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VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0310

VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0310

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Z in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2235-W/09, betreffend Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ab Dezember 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2005 durch seine damalige Sachwalterin die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe "5 Jahre rückwirkend nach dem gesetzlich zustehenden Ausmaß."

Auf Vorhalt des Finanzamtes legte er den Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom vor, womit ein Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt wurde und dessen Begründung anführt, der Beschwerdeführer leide bereits "seit seiner Jugend" an einer körperlichen Behinderung. Weiters legte er einen Entlassungsbefund des NÖ Landeskrankenhauses der Psychiatrie und Neurologie X vom vor, welcher folgenden Wortlaut aufweist:

"Wir haben den Pat. mit Einweisungsschreiben Dr. K, G, wegen eines paranoiden Zustandsbildes bei St.p. juveniler cerebraler Blutung (1968) neuerlich zur stat. Behandlung aufgenommen.

Der Pat. war im April und Mai d.J. ho. wegen eines ähnlichen Bildes in stat. Behandlung, es konnte damals eine relativ gute Remission der paranoiden Symptomatik und ein völliges Verschwinden der (Geschmacks)halluzinationen erreicht werden.

Nun kam der Pat. mit einer Exacerbation des Bildes, Unruhe und Angst standen stärker im Vordergrund. Auch im floriden Zustand eine klassische psychotische Denkstörung im Sinne von Gedankenabreißen, Faseligkeit oder zumindest inkoherentz nicht feststellbar, jedoch schwere Denkhemmung entsprechend einer allgemeinen emotionellen und psychomotorischen Hemmung. Ein paranoides Wahnsystem eingeengt auf die Eltern konnte festgestellt werden, darüberhinaus gehend auch jedoch Bedeutungserlebnisse bezüglich anderer Personen, Halluzinationen sind diesmal von der Anamnese her mit Sicherheit anzunehmen, Geschmacks- und Geruchshalluzinationen, aber auch taktile und akustische in Zusammenhang mit den paranoiden Wahnfangs gehemmt und abweisend, später zunehmend lockerer und ohne Hinweis auf psychotische affektive Störungen."

Weiters legt er einen Entlassungsbefund des selben Krankenhauses vom vor, wonach der Beschwerdeführer zum dritten Mal stationär aufgenommen worden sei. Die Einweisung sei auf Grund einer Verschlechterung seines bekannten Zustandsbildes erfolgt, diesmal sei eine "Introversion, Antriebsarmut und paranoide Einstellung, hauptsächlich gegenüber seiner Mutter," im Vordergrund gestanden.

Schließlich legte der Beschwerdeführer zwei Bescheide der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom

11. und vor, mit welchen ihm jeweils ab Invaliditätspension und Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde.

Das Finanzamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom mit der Begründung zurück, er sei während seines bisherigen Berufslebens mehrere Jahre (von 1973 bis 1987) als pflichtversicherter Arbeiter beschäftigt gewesen. Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit stehe der Annahme entgegen, ein Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen vor ihm angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0225, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter Hinweis auf § 8 Abs. 6 FLAG in der von der belangten Behörde bereits anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 finde die von der belangten Behörde für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung keinen Anwendungsbereich mehr, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlege, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein Gutachten vom gebe - wie auch die belangte Behörde selbst erkannt habe - keine ausdrückliche Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall offenbar nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde ein neuerliches Gutachten eingeholt, vom Bundessozialamt bescheinigt und dem Beschwerdeführer vorgehalten. Dieses weist folgenden Wortlaut auf:

"Anamnese:

Lt. den Unterlagen hat der Pat. im 10. LJ eine Gehirnblutung erlitten auf Basis eines Hämangioms, das operativ versorgt wurde, seither besteht eine spastische armbetonte Hemiparese rechts. Jetzt werden neue Daten beigebracht, die belegen, dass Hr. (Beschwerdeführer) lt. dem Versicherungsauszug der Soz.vers. in den Jahren 1973-1987 insgesamt rund 9 Jahre als Arbeiter beschäftigt war. Ab Oktober 1987 habe er Arbeitslosengeld und ab Juni 1999 laufend Invaliditätspension bezogen. In der Folge Entwicklung eines paranoiden Zustandsbildes. Der Pat. ist besachwaltet, lt. einem Gutachten vom liegen neben der psychischen Beeinträchtigung eine armbetonte Halbseitensymptomatik rechts vor, wobei die OE weitgehend unbrauchbar erscheint. Neu in den Unterlagen auch der Vermerk, dass sich der Pat. Lt. einem Entlassungsbefund eines psych. KH erstmals 1981 in stationärer Behandlung befunden habe. Der Pat. war 9 Jahre insgesamt berufstätig, davon durchgehend - . Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

1981-11-25 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE X:

paranoides Zustandsbild- neuerliche stationäre Aufnahme, bereits April und Mai d.J. wegen eines ähnlichen Bildes stationär.

1999-09-20 PVA DR. D (LT. FLAG GUTACHTEN ) schizoaffektive Psychose, psychot. Abbau, Debilität, spast.

Halbseitensymptomatik rechts mit Wernick Mannscher Haltung

2006-10-27 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE W

paranoid psychotisches Zustandbild

2009-05-28 VERWALTUNGSGERICHTSHOF

Diagnose(n):

paranoid pachotisches Zustandsbild Richtsatzposition: 585 Gdb: 100% ICD: F20.9 Rahmensatzbegründung:

Oberer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung und auch intellektuelle Minderbegabung, wiederholte stat. Aufenthalte an Fachabteilung

spastische armbetonte Halbseitensymptomatik rechts

Richtsatzposition: 437 Gdb: 070% ICD: G82.4

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz, da Arm als unbrauchbar erscheinend beschrieben

Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Berufstätigkeit war trotz vorliegender Halbseitenlähmung rechts lt. Unterl. durchgehend von 11/1974 - 5/1981 gegeben (insgesamt rund 9 jahre zwischen 1973-1987)Ab 1981 bei psych. Erkrankung offensichtlich nur mehr reduziert

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades

d. Behinderung ist ab 1999-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Ab 1968 ist ein GdB von 70% anzunehmen mit erhaltener Berufstätigkeit durchgehend bis 1981. Nach 1981 wegen psychiatrischer Erkrankung bis 1987 eingeschränkte Berufstätigkeit anzunehmen, ab 1999 ist GdB 100% anzunehmen.

erstellt am 2009-07-21 von K C

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2009-09-02

Leitender Arzt: S-G

Nach 1981 ist eine Berufsunfähigkeit anzunehmen."

Der Beschwerdeführer hielt dem in seinem Schriftsatz vom entgegen, bei dem Gutachten werde übersehen, dass er unstrittig im 10. Lebensjahr eine Gehirnblutung erlitten habe, welche eine spastische Parese der rechten oberen Extremitäten zufolge gehabt habe. Dies spreche dafür, dass er bereits infolge einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Er beantrage ausdrücklich, eine andere medizinische Sachverständige zu bestellen und dieser einen Auftrag zu erteilen, ein Gutachten auf Grundlage medizinischer Unterlagen zu erstellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde fest, der besachwalterte Beschwerdeführer habe im 10. Lebensjahr eine Gehirnblutung erlitten. Seither bestehe eine spastische armbetonte Hemiparese rechts. Der Beschwerdeführer sei intellektuell minderbegabt. Es bestehe ein paranoides Zustandsbild, das sich nach dem letzten Gutachten vom ab dem Jahr 1981 entwickelt habe. In einem (das vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom als nicht ausreichend erachteten Gutachten vom ) ergänzenden Sachverständigengutachten vom sei die Einstufung vorgenommen, dass ab 1968 ein Grad der Behinderung von 70% mit erhaltener Berufstätigkeit durchgehend bis 1981 anzunehmen sei. Nach 1981 sei wegen psychiatrischer Erkrankung bis 1987 eingeschränkte Berufstätigkeit anzunehmen, ab 1999 sei der Grad der Behinderung mit 100% anzunehmen. Daher sei nach 1981 eine Berufsunfähigkeit anzunehmen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gehirnblutung, welche er im 10. Lebensjahr erlitten habe und welche eine spastische Parese der rechten oberen Extremität zufolge gehabt habe, sei von den Gutachten übereinstimmend unter die Richtsatzposition 437 eingereiht und mit einem Behinderungsgrad von 70% attestiert worden. Es sei nicht erkennbar, weshalb dieser Umstand auch dafür sprechen solle, dass der Beschwerdeführer bereits dadurch, durch diese vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Behinderung, voraussichtlich dauernd außerstande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ausschlaggebend für die dauernde Unterhaltsunfähigkeit sei nach Ansicht der Sachverständigen vielmehr die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die letztlich auch zur Besachwalterung geführt habe. Wenn die Sachverständige den Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einen Grad erreicht habe, der zur dauernden Unterhaltsunfähigkeit geführt habe, mit dem Jahr 1981 festlege, weil sich der Beschwerdeführer in diesem Jahr erstmals in stationärer Behandlung befunden habe, so halte die belangte Behörde diese Feststellung als schlüssig. Dafür seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers medizinische Unterlagen maßgebend. Dem Einwand des Beschwerdeführers, auch das Gutachten ziehe u.a. die sich aus dem Versicherungsauszug der Sozialversicherung ergebende Beschäftigung als Arbeiter in den Jahren 1973 bis 1984 heran, was der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom "verpönt" habe, so missverstehe er die Aussage des Gerichtshofes. Unzulässig wäre es für die Berufungsbehörde, sich nur durch den Hinweis auf die langjährige Berufstätigkeit eines Berufungswerbers über ein im Wege des Bundessozialamtes erstelltes Gutachten hinwegzusetzen, das ihm dennoch eine dauernde Unterhaltsunfähigkeit bescheinige. Das Gutachten selbst aber dürfe die langjährige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Verein mit dem ersten stationären Aufenthalt als Indiz dafür annehmen, dass die dauernde Unterhaltsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe verletzt erachtet. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetz - FLAG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 269/1980 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie - im Beschwerdefall unstrittig erfüllte - Voraussetzungen zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob diese körperliche oder geistige Behinderung des Beschwerdeführers vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - im Beschwerdefall nicht bedeutsam - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetreten ist.

Bei der Antwort auf diese Frage war die belangte Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und durfte diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0063, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Gutachterin in dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten vom auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt habe. Es könne keinen Unterschied machen, ob das vom Verwaltungsgerichtshof verpönte Argument der langjährigen Berufstätigkeit von Seiten der Berufungsbehörde oder im Sachverständigengutachten gebracht werde.

Damit missversteht der Beschwerdeführer die hg. Rechtsprechung. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es nach der hg. Rechtsprechung nicht (mehr) zulässig ist, dass die Behörde entgegen einem Gutachten oder ohne ein Gutachten die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund einer langjährigen Berufstätigkeit abspricht. Dass sich jedoch der fachärztliche Sachverständige neben der medizinischen Anamnese bei zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalten nicht auch auf eine langjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz stützen dürfte, ist der Rechtsprechung (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ) nicht zu entnehmen (vgl. auch Lennei s in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 30 zu § 8).

Dergestalt zeigt der Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens auf, welches die vom Beschwerdeführer relevierte Behinderung durch die Gehirnblutung im 10. Lebensjahr als noch nicht eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkend gesehen hat, sondern erst die im Jahr 1981, im Alter von 23 Jahren, zur ersten stationären Behandlung führende psychische Erkrankung.

Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge eine neuerliche persönliche Untersuchung vermisst, zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers der belangten Behörde nicht auf. Weshalb bei einer Beurteilung eines Zustandsbildes, das annähernd 30 Jahre zurückliegt, eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers geeignet gewesen wäre, über die von der Gutachterin herangezogenen ärztlichen Befunde früherer Jahre hinaus den Sachverhalt näher aufzuklären, hat der Beschwerdeführer weder mit seinem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag noch in der Beschwerde dargetan.

Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am