VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Mag. P H in H a d M, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1517- I/7/2008, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mehrfachantrag vom beantragte der Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 2005 im Rahmen der gemeinschaftlichen Betriebsprämienregelung die Gewährung von Direktzahlungen (einheitliche Betriebsprämie sowie die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete).
Mit Bescheid vom wies der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Kontrollorgane bei der Vorortkontrolle am versucht hätten, eine Flächenvermessung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe zu den Kontrollorganen gesagt, dass sie die Flächen nicht vermessen dürften.
Dass ein Versuch unternommen worden sei, die Flächen zu vermessen, gehe aus den im Bescheid angeführten, übereinstimmenden Aussagen hervor. Hinsichtlich der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Prüforgane bestünden keine Zweifel, zumal diese vom Beschwerdeführer dem Grunde nach als zutreffend bestätigt und vielmehr seine Weigerung, die Prüfung zuzulassen, mit der nach Ansicht des Beschwerdeführers mangelnden Rechtskonformität der von der AMA beabsichtigten Flächenermittlung begründet worden sei.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, §§ 22, 26 und 30 Abs. 2 Z 1 lit. d Marktordnungsgesetz 2007 und § 16 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 sei der Beschwerdeführer nicht nur verpflichtet, die Kontrollorgane nicht zu behindern, sondern er sei unter Androhung einer Verwaltungsstrafe angehalten, diese aktiv bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der Argumentation des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen, wenn er behaupte, die im Beschwerdefall festgestellte Verweigerung der Zustimmung zur Flächenvermessung beziehungsweise die Untersagung derselben sei ohne rechtlichen Belang. Vielmehr sei zu prüfen, ob diese Weigerung den Tatbestand des "Unmöglichmachens" im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfülle.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen auf der AMA-Website über die Gründe, die zu einem Prüfungsabbruch führen könnten, hätten im Kontext mit dem Gemeinschaftsrecht lediglich demonstrativen Charakter, seien also nicht abschließend und hätten überdies keine Rechtsqualität.
Die Vorgängerbestimmung zu Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, laute wie folgt:
"... wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem
Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte."
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0286, den damals angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass eine Kontrolle nicht einmal versucht worden sei, weswegen die Behörde - insbesondere da keine Kontrollverweigerung von Seiten des Betriebsinhabers angekündigt worden sei - nicht davon ausgehen habe dürfen, dass eine Kontrolle nicht durchgeführt werden hätte können. Demnach sei die zuständige Behörde jedenfalls angehalten zu versuchen, eine Kontrolle durchzuführen. Andererseits gehe aus diesem Erkenntnis implizit hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Verweigerung der Kontrolle beziehungsweise auch nur die Ankündigung einer Verweigerung als eine dem Betriebsinhaber anzulastende Undurchführbarkeit der Kontrolle qualifiziere. Gleiches sei daher auch für die Nachfolgebestimmung anzunehmen, in der von einem "Unmöglichmachen" der Vorortkontrolle die Rede sei.
In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0199, habe der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt, demzufolge das Prüforgan durch Drohung mit der Waffe zum Abbruch der Kontrolle veranlasst worden sei, eindeutig unter den Tatbestand des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 subsumiert.
Daraus sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht zu schließen, dass nur dann ein "Unmöglichmachen" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, wenn die Prüforgane in eine bedrohliche Situation gerieten und infolgedessen von einer weiteren Prüfung Abstand nähmen.
Dies werde nicht zuletzt auf Grund der autorisierten englischen beziehungsweise französischen Fassung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 deutlich, die wie folgt lauteten:
"... prevents an on-the-spot check from being carried out";
"... empeche la realisation du controle sur place."
"To prevent something" bedeute "etwas (Dat.) vorbeugen,
hindern"; "Empecher quelque chose" bedeute "etwas hintertreiben".
Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Vorortkontrolle gesetzte
Handlung sei der Art gewesen, dass eine Subsumierung unter Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zwingend gewesen sei. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Besitzrechte beziehungsweise seine Verfügungsgewalt ausgeübt habe und daher den Prüforganen der AMA eine rechtliche Schranke gesetzt habe.
Im Lichte der angeführten Rechtsprechung und der autorisierten Fassungen von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehe die belangte Behörde daher davon aus, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des "Unmöglichmachens" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfüllt sei.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Rechtskonformität des Handelns der Prüforgane der AMA beziehungsweise deren Vermessungsmethoden anspreche, sei zu bemerken, dass es Aufgabe der zuständigen Behörden sei, hierüber gegebenenfalls in einem ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren nach erfolgter Vermessung zu entscheiden. Im Beschwerdefall seien die seitens der zuständigen Kontrollorgane verwendeten Messmethoden jedoch nicht zu erörtern, da es zu keinerlei Vermessungen gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 796/2004), ABl. Nr. L 141 vom , S 18 bis 58, lautet:
"2. Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht."
Art. 30 Abs. 2 der genannten Verordnung lautet:
"Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden."
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid insbesondere mit dem Argument, dass er die Vorortkontrolle nicht verhindert habe. Es stehe fest, dass er zu den Prüfern lediglich gesagt habe, dass diese die Feldstücke nicht vermessen dürften, wenn dies nicht nach geltendem EU-Recht erfolge. Er habe keine Anstalten gemacht, die Kontrollorgane bei einer allfälligen Flächenkontrolle zu behindern. Die Vermessung hätte ohne Weiteres auch gegen seinen Willen durchgeführt werden können, da er keinerlei Verhinderungshandlungen gesetzt habe, geschweige denn diese durch seine Äußerung unmöglich gemacht habe. Es habe keinerlei Eskalation der Situation gegeben. Die Gründe, aus denen sich die Prüfer entfernt hätten, lägen daher keineswegs in seiner zu verantwortenden Sphäre, sondern lediglich in der möglichen Unkenntnis der Rechtslage der Prüfungsorgane. Der Tatbestand des Unmöglichmachens der Prüfung liege somit nicht vor, sodass der Bescheid rechtswidrig sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Der angefochtene Bescheid vom stützt sich auf den unmittelbar anwendbaren Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Da daher eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides direkt auf Grund unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erfolgen hat, ist im Beschwerdefall nicht näher auf die von der belangten Behörde ohne nähere Erläuterung zusätzlich zitierten Vorschriften des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, der Einheitlichen Betriebsprämie-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 322/2007, und der (von der belangten Behörde so bezeichneten) "Marktordnungs-Überleitungs-Verordnung 2007, BGBl. I Nr. 55/2007", einzugehen.
Die belangte Behörde ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die rückwirkende Anwendung einer Verwaltungsstrafbestimmung nicht in Betracht kommt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 21/07 und V 20/07, die Wortfolge "flächenbezogen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben hat und gleichzeitig ausgesprochen, dass die aufgehobene Verordnung auf die am beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. In der Folge wurden vom Gesetzgeber bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zitierten innerstaatlichen Vorschriften erlassen; die von der belangten Behörde zitierte Strafbestimmung trat jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 Marktordnungsgesetz 2007 - erst - mit in Kraft.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde nicht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe zu den Prüfern gesagt, dass diese die Feldstücke nicht vermessen dürften, wenn dies nicht nach geltendem EU-Recht erfolge. Vielmehr hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den Kontrollorganen gesagt habe, dass sie die Flächen nicht vermessen dürften.
Diese Feststellung der belangten Behörde steht in Einklang mit den Aussagen der Kontrollorgane und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers als unbedenklich. Die belangte Behörde ist unter Zugrundelegung ihrer Feststellungen davon ausgegangen, dass diese Aussage des Beschwerdeführers, welche er bis zum tatsächlichen Abbruch der Vorortkontrolle nicht revidiert habe, die Kontrollorgane an der Vermessung der gegenständlichen Flächen gehindert habe. Die nunmehrige Deutung bzw. Erklärung des Beschwerdeführers seines Verhaltens ist insofern unmaßgeblich. Aus welchen Gründen er der Durchführung der Prüfung nicht zugestimmt hat (weil er etwa der Meinung war, dass die angewendete Messmethode nicht zulässig sei), ist für die rechtliche Beurteilung der Hinderung der Vorortkontrolle nicht ausschlaggebend.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vorortkontrolle unmöglich macht. "Unmöglichmachen" im Sinne dieser Bestimmung erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die physisch die Vornahme der Vorortkontrolle verhindert wird, sondern auch Vorgänge, bei denen der Betriebsinhaber die Durchführung einer Vorortkontrolle in seiner Stellung als Eigentümer bzw. über das Grundstück Verfügungsberechtigter durch das Untersagen von Vermessungen auf den betroffenen Flächen vereitelt. Dadurch wurde die gegenständliche Vorortkontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unmöglich gemacht. Weder war es den Kontrollorganen zuzumuten, sich dieser Anweisung des Eigentümers der in Rede stehenden Flächen faktisch zu widersetzen, noch bedurfte es über den im Beschwerdefall vorgenommenen ernsthaften und konkreten Kontrollversuch hinaus weiterer Anläufe seitens der Prüforgane, um vom Beschwerdeführer die Genehmigung zur Durchführung der Vorortkontrolle zu erlangen.
Der Beschwerdefall unterscheidet sich insofern von dem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0286, zu Grunde liegenden (nach der damaligen Rechtslage nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu beurteilenden) Sachverhalt, in dem eine Vorortkontrolle nicht einmal versucht worden war, als im vorliegenden Fall konkret der Versuch unternommen wurde, die Vorortkontrolle durchzuführen. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass es sich bei dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0199, entschiedenen Beschwerdefall um einen am äußeren Ende der Skala der Möglichkeiten der Verhinderung einer Vorortkontrolle anzusiedelnden Fall (Bedrohung der Kontrollorgane mit der Pistole) handelt. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass nur derart extreme Verhaltensweisen, in denen es zu einer ernsthaften Bedrohung der Prüforgane kommt, als dem Betriebinhaber anzulastende Verunmöglichung der Durchführung der Vorortkontrolle zu qualifizieren seien. Vielmehr genügt schon das verbal zum Ausdruck gebrachte Verbot, Vermessungen durchzuführen, um das Verhalten des Betriebsinhabers oder seines Vertreters unter den Tatbestand von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 subsumieren zu können (zum Fall einer "bloß" verbalen Prüfungsverweigerung vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0186).
Es ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unerheblich, welche Messmethoden aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als hinreichend genau und für Vermessungen geeignet zu beurteilen wären.
Die Vorortkontrolle war gemeinschaftsrechtlich vorgesehen (vgl. auch Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, welcher Kontrollsätze für die jährlich durchzuführenden Vorortkontrollen festlegt, und illustrativ für die Bedeutung der Vorortkontrollen im Rahmen des Gemeinschaftsrecht beispielsweise das P, Königreich Belgien/Kommission). Beanstandungen der Ergebnisse und des Ablaufs der Vorortkontrolle hätten vom Beschwerdeführer nach Durchführung der Kontrolle im Rahmen der hiefür vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten erfolgen können. Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit der eingesetzten Messmethoden und diesbezügliche Meinungsdifferenzen zwischen Betriebsinhaber und Kontrollorganen berechtigen nicht zur Verweigerung der Vorortkontrolle.
Auch aus Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 496/2004 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst für den Fall, dass die gegenständlichen Flächen die vom Beschwerdeführer angeführten und in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Kriterien erfüllten und von einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung umfasst wären, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die gegenständliche Vorortkontrolle zuzulassen und entsprechend daran mitzuwirken. Erst nach entsprechender Vermessung der in Rede stehenden Parzellen wäre zu entscheiden, wie die maßgeblichen Flächen im Lichte der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmung allenfalls zu bewerten und anzurechnen wären.
Die diversen sprachlichen Fassungen von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind im Beschwerdefall insofern irrelevant, als das Verhalten des Beschwerdeführers schon im Kernbereich des Begriffsinhalts des in der deutschen Fassung der Bestimmung verwendeten Begriffs eingeordnet werden kann (vgl. Art. 314 EG). Etwaige Zweifel und Auslegungsfragen, die unter Heranziehung anderssprachiger Fassungen der Verordnung zu klären wären, bestehen nicht. Abgesehen davon würde auch eine Betrachtung der englischen und französischen Fassung zu keiner anderen Beurteilung des Beschwerdefalls führen.
Der Umstand, dass die sprachlichen Fassungen im Hinblick auf
ihren Satzaufbau geringfügig voneinander abweichen
("... Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht",
"... prevents an on-the-spot check from being carried out",
"... empeche la realisation du controle sur place", "... un controllo in loco non possa essere effettuato", "impide la ejecucion de un control sobre el terreno", "Se não for possivel proceder a um controlo in loco"), ändert im Ergebnis nichts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , Rs 30/77, Boucherau, Rn 13 und 14, festgehalten, dass verschiedene sprachliche Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden müssten. Falls die Fassungen voneinander abwichen, müsse die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehöre (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. 99/21/0018, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0363). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Verunmöglichung der Vorortkontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu qualifizieren ist, das die von der belangten Behörde ausgesprochenen Rechtsfolgen nach sich zu ziehen hatte.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am