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VwGH vom 28.05.2013, 2009/17/0011

VwGH vom 28.05.2013, 2009/17/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des AV in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom , Zl. K120.849/0007- DSK/2008, betreffend Anspruch auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit an die Bundespolizeidirektion Wien (BPD) gerichtetem Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer, sämtliche zu seiner Person im Zusammenhang mit § 209 StGB verarbeiteten Daten zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch den Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters hievon zu verständigen. Er begründete den Antrag damit, dass § 209 StGB mit Ablauf des außer Kraft getreten sei und die diesbezüglich verarbeiteten Daten zur Person des Beschwerdeführers daher für Zwecke der Sicherheitspolizei nicht mehr benötigt würden.

1.2. Mit zwei Erledigungen vom 14. und teilte die BPD dem Beschwerdeführer mit, dass bestimmte Vormerkungen (Mg/99, Hn/93) gelöscht worden seien und die Löschung einer weiteren Vormerkung (Fd/96) veranlasst worden sei. Die Löschung zur Bezugszahl SB/97 sowie auch die Löschung sämtlicher konventionell verarbeiteter Daten zu den oben genannten Bezugszahlen würden aus näher genannten Gründen verweigert.

1.3. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in der er die Unterlassung der genannten Löschungen bekämpfte und folgende Anträge stellte:

"1. a. die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der

Mitteilung gem. § 27 (4) DSG 2000 hinsichtlich der Vormerkung GZ: Fd/96, Tatzeit zu überprüfen,

b. festzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. § 27 (4) DSG 2000 in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden ist und

c. der belangten Behörde mit Bescheid die Mitteilung gem. § 27 Abs. 4 DSG 2000 aufzutragen.

2. a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme der

Löschung der Vormerkung GZ: SB/97, Tatzeit Februar 1997 zu überprüfen,

b. festzustellen, dass der Bf durch die Verweigerung der Löschung in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt worden ist und

c. der bB mit Bescheid die Löschung dieser Daten sowie die beantragten Verständigungen aufzutragen.

3. a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme der vom

Bf beantragten Löschung hinsichtlich der konventionell verarbeiteten Daten zu überprüfen,

b. festzustellen, dass der Bf durch die Verweigerung der Löschung der konventionell verarbeiteten Daten in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt worden ist und

c. der bB mit Bescheid die Löschung dieser Daten sowie die beantragten Verständigungen aufzutragen.

2. über sämtliche Anträge bescheidmäßig abzusprechen".

1.4. Die BPD führte in ihrer daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom unter Anschluss von Kopien der Bezug habenden Steckzettel und Protokollbucheintragungen im Wesentlichen aus, dass die zu den Bezugszahlen Fd/96 und SB/97 geführten Ermittlungen und Strafanzeigen zu rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Delikts nach § 209 StGB geführt hätten. Eine Prüfung habe ergeben, dass die Vormerkung zu Fd/96 für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr benötigt werde. Von der Veranlassung der Löschung sei der Beschwerdeführer sofort nach Erteilung des Löschungsauftrages an die Datenstation informiert worden. Die tatsächliche Löschung sei selbstverständlich verifiziert worden. In der Sache SB/97 habe sich ergeben, dass heute der dort verwirklichte Sachverhalt dem nunmehrigen § 207b StGB entspreche, weshalb eine Löschung nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der manuellen Dateien (Steckzettel, Protokollbucheintragungen) verbiete der Dokumentationszweck gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 eine Löschung der Daten. Die Papierakten betreffend vertrat die BPD die Auffassung, dass es sich nicht um Datenanwendungen oder Dateien handle, sondern um unstrukturierte konventionelle Akten, weshalb keine Löschungsverpflichtung bestehe.

Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom teilte die BPD mit, aufgrund der mittlerweile ergangenen Änderung vom zum Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ.: BK/2.3/03, werde auch die in der Beschwerde genannte KPA-Vormerkung des Beschwerdeführers (gemeint: SB/97) gelöscht. Die zuständige Dienststelle der BPD sei mit Schreiben vom mit der Löschung im Wege der Datenstation beauftragt worden.

1.5. Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer hinsichtlich der KPA-Vormerkung zu Fd/96 mit, dass angesichts der Stellungnahme der BPD vom das Begehren, dieser mit Bescheid die Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 aufzutragen (Punkt 1.c. der Beschwerde), nicht weiter aufrechterhalten werde. Aufrecht bleibe hingegen das Begehren, festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. § 27 Abs. 4 DSG 2000 (Verständigung von der Löschung oder Nichtlöschung innerhalb von acht Wochen) in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden sei. Hinsichtlich der konventionell verarbeiteten Daten erweiterte der Beschwerdeführer seine Anträge für den Fall der Ab- oder Zurückweisung seiner Beschwerde durch ein Eventualbegehren u.a. dahingehend, dass im Zuge einer Richtigstellung das Außerkrafttreten von § 209 StGB gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 anzumerken sei.

In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die belangte Behörde hätte in ihrem Schreiben vom nur mitgeteilt, dass die Löschung der KPA-Vormerkung zu SB/97 in Auftrag gegeben worden, nicht aber, dass sie auch erfolgt sei. Eine allfällige nachträgliche Löschung ändere nichts an der einmal erfolgten Rechtsverletzung, die - zwecks Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren entstandenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg - festzustellen sei. Der Beschwerdeführer benötige diese Feststellung insbesondere zur Geltendmachung der in diesem Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg. Die Beschwerde bleibe daher aufrecht.

1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers in Spruchpunkt 1. teilweise stattgegeben und der BPD aufgetragen, die Steckzettel und Protokollbucheintragungen betreffend die Ermittlungsverfahren Hn/93 und Mg/99 durch Ergänzung des Verfahrensausgangs richtig zustellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Spruchpunkt 2. abgewiesen.

1.7. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom , B 295/05, Slg. 18.324/2007, Spruchpunkt 2. des Bescheides auf, weil der Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden sei.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 16.565, sei § 209 StGB - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig aufgehoben worden. Mit dem nachfolgenden, am in Kraft getretenen Entfall des § 209 StGB durch das Strafrechts-Änderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, seien die sensiblen personenbezogenen Daten betreffend Anzeigen nach § 209 StGB - mögen sie nun zu Freisprüchen oder Verurteilungen geführt haben - in Protokollbüchern und Steckzetteln (Indexkarteien) nicht mehr nötig. Sie seien daher zu löschen.

Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , B 1708/06, in einem vergleichbaren Fall dargelegt, dass durch die Aufbewahrung von Kopienakten über Anzeigen nach § 209 StGB das Recht auf Achtung des Privatlebens nur dann nicht verletzt werde, wenn die dateimäßige Aufschließung dieser Akten über Protokollbuch und Steckzettel (Indexkarte) nicht mehr erfolge.

1.8. In dem im Umfang der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wieder offenen, fortgesetzten Beschwerdeverfahren brachte die BPD mit Stellungnahme vom vor, die in Frage stehenden Eintragungen (SB/97, Hn/93, Fd/96, Mg/99) in den manuellen Protokollen der BPD seien durch Schwärzen unkenntlich gemacht und somit gelöscht worden.

Ebenso seien die Bezug habenden Einträge auf dem Steckzettel zum Aktenvorgang SB/97 unkenntlich gemacht worden. Die Steckzettel zu den anderen Aktenvorgängen seien entsprechend der Kanzleiordnung/Skartierungsvorschrift der BPD amtlich vernichtet worden.

Einer amtlichen Vernichtung seien außerdem nach Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist entsprechend der Kanzleiordnung/Skartierungsvorschrift die Kopienakte SB/97, Hn/93, Fd/96 unterzogen worden. Der Kopienakt Mg/99 sei nach Vernichtung des Steckzettels bzw. Unkenntlichmachen des Protokolleintrages nicht mehr auffindbar.

1.9. Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben hielt der Beschwerdeführer seine Anträge vom aufrecht und nahm dahingehend Stellung, dass die Eintragung Mg/99 im Protokollbuch nur durch ein Blatt beim Kopieren abgedeckt worden sei, was insoferne wesentlich sei, als der bezügliche Kopienakt nach wie vor aufbewahrt werde. Zur Eintragung SB/97 im Protokollbuch sei lediglich eine Kopie vorgelegt worden, die spätere Datenschutzsachen aus 2003 betreffe. Schließlich teile die BPD nichts mit, was eine Löschung der Eintragung zu SB/97 aus dem KPA belegen würde. Bislang sei nur mitgeteilt worden, dass die Löschung beauftragt worden sei. Die Beschwerde bleibe daher aufrecht.

1.10. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers in Spruchpunkt 1. teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die BPD den Beschwerdeführer durch die Weigerung, sämtliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren SB/97 bzw. 90/03 aus den Hilfsdateien für Zwecke der Verfahrensdokumentation und der Aktenverwaltung zu löschen, in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt habe.

In Spruchpunkt 2. wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf "Feststellung je einer zwischenzeitlichen erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt 3. wurden alle übrigen Anträge, soweit sie nicht durch die Spruchpunkte 1. und 2. erledigt worden seien, abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde u.a. die Löschung der KPA-Vormerkung zu SB/97 nach dem fest und stützte diese Feststellung auf das Schreiben der BPD vom .

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keiner der fraglichen Kopienakte das in der Rechtsprechung geforderte Maß an Strukturierung, Erschließbarkeit und Organisationsgrad erreiche. Daher handle es sich nicht um Daten im Sinne des Gesetzes und sei ein auf das DSG 2000 gestütztes Recht auf Löschung von Daten aus solchen Akten bzw. Skartierung, Entfernung einzelner Blätter oder Abschnitte, Schwärzung von Schriftpassagen und dergleichen nicht gegeben. Überdies seien die bezughabenden Akten bereits skartiert worden oder (mangels Aufscheinen in den Steckzetteln und Protokollbüchern) nur mehr mit Spezialwissen auffindbar. Die Beschwerde sei daher insoweit abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich der fraglichen manuellen Dateien (Steckzettel, Protokollbücher) wurde ausgeführt, dass zumindest die weitere Aufbewahrung der Eintragungen mit Bezug auf das Ermittlungsverfahren SB/97 bzw. 90/03 auf Steckzetteln und in den Protokollbucheintragungen der im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht widerspreche. Die Verarbeitung entsprechender Daten sei überdies unverständlich, da der Akt bereits skartiert worden sei. Damit fielen sämtliche denkmögliche Gründe für die weitere Datenverwendung in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation weg. Der Beschwerde sei daher teilweise stattzugeben gewesen.

Hinsichtlich der übrigen noch aufgefundenen Eintragungen in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation müsse der Schluss gezogen werden, dass der Personenbezug zum Beschwerdeführer durch Löschung der entsprechenden Daten vollständig entfernt worden sei, sodass kein Eingriff in das Recht auf Löschung vorliege.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte nicht von der Veranlassung der Löschung zur KPA-Vormerkung zu Fd/96 bzw. vom erteilten Auftrag der letzten KPA-Vormerkung an die Datenstation bei BPD, sondern von der erfolgten Löschung verständigt werden müssen, führte die belangte Behörde aus, § 27 Abs. 4 DSG 2000 lege kein subjektives Recht fest, dass diese Verständigung erst nach erfolgter Löschung der Daten erfolgen müsse. Der Auftraggeber müsse lediglich dafür einstehen, dass die Löschung im Zeitpunkt, in dem der Betroffene von dem Entschluss Kenntnis erlange, auch tatsächlich durchgeführt sei. Dem Betroffenen stehe es sodann frei, sich durch Gebrauch des Auskunftsrechtes von der erfolgten Löschung zu überzeugen oder bei Verdacht einer Falschinformation gegen die nicht erfolgte Löschung gemäß §§ 31 Abs. 2 oder 32 Abs. 1 DSG 2000 vorzugehen. Durch eine Verständigung des sinngemäßen Inhaltes sei der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht auf Löschung verletzt, da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Daten im angegebenen Zeitpunkt tatsächlich gelöscht worden seien.

Zu der mit Spruchpunkt 2. erfolgten Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung einer Rechtsverletzung "trotz nachträglich erfolgter Löschung" wird (ohne dass näher präzisiert würde, auf welche Punkte des Antrags des Beschwerdeführers sich die Zurückweisungen beziehen) festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung von Vorfragen für einen Amtshaftungsanspruch im betreffenden gerichtlichen Verfahren selbst zu klären sei. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides könne nicht mit der Notwendigkeit der Klärung der Frage für das Amtshaftungsverfahren begründet werden.

Unter Wiedergabe wesentlicher Aussagen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2004/06/0125, demzufolge § 31 Abs. 2 DSG 2000 sich auf aktuelle Verletzungen des Löschungsrechts beziehe, wird ausgeführt, dass - soweit der Beschwerde stattgegeben worden sei - eine gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit des verspäteten Handelns der BPD nach diesem Erkenntnis unzulässig sei.

1.11. Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.12. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 165/1999 lauten:

"Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31…

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist."

Zu den begrifflichen Differenzierungen, die dem DSG 2000 insbesondere auch im Zusammenhang mit den wiedergegebenen Vorschriften betreffend das Auskunfts- und Löschungsrecht zu Grunde liegen und von denen die Verfahrensparteien bei den vorliegenden Anträgen bzw. deren Erledigung ausgegangen sind, vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/06/0086, Slg. 16.477 A, oder vom , Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A, und das im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 298/09, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0064. Hervorzuheben ist für den Beschwerdefall, dass es sich beim "KPA" um den "Kriminalpolizeilichen Aktenindex", eine EKIS-Datenanwendung, also um automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers auf Daten bezieht, die im Zuge der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich erhoben und gespeichert wurden. Wie im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0293, näher ausgeführt, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, Seite 31 ff) auf diese Tätigkeit nicht anwendbar. Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die dort in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 angesprochene Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten, die die ihr zugewiesene Aufgabe "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen habe, führt daher - infolge der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie - ebenso wie in dem zuvor zitierten hg. Erkenntnis nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde (wie sie im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0156, anzunehmen war).

2.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte Rechtstechnik, neben der in Spruchpunkt 1. erfolgten teilweisen Stattgebung der Beschwerde "zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung je einer zwischenzeitlich erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" unter Spruchpunkt 2. zurückzuweisen, im Übrigen aber "Alle übrigen Anträge" mit Spruchpunkt 3. abzuweisen, "soweit sie nicht durch die Spruchpunkte 1. und 2. erledigt werden", hängt die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. wesentlich davon ab, welche Anträge mit den Spruchpunkten 1. und 2. erledigt wurden.

2.4. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass nach der hg. Rechtsprechung auch die Begründung eines Bescheides zur Auslegung des Spruches eines Bescheides herangezogen werden kann, wenn dieser unklar ist (vgl. z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 225, FN 859).

Die belangte Behörde hat nach der Formulierung des Vorspruches des angefochtenen Bescheides "über die datenschutzrechtliche Beschwerde des (Beschwerdeführer) aus Wien, vertreten durch …, vom , zuletzt geändert mit Stellungnahme vom (und bekräftigt in der Stellungnahme vom )", gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung durch Verweigerung der Löschung (Vernichtung) von Steckzetteln, Protokollbucheintragungen und (Kopien)Akten betreffend …" entschieden. Unter Abschnitt B, "Beschwerdegegenstand" wird ausgeführt, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdegegner auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom gesetzmäßig reagiert habe.

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde über die oben (Punkt 1.3.) wiedergegebene Beschwerde in der danach durch die Schreiben vom und modifizierten bzw. bekräftigten Form entschieden hat (nicht ausdrücklich erwähnt wird die Einschränkung des Begehrens mit Schreiben vom , welches aber durch die Formulierung "zuletzt geändert durch …" offenbar miterfasst werden sollte).

Die belangte Behörde hat aber nicht deutlich gemacht, inwiefern sie das ursprüngliche Auskunftsbegehren als modifiziert angesehen hat. Es bleibt daher offen, von welchem genauen Antragsinhalt die belangte Behörde ausgegangen ist. Dies verhindert - wie im Folgenden zu zeigen ist: selbst im Zusammenhalt mit der Begründung - eine Auslegung des angefochtenen Bescheids.

2.5.1. Die Anträge des Beschwerdeführers wurden - wie oben dargestellt - insofern abgewiesen, als ihnen nicht entweder in Spruchpunkt 1. entsprochen wurde oder sie gemäß Spruchpunkt 2. zurückgewiesen wurden.

Die Feststellung, welche Anträge abgewiesen wurden, setzt daher auch die Bestimmung des Umfangs der Zurückweisung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids voraus.

Der angefochtene Bescheid ist aber in seinen Spruchpunkten 2. und 3. insoferne unklar, als die belangte Behörde nicht präzisiert, auf welche Anträge sich die Zurückweisung von Anträgen "auf Feststellung je einer zwischenzeitlich erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" bezieht. Schon die Formulierung, "in Folge verspäteter Löschung" legt nahe, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich um Anträge auf Feststellungen bezüglich Rechtsverletzungen des Löschungsrechts handelt, die zwar in der Vergangenheit vorgelegen sein mögen, aktuell jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitig durchgeführte Löschung nicht mehr vorliegen.

Auch aus der zu diesem Spruchpunkt gegebenen Begründung ergibt sich, dass die belangte Behörde auf Grund der hg. Rechtsprechung der Auffassung ist, dass nach einer erfolgten Löschung ein Feststellungsbegehren, dass eine in der Vergangenheit nicht (sofort) erfolgte Löschung rechtswidrig gewesen sei, unzulässig sei. Unklar bleibt allerdings, weshalb die belangte Behörde in der Begründung sich nicht auf zwei konkrete Löschungen bezieht, auf Grund derer sich eine Entscheidung über die von ihr zurückgewiesenen Feststellungsbegehren erübrige. Dies würde die Auslegung nahe legen, dass sich die Zurückweisung auf Anträge bezieht, die sich auf Daten beziehen, die vor der Entscheidung der belangten Behörde bereits gelöscht wurden.

Denkbar erschiene nämlich, dass die belangte Behörde die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom als Ergänzung des Antrags dahin gehend verstanden hat, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall der nachträglichen Löschung von Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zl. SB/97 die Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht beantrage.

Den im Schreiben vom enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch eine allfällig verspätete Löschung könnte man insoferne als Eventualbegehren deuten; dieses Begehren könnte durch Spruchpunkt 2. erledigt worden sein. Dieser Deutung, die sich allerdings aus dem Spruch keineswegs eindeutig ergibt, steht jedoch die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen:

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der zwei nicht näher präzisierten Anträge nämlich damit, dass die Feststellungen unzulässig seien, "soweit der Beschwerde stattgegeben" worden sei. Durch "die Feststellung" sei das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt (Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Da die Stattgebung in Spruchpunkt 1. die Feststellung einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weigerung der BPD, Daten hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. SB/97 aus den Hilfsdateien für Zwecke der Verfahrensdokumentation zu löschen, enthält, bleiben Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides insofern in sich widersprüchlich und unklar. Die Zurückweisung bezieht sich nach dieser Begründung nicht, wie man auch meinen könnte, auf den Antrag bezüglich der Löschung der Vormerkung im KPA, sondern auf die Feststellung der Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weigerung der Löschung der konventionell verarbeiteten Daten.

Die belangte Behörde hätte demnach nicht ein im Schreiben vom enthaltenes Eventualbegehren zurückgewiesen, sondern offenbar zwei andere Anträge.

Aber auch wenn man der Begründung folgend unterstellt, die belangte Behörde habe deshalb davon gesprochen, dass die Anträge zurückzuweisen gewesen seien, weil und soweit mit Spruchpunkt 1. "bereits" die Rechtsverletzung festgestellt worden sei (und der Zurückweisungsgrund somit - entgegen der einleitenden Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit einer Feststellung der Rechtsverletzung in der Vergangenheit - nicht darin liegt, dass die Löschung bereits erfolgt sei, sondern dass die Rechtsverletzung ohnehin festgestellt werde), wird der Inhalt des Spruchpunktes 2. nicht klarer. Die belangte Behörde hätte dann über ein und denselben Antrag zweimal abgesprochen und zudem jedem Abspruch eine andere sachverhaltsmäßige Voraussetzung zu Grunde gelegt.

Wenn die belangte Behörde die (aktuelle) Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung feststellt, setzt dies voraus, dass noch keine Löschung erfolgt ist. Die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrags mit der Begründung, die Löschung sei bereits erfolgt, wäre unschlüssig. Die gleichzeitige Zurück- und Abweisung desselben Antrags kann überdies nicht unterstellt werden.

2.5.2. Diese Unklarheit wird auch nicht durch einen Vergleich des angefochtenen Bescheides mit den Anträgen des Beschwerdeführers beseitigt. Der Beschwerdeführer hat zwei Anträge auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung gestellt (Punkte 2.b und 3.b der Beschwerde vom ). Diese Anträge könnte man als durch das Schreiben vom modifiziert ansehen (für den Fall, dass die Löschung nach Antragstellung erfolgen sollte). Hinsichtlich des Antrags unter Punkt 3.b hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. der Beschwerde teilweise stattgegeben und eine Verletzung im Recht auf Löschung festgestellt.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. Fd/96 hat der Beschwerdeführer unter Punkt 1.b der Beschwerde einen Antrag auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Erhalt der Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 gestellt. Insofern liegt somit kein Antrag auf Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht vor, sodass sich Spruchpunkt 2. erkennbar nicht auf diesen Antrag bezieht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Löschung der Eintragung zu SB/97 aus dem KPA festgestellt; insoweit könnte sich Spruchpunkt 2. somit auf den ursprünglich in Punkt 2.b gestellten und später modifizierten Antrag beziehen. Mit dieser Annahme stimmt aber die Begründung der belangten Behörde nicht überein, dass die Zurückweisung erfolgt sei, soweit mit Spruchpunkt 1. die Rechtsverletzung festzustellen gewesen sei. Die Feststellung der Rechtsverletzung betrifft die Weigerung der Löschung aus den Hilfsdateien.

Es bleibt offen, welche Anträge mit Spruchpunkt 2. zurückgewiesen wurden. Im Hinblick auf die unklare Reichweite der mit Spruchpunkt 2. vorgenommenen Zurückweisung von Anträgen bleibt auch der Umfang der in Spruchpunkt 3. vorgenommenen Abweisungen unklar.

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich bei dieser Sachlage nicht imstande, von einem ausreichend klaren Bescheidspruch auszugehen.

Der angefochtene Bescheid entspricht damit nicht den Anforderungen, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG an die Fassung eines Bescheidspruches zu stellen sind. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht im Zusammenhalt mit seiner Begründung auslegbar.

Der angefochtene Bescheid leidet in diesen Spruchpunkten daher schon aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.

2.7. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass kein Grund erkennbar sei, warum die BPD, die auf der Grundlage einer generellen Weisung des Bundesministers für Inneres gehandelt habe, die belangte Behörde nicht wahrheitsgemäß über die getroffenen Dispositionen hätte informieren sollen. Dem kann zwar hinsichtlich der Annahme, dass die Löschung angeordnet worden sei, gefolgt werden, doch ergibt sich aus der Annahme der Anordnung einer Löschung nicht zwingend auch die Feststellung ihrer tatsächlichen Durchführung.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Schreiben der BPD vom auch nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 4 DSG 2000 entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle genügt es nämlich nicht, innerhalb der Achtwochenfrist die verlangte Löschung in Auftrag zu geben oder sie bloß dem Betroffenen zu verheißen, weil damit unklar bleibt, ob dem Ersuchen tatsächlich entsprochen werden wird; vielmehr ist bei einer in Aussicht genommenen positiven Erledigung (dieser Fall ist hier von Bedeutung) nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dem Antrag zu entsprechen, das heißt, es sind die Daten richtig zu stellen oder zu löschen und es ist darüber hinaus dem Betroffenen davon (also von der erfolgten Richtigstellung oder Löschung) Mitteilung zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus dem Schreiben der BPD vom ergibt sich lediglich, dass "die zuständige Dienststelle der BPD mit Schreiben vom mit der Löschung im Wege der Datenstation beauftragt" worden sei. Es geht daraus nicht hervor, ob die Löschung der Eintragung zu SB/97 aus dem KPA - wie im oben zitierten Erkenntnis gefordert - auch tatsächlich erfolgt ist. Auch aus den weiteren im Akt erliegenden Ermittlungsergebnissen ergibt sich nicht, ob die beantragte Löschung letztlich auch wirklich durchgeführt wurde. Die belangte Behörde durfte unter diesen Voraussetzungen nicht von der tatsächlichen Löschung der fraglichen Vormerkung ausgehen und allein vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung verneinen. Ihre Feststellungen decken nicht die Annahme, dass die Löschung auch tatsächlich erfolgt sei.

Indem die belangte Behörde die Feststellung der Löschung der fraglichen KPA-Vormerkung ohne das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse ausschließlich auf die Mitteilung der BPD vom stützte und den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung abwies, belastete sie Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (sieht man von der unter Punkt 2.4. bis 2.6. aufgezeigten Unklarheit des Bescheidinhalts ab und unterstellt eine Erkennbarkeit des Willens der belangten Behörde, diesen Antrag abzuweisen) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften tritt jedoch als Aufhebungsgrund hinter die oben dargelegte Rechtswidrigkeit des Inhalts zurück.

2.8. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. und 3. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am