VwGH 21.01.2010, 2009/17/0008
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BBV Vlbg 1976 §2 lita; |
RS 1 | Nach der Begriffsbestimmung des § 2 lit. a der Baubemessungsverordnung ist ein Geschoss der Abschnitt eines Gebäudes zwischen den Oberflächen zweier übereinanderliegender Fußböden oder zwischen einem Fußboden und der Oberfläche eines Daches; bei Lufträumen, Treppenhäusern, Schächten und dergleichen gelten die anstoßenden Fußboden als durchgehend. Daraus folgt aber eindeutig, dass der Normsetzer der Baubemessungsverordnung "Treppenhäuser, Schächte und dergleichen" (wie etwa auch Garagenzufahrten) dem jeweiligen Geschoss zugeordnet hat. Sind aber die ausdrücklich erwähnten Treppenhäuser und Schächte (und die damit vergleichbaren Garagenzufahrten) dem jeweiligen Geschoss zuzurechnen, besteht kein Grund, sie bei der Berechnung der jeweiligen Fläche auszunehmen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der J L in D, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-221.165, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn in 6850 Dornbirn, Rathausplatz 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der beschwerdeführenden Partei "unter Berücksichtigung der abgebrochenen Bauwerke und des an deren Stelle neu errichteten Bauwerkes" ein Kanalanschlussbeitrag von EUR 220.223,50 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages sei ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Bei diesem sei "Übereinstimmung erzielt" worden, dass von einer Geschossfläche von 29.991 m2 auszugehen sei. Nunmehr sei "vollkommen überraschend und von dem einvernehmlichen Ermittlungsergebnis abweichend" eine Geschossfläche von 33.698 m2 angenommen worden. Die Faktoren, welche für die Ermittlung der Bewertungseinheit maßgeblich seien, sowie der Beitragssatz seien nicht zum "heutigen Zeitpunkt", sondern im Zeitpunkt des damaligen Baubewilligungsbescheides und Anschlussbescheides zu bestimmen; Änderungen die in der Zwischenzeit stattgefunden hätten, seien nicht zu berücksichtigen.
Der durchschnittliche Wasserverbrauch betrage weniger als 18 Liter pro Geschossfläche und Monat, dies sei bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages nicht berücksichtigt worden. Sowohl das Kanalisationsgesetz des Landes Vorarlberg als auch die Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde seien verfassungswidrig weil sie gegen den Grundsatz der Gleichheit und den des Schutzes des Eigentums verstoße; die diesbezügliche Begründung geht vom Gedanken des durchschnittlichen Wasserverbrauches pro Quadratmeter der Geschossfläche aus.
Mit Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus, im Ermittlungsverfahren sei der beschwerdeführenden Partei am ein Erhebungsbogen übermittelt worden, in dem die Behörde die in Aussicht genommenen Berechnungsgrundlagen mitgeteilt habe. Darin sei von einer Geschossfläche von 29.991 m2 ausgegangen worden; dass die Geschossfläche des ersten Obergeschosses irrtümlich nur mit 1.198 m2 anstatt mit tatsächlich vorhandenen 4.904 m2 berücksichtigt worden sei, sei auch der beschwerdeführenden Partei nicht aufgefallen. Im Zuge des Verfahrens habe die Behörde dieses Versehen festgestellt und die Zahlen berichtigt. Der beschwerdeführenden Partei sei überdies am ein berichtigter Erhebungsbogen übermittelt worden.
Im Verfahren erster Instanz habe die Behörde den Wasserverbrauch für den Zeitraum bis mit monatlich 47,20 Liter je Quadratmeter Geschossfläche ermittelt; im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Wasserverbrauch auf Grundlage der von der Gebührenstelle im Amt der mitbeteiligten Stadtgemeinde geführten Aufzeichnungen nochmals erhoben und für den Zeitraum bis ein Durchschnittswert je Quadratmeter Geschossfläche von 49,31 Liter pro Monat ermittelt worden.
Maßgeblich für die im Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführte Korrektur der Berechnungsgrundlage sei nicht eine Abweichung von Bau- oder Anschlussbescheid, sondern ein ursprünglicher Berechnungsfehler gewesen, dem ein Versehen zu Grunde gelegen sei, das zunächst weder von der Behörde noch von der beschwerdeführenden Partei erkannt worden sei. Weil aber die beschwerdeführende Partei davon rechtzeitig Kenntnis erlangt habe und auch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, habe das Ermittlungsergebnis für sie nicht "vollkommen überraschend" sein können. Es habe daher auch ein "einvernehmliches Ermittlungsergebnis", das vom tatsächlichen Sachverhalt abweiche, der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden können.
Gemäß § 14 des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes (in der Folge: Vlbg. KanalisationsG) könne für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal ein Anschlussbeitrag erhoben werden. Die Beitragshöhe werde durch Multiplikation der Bewertungseinheiten mit dem Beitragssatz ermittelt. Nur wenn bei einem Gebäude die anfallenden Schmutzwässer weniger als 60 % des Haushaltsdurchschnittes betrügen, sei dies bei der Berechnung des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen. Die in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermengen pro Quadratmeter Geschossfläche würden im Anwendungsbereich der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit 44 Liter angenommen. Dieser Wert ergebe sich aus einer von der mitbeteiligten Stadtgemeinde in den Jahren 1991 und 1992 durchgeführten Prüfung von rund 460 Einfamilienhäusern; auf dieser Grundlage habe der Stadtrat mit Beschluss vom festgelegt, dass eine Reduzierung des Anschlussbeitrages ab einem Wasserverbrauch von weniger als 26 Liter je Quadratmeter Geschossfläche erfolge. Der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Wasserverbrauch von weniger als 18 Liter pro Quadratmeter Geschossfläche und Monat werde durch die im Verfahren zweiter Instanz geführten ergänzenden Erhebungen betreffend den tatsächlichen Wasserverbrauch widerlegt.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz seien deshalb unrichtigerweise von insgesamt
2.466 m2 Geschossfläche zuviel ausgegangen, weil sie nicht die tatsächlichen Ausführungspläne für die Berechnung herangezogen hätten, sondern digitalisierte Daten, die nicht den endgültig ausgeführten Planungsstand, sondern einen früheren geplanten Zustand des Gebäudes betroffen hätten. Richtigerweise müsse aber der tatsächlich ausgeführte Zustand und das tatsächlich ausgeführte Ausmaß der Geschossflächen zu Grunde gelegt werden.
Nach "Durchbesprechung" der Geschossfläche von 29.991 m2, die das Einvernehmen beider Seiten gefunden habe, sei eine Abänderung im ersten Obergeschoss durchgeführt worden. Diesbezüglich sei nur ein E-Mail an den Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei übermittelt worden, das aber bei ihm nie angekommen sei. Aus diesem Grunde sei der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit entzogen worden, die konkrete Berechnung der Geschossfläche zu überprüfen, weshalb es zu dem unrichtigen Ergebnis von insgesamt
2.466 m2 zuviel gekommen sei.
Im gegenständlichen Objekt sei ein großer Wellnessbereich untergebracht, welcher aus einem Außenbecken, das auch im Winter beheizt werde, und aus Saunalandschaften sowie einem großen Solebecken im Inneren des Gebäudes bestehe. Außerdem gebe es eine große Wasserrecyclinganlage. Hier komme es zwar zu einem größeren Wasserverbrauch, aber es sei davon auszugehen, dass zumindest 70 % des dort anfallenden Wassers verdunste. Obwohl der Wasserverbrauch, insbesondere auch wegen der entstehenden Verdunstung und des Wasserrecyclings nicht mit der anfallenden Schmutzwassermenge gleichzusetzen sei, habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf den Wasserverbrauch Rücksicht genommen. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang auf die Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde berufen habe, so widerspreche diese insoweit dem Kanalisationsgesetz, indem sie auf den Wasserverbrauch abstelle. Die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages sei aus diesem Grunde zumindest um 25 % zu hoch ausgefallen. Darüber hinaus sei die Vorschreibung verfassungswidrig, wie näher ausgeführt wird.
Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung dabei zu Grunde, dass die Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Objektes mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom der beschwerdeführenden Partei erteilt worden sei; in diesem Bescheid sei unter Spruchpunkt VII der Anschlussbescheid nach § 5 des Vlbg. KanalisationsG integriert worden. Darin sei festgehalten, dass der Kanalanschluss spätestens bis zur Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens und vor der Fertigstellungsmeldung durchzuführen sei. Der Anschlussbescheid sei nicht angefochten worden. In der Folge sei es zu Planabweichungen gekommen. Die beantragten Planabweichungen seien mit Bescheiden vom und bewilligt worden.
In der "Verhandlungsschrift Schlussüberprüfung BH" vom sei unter "bauliche Änderungsmaßnahmen" angeführt, dass über die im Zuge der Bauausführung des Projekts vorgenommenen Planabweichungen der Behörde eine detaillierte Liste übermittelt worden sei, in der die einzelnen Projektabweichungen je Geschoss genau angezeigt worden seien. Die der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu Grunde liegenden digitalen Pläne seien numerisch wie auch inhaltlich ident mit jenen der Papierform; die Berechnung des Kanalisationsanschlussbeitrages sei nach aktuellstem Planungs- und Ausführungsstand erfolgt.
Im Ermittlungsverfahren sei der beschwerdeführenden Partei am ein Erhebungsbogen übermittelt worden, in dem die Behörde die in Aussicht genommenen Berechnungsgrundlagen mitgeteilt habe; darin sei von einer Geschossfläche von 29.991 m2 ausgegangen worden. Ein weiteres Schreiben (E-Mail) der Stadt sei an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am ergangen. Im Zuge des Verfahrens habe die Behörde die irrtümliche Berücksichtigung der Geschossfläche des ersten Obergeschosses mit (nur) 1.198 Quadratmeter anstatt mit tatsächlich vorhandenen 4.904 m2 festgestellt und seien die Zahlen berichtigt worden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Wasserverbrauch nochmals erhoben und für den Zeitraum bis ein Durchschnittswert je m2 Geschossfläche von 49,31 Liter pro Monat festgestellt worden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vor der belangten Behörde) habe geklärt werden können, dass sich der Einwand der unrichtigen Geschossflächenberechnung auf die unterschiedliche Auffassung, was rechtlich als Geschossfläche definiert werde, reduziere. Die beschwerdeführende Partei halte nicht mehr an ihrer Behauptung fest, die Geschossflächendifferenzen beruhten auf unrichtigen Planunterlagen und die Geschossflächenermittlung entspreche nicht der tatsächlichen Bauausführung. Die Frage der Geschossfläche sei somit eine zu lösende Rechtsfrage.
Der Begriff der Geschossfläche sei im Kanalisationsgesetz definiert. Von der Geschossfläche als Bemessungsgrundlage ausgenommen seien ausdrücklich nur die nicht allseits umschlossenen Räume sowie Flächen, die weniger als 1,80 m über dem Fußboden lägen. Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählten nicht dazu, zum Beispiel offene Balkone, Laubengänge sowie Teile von Räumen, die nicht 1,80 m hoch seien. Die Höhe von 1,80 m orientiere sich an den Wohnbauförderungsrichtlinien.
Dass auch andere Flächen oder Teile von Flächen innerhalb eines Geschosses außer Betracht zu bleiben hätten, fände in der Definition des Gesetzes keine Deckung. Insbesondere stelle der Begriff der Geschossfläche nicht darauf ab, ob die Räume für Wohnzwecke geeignet seien oder betrieblichen Zwecken dienten. Die Flächenunterschiede zwischen den Angaben auf den Lageplänen und der von der Abgabenbehörde auf Grund dieser Pläne ermittelten Berechnungsgrundlage seien damit erklärbar, dass die beschwerdeführende Partei bei der Flächenermittlung Teilflächen wie zum Beispiel Versorgungs- und Aufzugsschächte (zu Unrecht) ausgenommen habe.
Auch der Einwand der unrichtigen Anwendung bzw. der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und der Gesetzwidrigkeit der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei - wie näher ausgeführt wird - unzutreffend.
Mit Beschluss vom , B 1537/07-6, lehnte der von der beschwerdeführenden Partei zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde (nur) Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, es hätte im Beschwerdefall nicht ein Anschlussbeitrag sondern ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben werden müssen. Im Beschwerdefall sei auf drei Grundstücken gebaut worden, welche vor der Bauführung, die zur Vorschreibung des hier maßgeblichen Kanalanschlussbeitrages geführt habe, bereits mit je einem Einfamilienhaus bzw. einer großen Tankstelle samt Waschstraße bebaut gewesen seien. Es hätte daher höchstens ein Ergänzungsbeitrag nach § 15 Vlbg. KanalisationsG, keinesfalls aber ein Anschlussbeitrag nach § 14 leg. cit. vorgeschrieben werden dürfen. Es handle sich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0017) beim Anschlussbeitrag und beim Ergänzungsbeitrag um verschiedene Abgaben. Sei eine Umstellung von einer Abgabe auf die andere nicht möglich, dürfe auch nicht die "falsche Abgabe" vorgeschrieben werden.
Das Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (KanalisationsG), Vorarlberger LGBl. Nr. 5/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, regelt die Kanalisationsbeiträge im vierten Abschnitt. Nach § 11 Abs. 3 leg. cit. sind Kanalisationsbeiträge der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag. Gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
Die §§ 14, 15 und 16 betreffend den Anschlussbeitrag, den Ergänzungsbeitrag und den Wiederaufbau lauten wie folgt (auszugsweise):
"§ 14
Anschlussbeitrag
(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
a) 27 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
20 v.H. der bebauten Fläche,
10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.
(3) Als Geschossfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m2 zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
(4) ...
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschossflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.
(6) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro m2 der Geschossfläche weniger als 6 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m2 der Geschossfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v. H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.
(7) ...
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(9) ...
§ 15
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) ...
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.
§ 16
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß."
Soweit die beschwerdeführende Partei die Ansicht vertritt, im Beschwerdefall hätte ein Ergänzungsbeitrag, nicht jedoch der Kanalanschlussbeitrag nach § 14 Vlbg. KanalisationsG vorgeschrieben werden dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nämlich davon auszugehen, dass die auf den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten abgetragen und das gegenständliche Bauwerk (neu) errichtet wurde. Wenn man zugunsten der beschwerdeführenden Partei weiter davon ausgehen wollte, dass dadurch nicht ein vollständig neu errichtetes Bauwerk (erstmals) an den Kanal angeschlossen wurde, wäre allenfalls die Regelung über den Wiederaufbau heranzuziehen, weil eben die vorher bestandenen Bauwerke abgebrochen worden waren. Nach dem zweiten Satz des § 16 des Vlbg. KanalisationsG gilt hier die Anrechnungsregel des § 15 Abs. 3 leg. cit. sinngemäß. Eine derartige Anrechnung wurde jedoch bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommen. Dass die hiebei herangezogenen Zahlen unrichtig gewesen wären, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages (statt des Ergänzungsbeitrages) eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten nicht zu erkennen.
Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, dass zu unrecht bei der Ermittlung der Geschossfläche in jedem Stockwerk die Bereiche der Versorgungs- und Liftschächte, weiters auch die gesamten Flächen der Stiegenhäuser und der Auffahrtspindeln in der Tiefgarage hinzugerechnet worden seien. Dies widerspreche § 2 Abs. 5 Vlbg. KanalisationsG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(5) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu."
Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0011, im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz ausgeführt habe, dass auch dann ein Geschoss vorliege, wenn mit dessen Errichtung eine durchgehende horizontale Trennung des Gesamtraumes nicht verbunden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Abgabenbehörden daher die Flächen der Stiegenhäuser, der Auffahrtsspindeln in den Tiefgaragen, der Liftschächte und der Versorgungsschächte zu Recht in jedem Stockwerk bei der Berechnung der Geschossfläche berücksichtigt. Es seien auch keine Geschossflächen mit einer Raumhöhe von weniger als 1,80 m in die Berechnung miteinbezogen worden.
Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis zur Rechtslage in der Steiermark die von der belangten Behörde erwähnte Aussage gemacht hat; dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob eine derartige Ansicht auch für die Rechtslage in Vorarlberg zu vertreten ist.
Die Definition des § 2 Abs. 5 Vlbg. KanalisationsG wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 62/1988 in die Vorgängerfassung des danach neu kundgemachten Vlbg. KanalisationsG eingefügt. In den Materialien (28. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtages, 6) heißt es hiezu wie folgt:
"4. Erhebliche Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet immer wieder die Feststellung der Geschossflächen gemäß § 2 Abs. 5 des Kanalisationsgesetzes sowie die damit verbundene Berechnung des Anschlussbeitrages. Nach dem geltenden Gesetz zählen Keller- und Dachgeschosse nicht zur Geschossfläche, wenn sie nicht jeweils zum überwiegenden Teil für Wohnzwecke geeignet sind oder betrieblichen Zwecken dienen. Der Gesetzentwurf bringt insoweit eine Änderung, als nunmehr sämtliche Flächen der Geschosse eines Gebäudes - unabhängig von ihrer Verwendung -, sofern die Raumhöhe 1,80 m beträgt, zur Geschossfläche zu zählen sind. Diese Regelung hat überdies den Vorteil, dass bei späteren Änderungen im Gebäude, z. B. Dachbodenausbau, keine Neuberechnung des Anschlussbeitrages mehr erfolgen muss. Da sich durch die neue Berechnungsart die Geschossfläche erhöhen wird, soll die Bewertungseinheit gemäß § 14 Abs. 2 lit. a entsprechend verringert werden."
Weiters heißt es in der zitierten Beilage (Seite 7) zur neuen Definition der Geschossfläche wie folgt:
"Die neue Definition der 'Geschossfläche' stellt nicht mehr darauf ab, ob die Räume für Wohnzwecke geeignet sind oder betrieblichen Zwecken dienen. Nicht zur Geschossfläche zu zählen sind z.B. offene Balkone, offene Laubengänge sowie Teile von Räumen, die nicht 1,80 m hoch sind. Somit werden Räumlichkeiten mit Dachschrägen nur zum Teil in die Berechnung miteinbezogen. Die Höhe von 1,80 m orientiert sich an den Wohnbauförderungsrichtlinien."
Aus den soeben wiedergegebenen Materialien ergibt sich sohin die Absicht des (historischen) Gesetzgebers sämtliche Flächen der Geschosse eines Gebäudes unabhängig von ihrer Verwendung zur Geschossfläche zu zählen (sofern die Raumhöhe 1,80 m beträgt). Da sich weder aus dem Gesetzestext, der Systematik des Gesetzes noch auch dem Gesetzeszweck etwas anderes (zwingend) entnehmen lässt, spricht somit nichts gegen die von den Verwaltungsbehörden herangezogene Auslegung, die sich auf die Absicht des historischen Gesetzgebers stützen kann.
Die beschwerdeführende Partei führt dagegen insoferne auch nur die Regelung des § 2 lit. k der "Baubemessungsverordnung" ins Treffen. Danach seien die hier gegenständlichen Flächen nicht in die Bemessung mit einzubeziehen, zumal sich insoweit keine ausdrückliche Anordnung dem Kanalisationsgesetz entnehmen lasse.
Die beschwerdeführende Partei bezieht sich hier offenbar auf die auf § 30 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, gestützte Verordnung der Landesregierung über die Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung und deren Anwendung (Baubemessungsverordnung), LGBl. Nr. 32/1976. Deren durch die Novelle LGBl. Nr. 67/1998 neu gefasster § 2 definiert unter lit. k die "Gesamtgeschossfläche (GGF)" als die Summe aller Geschossflächen - gemessen in 1,50 m über dem Fußboden -, wobei Wände aller Art, Dachkonstruktionen einschließlich der Dachhaut und ähnliche Bauteile einzurechnen sind, nicht hingegen Balkone, Loggien, Laubengänge und dergleichen sowie innenliegende Flächen, die der Erschließung von Wohnungen in Häusern mit mehr als drei Wohnungen dienen; bei Hang- und Untergeschossen sind nur die über dem Gelände liegenden Geschossflächen - gemessen in 1,50 m unter dem darüber liegenden Fußboden - einzurechnen.
Selbst dann aber, wenn man mit der beschwerdeführenden Partei zur Auslegung des § 2 Abs. 5 Vlbg. KanalisationsG auf die Baubemessungsverordnung zurückgreifen wollte, wäre damit für die beschwerdeführende Partei noch nichts gewonnen: Aus der eben erwähnten Begriffsbestimmung des § 2 lit. k der genannten Verordnung lässt sich nämlich für die Gesamtgeschossfläche im gegebenen Zusammenhang zugunsten der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nur entnehmen, dass innenliegende Flächen, die der Erschließung von Wohnungen in Häusern mit mehr als drei Wohnungen dienen, nicht in die Gesamtgeschossfläche mit einzubeziehen sind. Es kann hier aber dahin stehen, was unter diesen "innenliegenden Flächen" zu verstehen ist, wäre doch hier auch die Begriffsbestimmung des § 2 lit. a der Verordnung zu berücksichtigen. Danach ist ein Geschoss der Abschnitt eines Gebäudes zwischen den Oberflächen zweier übereinanderliegender Fußböden oder zwischen einem Fußboden und der Oberfläche eines Daches; bei Lufträumen, Treppenhäusern, Schächten und dergleichen gelten die anstößenden Fußboden als durchgehend. Daraus folgt aber eindeutig, dass der Normsetzer der Baubemessungsverordnung "Treppenhäuser, Schächte und dergleichen" (wie etwa auch Garagenzufahrten) dem jeweiligen Geschoss zugeordnet hat. Sind aber die ausdrücklich erwähnten Treppenhäuser und Schächte (und die damit vergleichbaren Garagenzufahrten) dem jeweiligen Geschoss zuzurechnen, besteht kein Grund, sie bei der Berechnung der jeweiligen Fläche auszunehmen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BBV Vlbg 1976 §2 lita; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009170008.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-67614