VwGH vom 25.09.2012, 2009/17/0009
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler, die Hofrätin Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Dr. G, in I, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr: Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom , Zl. GIS 0343/07, betreffend Rundfunkgebühren und damit verbundene Entgelte und Abgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Gebühren Infoservice GmbH (im Folgenden: GIS) vom wurden dem Beschwerdeführer, beginnend mit , Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben.
Der "Bescheid" der GIS enthielt dabei folgenden Spruch: "Da Sie am Standort … Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernsehen und Radio) betreiben bzw. zum Betrieb bereithalten, werden Ihnen als Rundfunkteilnehmer ab Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben unter der oben angegebenen Teilnehmernummer vorgeschrieben."
Begründend wurde auf eine bestehende analoge Sat-Anlage mit Fernseher des Beschwerdeführers und die Versorgung seines Standortes mit Programmen des ORF mittels terrestrischen Digital-Signals für digitales Antennenfernsehen (DVB-T) verwiesen.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung. Da der örtliche Sender mit auf digitales Antennenfernsehen umgestellt worden sei und der Beschwerdeführer keine DVB-T-Box besitze oder anzuschaffen gedenke und auch seine Sat-Anlage keine verschlüsselten Programme empfangen könne, betreibe er seit diesem Zeitpunkt keine Fernseh-Rundfunkempfangseinrichtung mehr. Er habe daher mit email vom seine seit September 1992 bestehende Fernsehbewilligung bei der GIS abgemeldet.
Ungeachtet dessen seien ihm weiterhin Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio vorgeschrieben worden.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Begründend hielt sie fest, auf den Empfang österreichischer Sender komme es für die Vorschreibung von Rundfunkgebühren nicht an. Gebühren seien auch dann zu entrichten, wenn technische Umrüstungen eines Fernsehgeräts unterlassen worden seien und damit (nunmehr) vor allem ausländische Sender empfangen würden, womit das Gerät jedenfalls weiter in Betrieb sei.
1.4. Mit Beschluss vom , B 1500/07-6, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung derselben ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
1.5. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids sowie in eventu Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 71/2003 hat derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Rundfunkgebühren zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz RGG ist auf das Verfahren das AVG anzuwenden.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2008/17/0163 und vom , Zl. 2008/17/0245, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, muss ein Leistungsbescheid auch ein zahlenmäßig konkretisiertes Leistungsgebot enthalten und ist neben einem möglichen Leistungsbescheid für einen Feststellungsbescheid kein Raum.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies im Berufungsverfahren nicht wahrgenommen hat und die Berufung abgewiesen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, und erweist sich die Beschwerde schon aufgrund dieses zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunkts aufzugreifenden Grundes als berechtigt.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Für das fortgesetzte Verfahren ist auf § 66 Abs. 4 AVG hinzuweisen, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, und demnach auch ein entsprechendes zahlenmäßig konkretisiertes Leistungsgebot festsetzen kann.
Bei der Festsetzung des Leistungsgebots ist die bisherige hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0084, zur Programmentgeltspflicht bei fehlender Möglichkeit des Empfangs sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF).
2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-67619