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VwGH vom 30.03.2006, 2004/09/0215

VwGH vom 30.03.2006, 2004/09/0215

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/09/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in E, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Melicharstraße 1/II,

1. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom , Zl. 4-DK-1317/9-03, und

2. gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi-010340/4-2004-Wo/Pe, beide betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschullehrer (Landeslehrer) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit dem (im Instanzenzug ergangenen) Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom , 7Bs73/03, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er sie teils von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, die teils mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und teils mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht sind, sowie der Verletzung von Amtspflichten wissentlich falsch verdächtigt habe, indem er in einem anonymen Brief, gerichtet an die BPD Linz und diverse Medien, folgende Behauptungen aufgestellt habe:

a) die Gendarmeriebeamten des GP W, M und J, würden in Kenntnis darüber, dass in ihrem Rayon laufend Suchtgiftdelikte begangen werden, keine geeigneten Erhebungen durchführen sowie auch andere strafbare Handlungen bestimmter Personen vertuschen, somit Verbrechen des Amtsmissbrauches nach dem § 302 Abs. 1 StGB begehen,

b) die Lehrer der Hauptschule W H, P und A würden regelmäßig Haschisch konsumieren und ihre Schüler "verführen, indem sie damit prahlen und ihnen die Wirkung mitteilen", somit Vergehen nach dem § 27 Abs. 1 SMG und die Verletzung von Amts- und Standespflichten begehen,

c) die Familien S und G würden in ihren Gärten Hanfpflanzen aufziehen und damit auch Suchtmittelhandel betreiben, somit Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG begehen, sowie

d) D habe im Drogenrausch einen Lokalgast niedergefahren, somit die Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG und § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 2) StGB begangen.

Er habe dadurch das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB begangen und sei nach dem zweiten Strafsatz dieser Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für die Dauer von drei Jahren, zu bestrafen gewesen.

Dieses Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund der Disziplinaranzeige vom und des "Durchführungs- und Verhandlungsbeschlusses" vom erkannte die Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich mit dem erstangefochtenen Bescheid vom ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer wegen der im genannten Strafurteil beschriebenen Tathandlungen in Anwendung des § 29 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des § 2 Schulorganisationsgesetzes sowie des § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetzes für schuldig, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. In Bejahung eines disziplinären Überhanges wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde dieser Berufung in der Schuldfrage keine, in der Strafbemessung hingegen teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf EUR 700,-- herabgesetzt; im Übrigen wurde die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung sei vorab außer Zweifel zu ziehen, dass


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-
im Erkenntnis der Disziplinarbehörde erster Instanz die gesetzlichen Bestimmungen, deren Verletzung der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, sehr wohl angeführt seien (Spruch und Rechtsgrundlage);
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die Disziplinarbehörde an die dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung nach § 73 Abs. 2 LDG 1984 gebunden und daher in Verbindung mit § 94a Abs. 2 dieses Gesetzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr zwingend erforderlich gewesen sei (von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt sei);
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Im Übrigen enthalte diese Gesetzesbestimmung keine Regelung, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidung über eine Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung getroffen werden müsse;
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in disziplinarrechtlicher Hinsicht (lediglich) zu beurteilen gewesen sei, ob sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bereits in der Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes und der damit verbundenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erschöpften oder ob (zudem) auch die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich gewesen sei, um ihn als Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten;
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in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit nicht - wie in der Berufungsschrift zitiert - das BDG 1979, sondern das LDG 1984 Anwendung finde.
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, seien nach § 69 LDG 1984 disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Diese Dienstpflichten beschränkten sich nicht nur auf das Verhalten des Landeslehrers in Ausübung seines Dienstes, sondern die Disziplinarbehörde habe auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen. Der Begriff "Dienstpflichtverletzung" gehe somit über Dienstpflichtverletzungen während der Ausübung des Dienstes hinaus. Ein Lehrer, der falsche Anschuldigungen erhebe, was im Falle des Beschwerdeführers nach dem rechtskräftigen Urteilsspruch des OLG Linz als erwiesen gelte, verstoße gegen die in § 29 Abs. 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 2 SchuG normierten Pflichten. Zu beachten sei, dass das Strafgericht eine Verleumdung nur als Straftat ahnde, den Gesichtspunkten, die einer Pflichtverletzung aus disziplinarrechtlicher Sicht ein besonderes Gewicht verliehen, dagegen nicht Rechnung zu tragen habe. Die für die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlichen Gesichtspunkte, wie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, hätten die Strafgerichte (Landesgericht und OLG) schon deshalb nicht in entsprechender Weise berücksichtigen können, weil das Verhalten des Beschwerdeführers bei seinen strafrechtlichen Vergehen nur an Maßstäben zu messen gewesen sei, die für alle Normunterworfenen gälten. Der disziplinäre Überhang bestehe also darin, dass die disziplinarrechtlich relevanten Aspekte, nämlich dass ein Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, strafgerichtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Nach § 73 Abs. 1 LDG 1984 sei jedoch von einer disziplinären Verfolgung einer Dienstpflichtverletzung abzusehen, wenn der Landeslehrer wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe und anzunehmen sei, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich sei, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Art des Deliktes, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, sei auch in disziplinärer Hinsicht angetan, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben empfindlich zu belasten. Allein seine wenig Einsicht zeigenden Ausführungen in der Berufungsschrift ließen aus spezialpräventiven Erwägungen die Verhängung einer disziplinären Strafe gerechtfertigt erscheinen.
Gemäß § 71 LDG 1984 sei die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe; dabei sei darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Weiters sei auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Auf Grund der Schwere der Tat könne mit einem Verweis oder einer Geldbuße nicht das Auslangen gefunden werden. Als besonderer Milderungsgrund sei jedoch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen. Im Verein mit seinem bisher untadeligen und engagierten Wirken als Landeslehrer und in Anlehnung an seine persönlichen Verhältnisse (verheiratet, Vater von vier Kindern, davon drei im minderjährigen Alter) und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (als Landeslehrer teilbeschäftigt mit einem Bezug von ca. EUR 1.400,-- im Monat) könne davon ausgegangen werden, dass sich der spezialpräventive Erfolg beim Beschwerdeführer bereits auch bei Verhängung einer geringeren Strafe einstelle. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe sei sohin herabzusetzen gewesen.
Sowohl dem Rubrum der Beschwerde als auch dem Beschwerdeantrag nach richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen beide Bescheide.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, gemäß § 95 BDG nicht bestraft zu werden.
Sowohl die Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich als auch die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung erstatteten Gegenschriften, in welchen (sinngemäß) die Zurückweisung der gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichteten sowie die Abweisung der Beschwerde im Übrigen beantragt wurde, und legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des administrativen Verfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2004/15/0018, und vom , Zl. 94/16/0151).
Zur Bekämpfung des erstangefochtenen Bescheides stand das Rechtsmittel der Berufung offen, welches vom Beschwerdeführer auch ergriffen wurde und über welches der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG erging. Damit trat der zweitangefochtene Bescheid der Disziplinaroberkommission an die Stelle des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, der damit aus dem Rechtsbestand ausschied und jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verlor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0215). Hinsichtlich dieses Bescheides war die Beschwerde daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Abweisung:
Im Zusammenhang mit dem zweitangefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass gemäß § 73 Abs. 1 LDG 1984 von der disziplinären Verfolgung einer Dienstpflichtverletzung abzusehen sei, wenn der Landeslehrer wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe und anzunehmen sei, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich sei, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Diese Darlegungen sind - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - nicht zielführend; die Beschwerde wäre aber auch nicht berechtigt, wenn die Hinweise auf das Berufungsvorbringen als Beschwerdegründe gewertet würden.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz vom und auf die Berufungsausführungen verwiesen und sinngemäß geltend gemacht, ein "disziplinärer Überhang" sei von den Disziplinarbehörden zu Unrecht angenommen worden.
§ 29 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet:

"(1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Der § 69 LDG 1984 lautet:

"Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen."

§ 73 Abs. 1 und 2 LDG 1984, in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994, lautet:

"(1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat."

§ 94a Abs. 2 und 3 LDG 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/1999, lautet:

"(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn


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1.
die Berufung zurückzuweisen ist,
2.
die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3.
ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet, oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint."
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beschwerde zunächst - in Form einer Wiederholung des Berufungsvorbringens - das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf den Verhandlungsbeschluss darauf vertraut, dass er in der Verhandlung seine Argumente darlegen könnte.
Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor. Im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung lag keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens erster Instanz vor, die die Disziplinaroberkommission hätte aufgreifen müssen; denn die Behörde erster Instanz durfte gemäß § 94a Abs. 2 LDG 1984 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die hinreichende Klärung des Sachverhaltes infolge Bindung an die dem Spruch des Strafurteils zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen absehen. Auch der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Erwartung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Argumente nicht vollständig dargelegt habe, ist nicht zielführend, weil er in der Berufung Gelegenheit hatte, alles seiner Verteidigung Dienliche vorzubringen.
Die Beschwerde bestreitet weiters - mit Hinweis auf die Berufungsausführungen - das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges"; die inkriminierten Äußerungen hätten nichts mit der Funktion des Beschwerdeführers als Lehrer zu tun. Die Dienstpflichtverletzung erschöpfe sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes. Jede andere Argumentation würde zu einer Doppelbestrafung führen.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem rechtskräftigen Strafurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom des Verbrechens der Verleumdung im Sinne des § 297 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. An dieses verurteilende Erkenntnis einschließlich der den Spruch stützenden Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes waren die Disziplinarbehörden im Sinne des § 73 Abs. 2 LDG 1984 gebunden. Durch die in § 73 Abs. 1 LDG 1984 enthaltene Formulierung :".. wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist..."
folgt, dass eine Disziplinarstrafe neben einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe verhängt werden kann, ohne gegen das Verbot der so genannten Doppelbestrafung zu verstoßen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "disziplinären Überhangs" wiederholt ausgesprochen, dass der dem § 43 Abs. 2 BDG 1979 nachgebildete § 29 Abs. 2 LDG 1984 - wie jener - auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall lag dem strafgerichtlichen Urteil der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf zugrunde, er habe (außerdienstlich) in einem anonymen Schreiben an Behörden und Medien Dritte wissentlich falsch der Begehung strafbarer Handlungen verdächtigt.
Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Damit haben die Disziplinarbehörden ohne ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit zu belasten den (zumindest mittelbaren) Dienstbezug und den daraus folgenden disziplinären Überhang als vorliegend angenommen. Im Hinblick darauf, dass sich die verleumderischen Behauptungen zum Teil gegen andere Lehrer richteten, liegt insoweit auch ein unmittelbarer Dienstbezug vor.
Insoweit der Beschwerdeführer sich - wiederum unter Verweis auf sein Berufungsvorbringen - darauf beruft, der erstinstanzliche Bescheid weise Spruchmängel auf, es handle sich um einen "Nichtbescheid", so ist ihm entgegen zu halten, dass der Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch Darlegung des Sachverhaltes und Anführung jener Gesetzesstellen, die die Dienstpflichten normieren (insbesondere § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984) den Anforderungen entspricht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0057).
Von einer Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission kann im Übrigen auch keine Rede sein, weil dieses in Form der Abweisung der Berufung das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis übernahm. Im Berufungsbescheid muss der - mängelfreie - Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht wiederholt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber auch keine Bedenken gegen die von den Disziplinarbehörden vorgenommene Bestrafung, weil gemäß § 73 Abs. 1 LDG 1984 von der Verhängung einer Strafe nur abgesehen werden kann, wenn die dort genannten Negativvoraussetzungen (Fehlen eines disziplinären Überhangs und der Notwendigkeit von Spezialprävention) kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Voraussetzungen, so ist eine Disziplinarstrafe auszusprechen. Im Beschwerdefall erweist sich die Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des § 73 Abs. 1 LDG 1984 somit schon deshalb als nicht rechtswidrig, weil hier- wie dargelegt - ein disziplinärer Überhang vorliegt.
Aus diesen Gründen war die gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am