VwGH vom 25.02.2010, 2009/16/0311
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/16/0308 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der W Handelsges.m.b.H. in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/56355/2005/015 (ABK 14/2005), betreffend Getränkesteuer für 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den dieser angeschlossenen Beilagen, darunter dem angefochtenen Bescheid, ist Folgendes zu entnehmen:
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Stadt Salzburg für die beschwerdeführende GesmbH (Beschwerdeführerin) die Getränkesteuer für den Zeitraum vom bis zum mit 1.806.286,06 S für alkoholhältige Getränke und mit 1.454,29 S für alkoholfreie Getränke fest. Die Beschwerdeführerin habe für diesen Zeitraum eine Getränkesteuer in Höhe von 0 S erklärt und den Betrag von 854.349 S entrichtet, woraus für die Entrichtung der verbleibenden Getränkesteuerschuld von 953.390 S eine Nachfrist von zwei Wochen zustehe.
Mit Bescheid ebenfalls vom wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der von ihr für den Zeitraum vom bis zum entrichteten Getränkesteuer gemäß § 181 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über eine gegen die erwähnten Bescheide vom erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 208 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. ..., wird in Erledigung und teilweiser Stattgebung der Berufung der (Beschwerdeführerin) vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. ..., der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
1. Gemäß § 148 LAO wird die bezüglich der (Beschwerdeführerin) bereits festgesetzte Getränkesteuer für den hier relevanten Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 1999 für die erfolgte Veräußerung von alkoholhältigen Getränken auf Grund der Bemessungsgrundlage von EUR 1.312.679,27 (ATS 18.062.860,60) und des Steuersatzes von 10 % mit EUR 131.267,93 (ATS 1.806.286,06) vollinhaltlich bestätigt.
2. Gemäß § 148 LAO wird die bezüglich der (Beschwerdeführerin) bereits festgesetzte Getränkesteuer für den hier relevanten Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 1999 für die erfolgte Veräußerung von alkoholfreien Getränken auf Grund der Bemessungsgrundlage von EUR 2.113,75 (ATS 29.085,89) und des Steuersatzes von 5 % EUR 105,69 (ATS 1.454,29) vollinhaltlich bestätigt.
3. Dem Antrag der (Beschwerdeführerin) auf Rückzahlung entrichteter Getränkesteuer wird gemäß § 182a LAO iVm § 9 Getränkesteuergesetz insofern Folge gegeben, als bei einer für den Abgabezeitraum Jänner 1999 bis Dezember 1999 festgesetzten Getränkesteuer für alkoholhältige Getränke in Höhe von EUR 131.267,93 (ATS 1.806.286,06) ein Prozentsatz von 10 % in der Höhe von EUR 13.126,79 (ATS 180.628,61) rückerstattet wird; unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Abgabenbeträge ergibt sich eine Nachforderung zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg in der Höhe von EUR 56.158,78 (ATS 772.761,66)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 148 Abs. 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Salzburger Landesabgabenordnung - LAO hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Gemäß § 208 Abs. 1 LAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 203 leg.cit. zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern in dem anhängigen Verfahren eine solche noch nicht ergangen ist.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach § 208 Abs. 2 LAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Guthaben eines Abgabepflichtigen sind gemäß § 158 Abs. 1 LAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 158 Abs. 3 LAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 181 leg. cit. zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 158 Abs. 3) kann gemäß § 181 Abs. 1 LAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat gemäß § 182a Abs. 1 LAO auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.
§ 182a Abs. 1 LAO gilt nach § 182a Abs. 2 leg. cit. auch, wenn die Abgabe gemäß § 148 Abs. 1 leg.cit. durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß § 148 Abs. 2 leg.cit. eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlass für das Normprüfungsverfahren gewesen sind.
Die Beschwerde wird den Ausführungen auf Seite eins des Beschwerdeschriftsatzes "wegen: Rückzahlung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum bis " erhoben.
In Ausführung des Beschwerdepunktes erachtet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich im Recht "auf Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke verletzt".
Auch die Begründung der Beschwerde (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) befasst sich ausschließlich mit der Frage der Überwälzung der Getränkesteuer (§ 182a LAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/16/0132, und vom , Zl. 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behaupte. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang , Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0132, mwN).
Soweit mit den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Bescheides die Getränkesteuer für die Beschwerdeführerin im Instanzenzug festgesetzt wurde, konnte die Beschwerdeführerin dadurch im (allein) geltend gemachten Recht auf Rückzahlung einer zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer nicht verletzt werden.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung, führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabefestsetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0194).
Da die in Rede stehende Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1999 mit dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom gegenüber der mit 0 vorgenommenen Selbstbemessung mit den oben wiedergegebenen Beträgen festgesetzt wurde und da auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin diese Festsetzung mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestätigt wurde, konnte aus der Entrichtung der von der Festsetzung umfassten Beträge an Getränkesteuer - ungeachtet der Selbstbemessung mit 0 - ab der Festsetzung kein Guthaben im Sinn des § 158 LAO mehr bestehen. Solcher Art stellt sich die Frage einer Rückzahlung nach § 181 LAO im Beschwerdefall nicht. Solcher Art stellt sich die Frage einer Rückzahlung nach § 181 LAO im Beschwerdefall nicht. § 182a LAO stellt zwar nicht auf ein Guthaben ab (vgl. dazu auch das zum insoweit vergleichbaren § 186a der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , 2005/16/0112), doch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Abgabenvorschreibung weder aufgehoben noch abgeändert (§ 182a Abs. 1 LAO) noch eine Abgabenfestsetzung gemäß § 148 Abs. 2 LAO vorgenommen, die einen niedrigeren Betrag als den erklärten oder selbst bemessenen enthielte (§ 182a Abs. 2 leg. cit.). Deshalb kann die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Rückzahlung rechtens nicht auf diese Bestimmung stützen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die im Rahmen des Beschwerdepunktes behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am