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VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0016

VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des AH in K, vertreten durch Dr. Richard Benda und Dr. Christoph Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern (nunmehr: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom , Zl. GIS 0377/08, betreffend Rundfunkgebühren und damit verbundene Entgelte und Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Absprüche über das gemäß § 31 ORF-Gesetz zu entrichtende monatliche Programmentgelt sowie über den insgesamt zu entrichtenden Betrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seines Abspruchs über den "NÖ Kulturförderungsbeitrag" (gemeint wohl: NÖ Rundfunkabgabe, LGBl. Nr. 52/2000) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

Die Beschwerde wird im Übrigen, somit hinsichtlich der Vorschreibung von Rundfunkgebühren nach dem RGG und des Kunstförderungsbeitrages, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Anlässlich eines Kontrollbesuchs am teilte der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter der Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) mit, dass er in seinem Haus nur "SAT-TV" empfange, nicht aber das ORF Programm. Er werde dafür keine Gebühren entrichten und keine Anmeldung unterschreiben.

In seinem "Einspruch" gegen die darauf hin erfolgte Vorschreibung von Rundfunkgebühren für Radio und Fernsehen sowie die damit verbundenen Entgelte und Abgaben vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein TV-Gerät mangels DVB-T-Gerät Sendungen des ORF nicht empfangen könne. Daher erhalte er für die ihm vorgeschriebenen Gebühren keine Gegenleistung des ORF.

Mit Bescheid vom wies die GIS den als Berufung gewerteten "Einspruch" als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , Zl. B 45/08, mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom forderte die GIS den Beschwerdeführer auf bekanntzugeben, welche Art von Rundfunkempfangsanlage von ihm verwendet werde.

In einem per Fax an die GIS übermittelten Formular machte der Beschwerdeführer in den Spalten "Ja" und "Nein" folgende Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Technologie
Ja
Nein
Radio
analog terrestrisch (UKW, MW, LW)
?
?
Radio
analoger oder digitaler Satellit (SAT bzw. SAT Digital)
x
Fernsehen
analog terrestrisch (Vhf, UHF)
x
Fernsehen
Digital terrestrisch (DVB-T)
x
Fernsehen
analoger oder digitaler Sat (SAT bzw. SAT digital)
x

Weiters ergänzte er die erste Zeile mit "(Autoradio)". In der letzten Zeile strich er die Worte "oder digitaler Satellit" durch.

Mit Bescheid der GIS vom wurden dem Beschwerdeführer die monatlichen Rundfunkgebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte wie folgt vorgeschrieben:

"a. Gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 idF BGBl. 97/2004 beträgt das monatliche Programmentgelt EUR 13,80 exkl. USt (i.e. 15,18 inkl. USt) bzw ab EUR 15,10 exkl. USt (i.e. 16,61 inkl. USt)

b. Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 idF BGBl. Nr. 71/2003 EUR 0,36 für Radio und EUR 1,16 für Fernsehen.

c. Der Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I 34/2005 beträgt EUR 0,48.

d. Die Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages beträgt gemäß § 2 Abs 1 des NÖ Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr. 52/2000 i.d.g.F. EUR 2,30 bzw EUR 2,50 ab ;

sohin gesamt für einen Monat EUR 19,48 bzw EUR 21,11 ab ."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Begründend führte diese nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Auffassung nach anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein betriebsbereites TV-Gerät. Mit der Bereithaltung des TV-Gerätes zum Betrieb sei die Gebührenpflicht erfüllt. Es komme nicht darauf an, wo die SAT-Antenne technisch montiert sei, solange der Bildschirm nicht "schwarz" bleibe und das Empfangsgerät Signale, die der Wiedergabe von Ton und Bild dienten, wiedergeben könne.

Die österreichische Gesetzeslage schreibe die Gebührenpflicht von Rundfunkempfangseinrichtungen zwingend vor, wenn in einem Haushalt ein Radio- bzw. Fernsehgerät empfangbereit gehalten werde. Die Rundfunkgebühren seien unabhängig von Häufigkeit und Güte der Sendungen zu bezahlen. Unerheblich sei, wie oft das Gerät eingeschaltet und welche Programme zu hören oder zu sehen seien. Selbst wenn nur Kabel-, Satelliten- oder Pay-TV konsumiert würde, ersetze dies nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunkgebühren.

Rundfunkgebühren und damit verbundenen Abgaben und Entgelte (ORF-Entgelt, Rundfunkgebühr für den Bund, Kulturförderungsbeitrag und Landesabgabe) seien von allen Haushalten einzuheben, die über betriebsbereite Geräte verfügten, unabhängig davon, welche Programme mit dem Gerät - rein technisch - empfangen werden könnten.

Der Verfassungsgerichtshof gehe in seinem Erkenntnis vom , G 85/05 u.a., davon aus, dass die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung sei und unabhängig davon anfalle, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt werde, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen würden. Gleichfalls komme es nicht auf die Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an. Daher sei für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen nicht maßgeblich.

Die Entscheidung über die für den Empfang am besten geeigneten Empfangsanlagen liege beim Konsumenten. Diesem obliege auch die durch den Umstieg auf digitalen terrestrischen Empfang notwendige Nachrüstung, weil diese nicht im Einflussbereich des Programmanbieters liege, sondern von der Europäischen Kommission beschlossen worden sei und deren Umsetzung im Auftrag der "RTR Rundfunk- und Telekomregulierungsbehörde" erfolge.

Früher habe der Rundfunkteilnehmer zur Inbetriebnahme seines Fernsehgerätes lediglich eine Zimmer- oder Hausantenne gebraucht. Jetzt benötige er zu einer optimalen Nutzung seines Fernsehgerätes einen Kabelanschluss, einen bestimmten Receiver oder eine DVB-T-Box. Er bekomme dafür eine wesentlich größere Auswahl an Programmen und verfüge auch über ein technisch besseres Bild.

Der Erwerb einer DVB-T-Box sei dem Konsumenten genauso zumutbar wie seinerzeit der Erwerb einer geeigneten Antenne. Der ORF stelle dem Konsumenten entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag die Programme an dem jeweiligen Standort zur Verfügung, erbringe daher gegenüber dem Konsumenten die Leistung, wobei es nur an letzterem liege, ob er die notwendigen Voraussetzungen zum individuellen Empfang schaffe oder nicht.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1073/08-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift (samt Ergänzung vom ), in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiters erstattete die belangte Behörde über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den NÖ Kulturförderungsbeitrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Berufungswege über die gesamte Vorschreibung von Abgaben und Entgelten durch die GIS vom , somit über das Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz, die Rundfunkgebühren nach dem RGG, den Kunstförderungsbeitrag und den (landesgesetzlich geregelten) Kulturförderungsbeitrag abgesprochen.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Er behauptet in seiner Beschwerde - wie auch bereits im Berufungsverfahren - nach der Umstellung auf digitalen Empfang keine Programme des ORF empfangen zu können, womit die Pflicht zur Entrichtung der ihm vorgeschriebenen Beträge weggefallen wäre. Die belangte Behörde wiederum vertritt die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer mit seinem Gerät die Programme des ORF tatsächlich empfangen könne.

Zum Programmentgelt (§ 31 ORF-G)

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379/1984 (Wiederverlautbarung), regelt in seinem 6. Abschnitt das Programmentgelt. § 31 (dieser in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2001) lautet wie folgt (auszugsweise):

"6. Abschnitt

Programmentgelt

§ 31.

(1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, ...

(2) ...

(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; ..."

Schon die Überschrift vor § 31 ORF-G ("Programmentgelt") legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Näheres ergibt sich dann aus § 31 Abs. 1 erster Satz leg. cit, wonach jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt ist. Dieses Programmentgelt ist gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Ein Programmentgelt nach dem ORF-G ist somit nach diesem Gesetz nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0059, mit weiteren Ausführungen), wobei es darauf ankommt, dass mit der (konkreten) Rundfunkempfangsanlage sämtliche Programme des ORF, für die ein Versorgungsauftrag besteht, empfangen werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0084, mwN). Dass dies im Beschwerdefall gegeben sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Sie führt in ihrer Ergänzung zur Gegenschrift vom diesbezüglich aus, dass "von den zum Versorgungsauftrag des ORF zählenden und zwingend zu veranstaltenden drei Fernsehprogrammen zwei für jedermann frei unter Verwendung eines digitalen Satellitenreceivers über den digitalen Satelliten Astra 1H zu empfangen" seien. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer aber möglich wäre, mit seinem digitalen Satellitenreceiver die von der belangten Behörde angesprochenen Programme ORF 2 Europe und ORF Sport Plus zu empfangen, verpflichtete ihn dies noch nicht zur Zahlung des Programmentgelts, wenn er andere, vom Versorgungsauftrag umfasste Programme des ORF nicht empfangen kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0059, ausgeführt hat, ist von der (in einem Austauschverhältnis stehenden) Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes die Art und Weise deren Entrichtung zu unterscheiden, wobei diesbezüglich der Gesetzgeber schon in § 31 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G auf die "für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften" sowie in § 31 Abs. 4 ORF-G auf die Rundfunkgebühren verweist. Aus diesem Verweis auf das RGG kann hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Pflicht sowie einer allfälligen Befreiung nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Inhalt dieser Verpflichtung mit der des RGG übereinstimmt. Vielmehr bedeutet der Verweis des ORF-G auf das RGG, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass es lediglich darauf ankomme, dass der Beschwerdeführer mit seiner Empfangsanlage irgendwelche Programme empfange, die nicht notwendigerweise solche des ORF sein müssten. Aufgrund dieser rechtsirrigen Ansicht, dass es auf die Möglichkeit zum Empfang aller Programme des ORF nicht ankomme, hat sie Feststellungen darüber unterlassen. Damit hat sie aber ihren Bescheid im Hinblick auf den Abspruch über das Programmentgelt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Zur Rundfunkgebühr (RGG)

Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend

die Einhebung von Rundfunkgebühren (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF

BGBl. I Nr. 71/2003, lauten wie folgt:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) …

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. ...

(4) ...

(5) ...

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Fernseh-Empfangseinrichtungen ………………………….……. 1,16 Euro

monatlich

...

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der 'GIS Gebühren Info Service GmbH'.

...

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; ... Das AVG ist anzuwenden.

…"

Nach Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

Versteht man den Verweis in § 1 Abs. 1 RGG auf Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks nur als solchen im technischen Sinn (wie dies offensichtlich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 85/05 u. a., tut), so liegt eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd genannten Bestimmung vor, wenn ein technisches Gerät die oben genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein technisches Gerät verfügt, das die im Bundesverfassungsgesetz vom über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Rundfunkgebühr nach dem RGG von einer Abgabenpflicht ausgegangen ist und die Berufung abgewiesen hat.

Zum Kunstförderungsbeitrag

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom über den Kunstförderungsbeitrag (in der Folge: KunstförderungsbeitragsG), BGBl. Nr. 573/1981, ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu entrichten. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt nach Abs. 2 leg. cit. dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten.

Aus § 1 Abs. 1 Z 1 KunstförderungsbeitragsG ergibt sich, dass der Kunstförderungsbeitrag an die für Radio-Empfangseinrichtungen gemäß § 3 RGG zu entrichtende Gebühr gekoppelt ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Gebühr vorgeschrieben. Wenn er auch in der Beantwortung des Fragebogens durch das Fax vom angegeben hat, (mit Ausnahme des Autoradios) keine Radio-Empfangseinrichtung zu betreiben, so hat er doch weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde gegen die Vorschreibung dieser Gebühr ein Vorbringen erstattet. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.

Zum NÖ "Kulturförderungsbeitrag":

Nach § 1 Abs. 1 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes, LGBl. 3610, müssen Gebührenpflichtige nach den §§ 2 und 3 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, an das Land eine Abgabe (NÖ Rundfunkabgabe) entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.

Die NÖ Rundfunkabgabe ist gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. eine ausschließliche Landesabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 3 F-VG 1948.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Abgabe je Monat 24,5 % der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Abgabenbehörde erster Instanz ist nach § 7 Abs. 1 leg. cit. die GIS. Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz NÖ RundfunkabgabeG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 NÖ Rundfunkabgabegesetz kommt daher der niederösterreichischen Landesregierung die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung der NÖ Rundfunkabgabe zu.

In ihrer nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme vom führt belangte Behörde aus, dass es "sich bei dem geografischen Standort der rundfunkgebührenpflichten Empfangseinrichtung in Krensdorf um einen Ort im politischen Bezirk Mattersburg und somit im Bundesland Burgenland" handle. Es sei offensichtlich durch die erstinstanzliche Behörde "zufolge Einspielung eines nicht richtig definierten Textbausteines, eine falsche Gesetzesbestimmung zitiert" worden. Der "Betrag der 'burgenländischen' Landesabgabe selbst wurde jedoch der Höhe nach richtig vorgeschrieben". Es handle sich um einen berichtigungsfähigen Fehler, der allerdings noch nicht berichtigt worden sei.

Aufgrund des eindeutigen Spruches ist davon auszugehen, dass die GIS die NÖ Rundfunkabgabe und nicht den burgenländischen Kulturförderungsbeitrag vorgeschrieben und die belangte Behörde über die diesbezügliche Berufung entschieden hat. Auch wenn die Vorschreibung aus einem Versehen erfolgt sein sollte, vermag dies an der Unzuständigkeit der belangten Behörde, über diese im Berufungswege zu entscheiden, nichts zu ändern. Darüber hinaus kann angemerkt werden, dass zur Entscheidung über Berufungen gegen den Burgenländischen Kulturförderungsbeitrages die Burgenländische Landesregierung zuständig wäre (§ 4 Abs. 1 letzter Satz Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002).

Aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen des § 6 Abs. 1 RGG iVm § 17a AVOG, wonach Abgabenbehörde 2. Instanz gegen Bescheide der GIS das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer Wien ist, "soweit nicht anderes bestimmt ist", lässt sich schon deswegen nichts für den Standpunkt der belangten Behörde gewinnen, weil das RGG im Zusammenhang mit der Vorschreibung der NÖ Rundfunkabgabe nicht anzuwenden ist.

Indem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers insgesamt abgewiesen hat, hat sie auch über die NÖ Rundfunkabgabe abgesprochen und insofern eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. Der angefochtene Bescheid war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Im Übrigen - also soweit der angefochtene Bescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war - war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer abgegolten wird.

Wien, am