VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der M S in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom , Zl. Ia-521-2008/0002, betreffend Zwangsstrafe zur Durchsetzung einer Betriebsschließung nach dem GSpG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft Bludenz unter Berufung auf § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) aus, dass über die Beschwerdeführerin die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe von EUR 5.000,-- verhängt werde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Veranstaltung von Glücksspielen an einem näher angeführten Standort einzustellen, widrigenfalls eine Betriebsschließung zu verfügen wäre. Am sei vor Ort festgestellt worden, dass nach wie vor Glücksspiele veranstaltet würden. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz am die Schließung des Betriebes in näher umschriebenen Räumlichkeiten gemäß § 56a des Glücksspielgesetzes mündlich verfügt und am ein schriftlicher Bescheid erlassen und von der Beschwerdeführerin übernommen worden.
Anlässlich von Kontrollen der Polizei Bludenz am und am sei festgestellt worden, dass nach wie vor Glücksspiele durchgeführt würden.
Bereits mit Schreiben vom sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, der ihr bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung zur Schließung des Betriebes nachzukommen. Entsprechend dem Bericht der Polizeiinspektion Bludenz vom sei diese Verpflichtung von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, der erstinstanzliche Bescheid führe nicht an, welche Glücksspiele durchgeführt worden seien. Für die Abhaltung der Spiele, welche veranstaltet worden seien, sei Herr M. Z. verantwortlich; dieser verfüge über eine Berechtigung, von ihm veranstaltete Spiele durchführen zu können. Die Anwendung des Glücksspielgesetzes scheide sohin aus. Zudem werde darauf hingewiesen, dass § 56a des Glücksspielgesetzes auf Grund der Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Vorgaben der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften nicht anwendbar sei.
Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den vor ihr bekämpften Bescheid.
Soweit die Beschwerdeführerin als Berufungswerberin bemängle, es sei im bekämpften Bescheid nicht begründet worden, welche Glücksspiele durchgeführt worden seien, vermöge sie eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht aufzuzeigen; die Klärung dieser Frage habe nämlich im Verfahren betreffend den Vollstreckungstitel und nicht im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. Dies gelte auch für die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Anwendung des Glücksspielgesetzes scheide aus, weil M. Z. eine Berechtigung zur Abhaltung von ihm veranstalteter Spiele besitze. Im Übrigen genüge nach § 56a Glücksspielgesetz bereits der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetztes veranstaltet und durchgeführt wurden, was im Titelverfahren bejaht worden sei. Auf eine Einvernahme der beantragten Zeugen habe daher ebenso verzichtet werden können wie auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Was den Hinweis auf die behauptete Unvereinbarkeit des § 56a Glücksspielgesetz mit dem Gemeinschaftsrecht betreffe, zeige sich - wie näher begründet wird -, dass sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse nach Entstehung des Exekutionstitels nicht geändert hätten und die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen dieselben geblieben seien. Andere Gründe, die die Vollstreckung unzulässig machen würden, wie etwa eine bereits erfolgte Erfüllung oder zu unbestimmte Verpflichtung oder Mängel des Vollstreckungsverfahrens seien weder vorgebracht worden noch seien solche hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verhängung von Zwangsstrafen ist in § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 3/2008 (VVG) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Verhängung einer Zwangsstrafe sei nur zur Vollstreckung unvertretbarer Leistungen zulässig, bei einer Betriebsschließung liege jedoch eine vertretbare Handlung vor.
Die mit dem angefochtenen Bescheid im Verwaltungsrechtszug bestätigte Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung. Die belangte Behörde hat somit zu Recht § 4 VVG nicht als Grundlage für ihre Vollstreckungsverfügung herangezogen (vgl. zur GewO das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0013).
Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Abhaltung von Spielen in dem von ihr geführten Betrieb M. Z. zuzurechnen sei.
Abgesehen davon, dass damit die Unmöglichkeit einer Erfüllung des Titels, nämlich die Schließung des von der Beschwerdeführerin geführten Betriebes, gar nicht behauptet wird, hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Zurechenbarkeit etwaiger gegen das Glücksspielgesetz verstoßender Handlungen (bzw. des Verdachts derselben) grundsätzlich im Titelverfahren zu klären ist; eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage seit Ergehen des Titelbescheides wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht erkennbar ist.
Was die von der Beschwerdeführerin gleichfalls noch aufgezeigte Frage einer allfälligen Verdrängung des österreichischen Rechts (hier des § 56a Glücksspielgesetz) durch Gemeinschaftsrecht betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/17/0002, betreffend ein gleich gelagertes Vorbringen der Beschwerdeführerin im Titelverfahren, näher dargelegt, warum § 56a Glücksspielgesetz nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Schon daraus folgt, dass auch im vorliegenden Beschwerdefall das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am