inland ereignet hat, angeordnet wird.
Durch Abs. 2 wird, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Auslandspersonenstandsfälle beurkunden zu können. Ein Bedürfnis danach besteht vor allem dann, wenn der Personenstandsfall in dem Staat, in dem er sich ereignet hat, überhaupt nicht beurkundet wurde oder wenn bei der Beurkundung Angaben fehlen, die in Österreich als wesentlich angesehen werden. Ein weiteres Anwendungsgebiet stellen die Fälle dar, in denen die Eintragung zwar vollständig aber unrichtig (beides aus österreichischer Sicht) erfolgt ist und eine Berichtigung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erwirkt werden kann.
Ein Anspruch auf Beurkundung soll jedoch nicht nur in diesen Fällen bestehen; sie soll nur an die Voraussetzung geknüpft werden, daß ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.
Es wurde auch erwogen, eine amtswegige Eintragung derartiger Fälle vorzusehen. Die mit § 41 PStG gewonnenen Erfahrungen lassen das jedoch entbehrlich erscheinen. Es liegt vor allem im Interesse der betroffenen Person, durch die Beantragung der Eintragung des Personenstandsfalles im Inland zu einer ordnungsgemäßen Personenstandsurkunde zu gelangen.
..."
Der Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1331 BlgNR XV. GP, S. 2) hält dazu im Weiteren Folgendes fest:
"Die von der Regierungsvorlage etwas abweichende Formulierung soll eindeutig zum Ausdruck bringen, daß das rechtliche Interesse an der Eintragung des Personenstandsfalls im Inland beim Antragsteller liegen muß. Hinsichtlich der Person, deren Personenstandsfall beurkundet werden soll, wird nur gefordert, daß sie dem in diesem Absatz umschriebenen Personenkreis angehört."
Nach den zitierten Materialien ist demnach davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber eine Bedeutung des Begriffes "rechtliches Interesse" an der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles vor Augen stand, die Fälle umfasst, in denen der Personenstandsfall in dem Staat, in dem er sich ereignet hat, überhaupt nicht beurkundet wurde oder in denen die ausländische Eintragung (oder die darauf beruhende ausländische Urkunde) - aus österreichischer Sicht - wesentliche Mängel aufweist, die nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten behoben werden können, sodass im Ergebnis der Betreffende - ohne Eintragung im Inland - nicht "zu einer ordnungsgemäßen Personenstandsurkunde" gelangen kann. Mit Blick auf den in den Materialien zuletzt genannten Zweck der - nur ausnahmsweise über Antrag vorzunehmenden - Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles wird somit deutlich, dass ein rechtliches Interesse an der Eintragung eines derartigen Personenstandsfalles jedenfalls voraussetzt, dass eine - aus österreichischer Sicht - ordnungsgemäße Personenstandsurkunde desjenigen Staates, in dem sich der Personenstandsfall ereignet hat, dem Betreffenden nicht vorliegt.
Von diesem Verständnis ausgehend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen aber kein rechtliches Interesse an der Eintragung der in Deutschland geschlossenen Lebenspartnerschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 PStG glaubhaft gemacht. Der bloße Umstand, dass für den Rechtsverkehr in Österreich nur eine ausländische Personenstandsurkunde, nicht aber eine österreichische Urkunde zur Verfügung steht, vermag für sich genommen ein derartiges rechtliches Interesse nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen. Die gegenteilige Sicht wäre im Übrigen mit dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Ausnahmecharakter der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles nicht in Einklang zu bringen (vgl. demgegenüber nunmehr § 35 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, der eine amtswegige Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses vorsieht).
Im Ergebnis erweist sich die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintragung der in Deutschland begründeten eingetragenen Partnerschaft in das inländische Partnerschaftsbuch daher als nicht rechtswidrig. Davon ausgehend kommt die Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde - mangels Eintragung des Personenstandsfalles in ein inländisches Partnerschaftsbuch - nicht in Betracht, sodass auch dieser Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde. Auf das Beschwerdevorbringen zur Frage, ob in einer Partnerschaftsurkunde ein Familienname oder Nachname auszuweisen gewesen wäre, ist daher nicht weiter einzugehen.
4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gemäß dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0080, Anspruch auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin (im dort zu beurteilenden Beschwerdefall) ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG habe. Diese - allerdings für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Eintragung in ein österreichisches Personenstandsbuch nicht vorliegt, vereinzelt gebliebene - Auffassung kann aus den oben dargelegten Gründen nicht geteilt werden.
5. Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am