VwGH 25.09.2012, 2009/17/0015
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, die Hofrätin Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Ing. M in W, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fütterergasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr: Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom , Zl. GIS 0771/07, betreffend Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigte erstinstanzliche Bescheid der Gebühren Info Service GmbH vom , Teilnehmernummer X wird gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in dem in Beschwerde gezogenen Umfang folgendermaßen geändert:
1) Im ersten Satz des Spruchs wird das Wort "festgestellt" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
2) Der bisherige Spruchpunkt a. wird ersetzt und lautet nunmehr:
"a. Gemäß § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001, iVm der Gebührenfestsetzung des Stiftungsrates vom , Amtsblatt der Wiener Zeitung vom , Seite 45, beträgt das monatliche Programmentgelt EUR 3,83 exkl. USt (i.e. EUR 4,21 inkl USt.)"
3) Im Spruchpunkt d. wird der ";" durch einen "." ersetzt und es entfällt der bisherige letzte Halbsatz des Spruches ("sohin gesamt für einen Monat EUR 21,28").
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) vom wurden dem Beschwerdeführer Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben.
Der Bescheid der GIS enthielt dabei folgenden Spruch:
"Die monatlichen Rundfunkgebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte für eine Radio- und Fernsehmeldung werden für pro Monat wie folgt festgestellt:
a. Gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 idF BGBl. 97/2004 beträgt das monatliche Programmentgelt EUR 13,80 exkl. USt (i.e. 15,18 inkl USt.)
b. Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I Nr. 71/2003 EUR 0,36 für Radio und EUR 1,16 für Fernsehen.
c. Der Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I 3412005 beträgt EUR 0,48.
d. Die Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages beträgt gemäß § 3 des Wiener
Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 23/2000 i.d.g.F.
EUR 4,10;
sohin gesamt für einen Monat EUR 21,28."
1.2. Allein gegen Spruchpunkt a. erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung.
Begründend führte er aus, dass er - wie im vorangehenden Schriftverkehr bereits mitgeteilt - nicht im Besitz einer DVB-T-Box sei und daher nicht die technischen Voraussetzungen zum Empfang der ORF-Programme aufweise.
Die Gebührenvorschreibung sei daher unter Weglassung des diesbezüglichen ORF-Entgelts auszustellen. Die fortlaufende Entrichtung der "Radiogebühr" stellte er bereits in einem früheren, in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben an die GIS vom außer Streit.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Begründend hielt sie fest, der Beschwerdeführer betreibe in tatsächlicher Hinsicht ein Fernsehempfangsgerät gemeinsam mit einer analogen Satellitenanlage, wobei sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer keinen DVB-T-Empfänger besitze.
In rechtlicher Hinsicht komme es jedoch auf den Empfang österreichischer Sender für die Vorschreibung von Rundfunkgebühren nicht an. Gebühren seien auch dann zu entrichten, wenn technische Umrüstungen eines Fernsehgeräts unterlassen worden seien und damit (nunmehr) vor allem ausländische Sender empfangen würden. Auch alte TV-Geräte, die nicht auf DVB-T umgestellt werden könnten, würden noch einen Empfang von anderen Sendestationen gewährleisten, womit Betriebsbereitschaft, wenn auch eingeschränkt, gegeben sei. Der Erwerb einer DVB-T-Box sei den Konsumenten genauso zumutbar wie seinerzeit der Erwerb einer geeigneten Antenne. Da eine Einschränkung auf den Empfang österreichischer Sender im Gesetz nicht geregelt sei, bestehe uneingeschränkte Gebührenpflicht in voller Höhe.
1.4. Mit Beschluss vom , B 325/08-7, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung derselben ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
1.5. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über seine Satellitenanlage die vom ORF unverschlüsselt über Satellit ausgestrahlten Programme "ORF Sport Plus", "ORF 2 Europe" und "TW1" empfangen könne.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2008/17/0059, und vom , Zl. 2009/17/0084, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Rechtslage des § 31 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001 entschieden hat, liegt eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes für Fernsehen nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist, mit der der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss.
Der Beschwerdeführer war daher nicht zur Entrichtung des monatlichen Programmentgeltes gemäß § 31 ORF-G verhalten, soweit von der Behörde dieser Bemessung ein Fernsehgerät zugrunde gelegt wurde.
2.2. Da die belangte Behörde von einer anderen Rechtsansicht ausging, belastete sie ihren Bescheid im dargelegten Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG insoweit aufzuheben gewesen wäre.
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Bei der Sachentscheidung war hinsichtlich der Höhe des Programmentgelts nicht nur auf § 31 ORF-G, sondern auch auf die anzuwendende Gebührenfestsetzung des Stiftungsrates zu verweisen.
Der Beginn der Wirksamkeit der abgabenrechtlichen Vorschreibung bleibt unverändert mit der ursprünglichen Bescheiderlassung, dh. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides.
2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | ORF-G 2001 §31; VwGG §42 Abs2 Z1; VwGG §42 Abs3a; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009170015.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-67633