VwGH vom 21.03.2012, 2009/16/0272
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/16/0273
2009/16/0274
2009/16/0278
2009/16/0276
2009/16/0277
2009/16/0275
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden des Dr. A, LL.M., Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W Rges.m.b.H. in K, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates
1.) vom , Zl. ZRV/0134-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0272),
2.) vom , Zl. ZRV/0136-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0273),
3.) vom , Zl. ZRV/0138-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0274),
4.) vom , Zl. ZRV/0140-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0275),
5.) vom , Zl. ZRV/0142-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0276),
6.) vom , Zl. ZRV/0144-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0277),
7.) vom , Zl. ZRV/0146-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0278),
8.) vom , Zl. ZRV/0118-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0279),
9.) vom , Zl. ZRV/0122-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0280),
10.) vom , Zl. ZRV/0124-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0281),
11.) vom , Zl. ZRV/0126-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0282),
12.) vom , Zl. ZRV/0128-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0283),
13.) vom , Zl. ZRV/0130-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0284),
14.) vom , Zl. ZRV/0132-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0285),
15.) vom , Zl. ZRV/0106-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0286),
16.) vom , Zl. ZRV/0108-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0287),
17.) vom , Zl. ZRV/0110-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0288),
18.) vom , Zl. ZRV/0112-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0289),
19.) vom , Zl. ZRV/0114-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0290),
20.) vom , Zl. ZRV/0116-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0291),
21.) vom , Zl. ZRV/0120-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0292),
22.) vom , Zl. ZRV/0098-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0293),
23.) vom , Zl. ZRV/0100-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0294),
24.) vom , Zl. ZRV/0102-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0295),
25.) vom , Zl. ZRV/0104-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0296),
26.) vom , Zl. ZRV/0078-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0297),
27.) vom , Zl. ZRV/0090-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0298),
28.) vom , Zl. ZRV/0088-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0299),
29.) vom , Zl. ZRV/0086-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0300),
30.) vom , Zl. ZRV/0084-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0301),
31.) vom , Zl. ZRV/0082-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0302),
32.) vom , Zl. ZRV/0080-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0303),
33.) vom , Zl. ZRV/0092-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0304),
34.) vom , Zl. ZRV/0094-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0305),
35.) vom , Zl. ZRV/0096-Z3K/08, (hg. Zl. 2009/16/0306),
36.) vom , Zl. ZRV/0218-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0289),
37.) vom , Zl. ZRV/0217-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0290),
38.) vom , Zl. ZRV/0224-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0291),
39.) vom , Zl. ZRV/0212-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0292),
40.) vom , Zl. ZRV/0220-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0293),
41.) vom , Zl. ZRV/0216-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0294),
42.) vom , Zl. ZRV/0213-Z3K/07, (hg. Zl. 2010/16/0295),
43.) vom , Zl. ZRV/0215-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0033),
44.) vom , Zl. ZRV/0219-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0034),
45.) vom , Zl. ZRV/0223-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0035),
46.) vom , Zl. ZRV/0221-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0094) und
47.) vom , Zl. ZRV/0222-Z3K/07, (hg. Zl. 2011/16/0095),
jeweils betreffend Ausfuhrerstattung, nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 18.885,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter in dem durch Beschluss des Landesgerichtes Krems vom eröffneten Konkurs über das Vermögen der W.R. GesmbH.
Die W.R. GesmbH betrieb einen Schlachthof in M, NÖ, und einen (Fleisch ) Zerlegebetrieb in P, NÖ. Die W.R. GesmbH hatte mit zwischen dem (hg. Zl. 2009/16/0291) und dem (hg. Zl. 2009/16/0273) datierten Anmeldungen bei den Zollämtern Gmünd, Tulln und Wien insgesamt rund 493.700 kg Rindfleisch in 45 Fällen zur Ausfuhr und in zwei Fällen zum Zolllagerverfahren (Erstattungslagerung - hg. Zlen. 2009/16/0290, 0292), angemeldet und jeweils in der Folge beim (damaligen) Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattung, in den Fällen der Erstattungslagerung die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung, sowie die Überweisung des jeweiligen Erstattungsbetrages an einen Zessionar, die R-Bank, beantragt.
Mit 47 zwischen dem (hg. Zl. 2009/16/0295) und dem (hg. Zl. 2009/16/0280) datierten Bescheiden gewährte das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen die jeweils beantragte Ausfuhrerstattung oder Vorfinanzierung und zahlte sie jeweils antragsgemäß dem Zessionar, der R-Bank, aus.
Im Zuge einer bei der W.R. GesmbH auf § 1 Abs. 5 AEG iVm § 24 ZollR-DG gestützten Nachschau wurde die W.R. GesmbH vom (damaligen) Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom und vom aufgefordert, den Ursprung des ausgeführten Rindfleisches nachzuweisen. Im Schreiben vom wurde darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der von der W.R. GesmbH bisher als Beweismittel angebotenen Lieferantenerklärungen von der deutschen Zollbehörde nicht habe bestätigt werden können.
In einer Niederschrift vom über die im Zusammenhang mit der Nachschau durchgeführten Ermittlungen wurde der W.R. GesmbH u.a. vorgehalten, auf Grund des Umstandes, dass sie Rindfleischeinfuhren aus Drittstaaten getätigt habe und dass sich Lieferantenerklärungen aus Zukäufen aus anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich des Gemeinschaftsursprunges als unrichtig erwiesen hätten, sei die Ursprungseigenschaft des ausgeführten Rindfleisches nachzuweisen und dies sei der W.R. GesmbH bisher nicht gelungen.
Mit 47 zwischen dem (hg. Zlen. 2009/16/0279, 0294 und 0302) und dem (hg. Zlen. 2009/16/0285 und 0288) datierten Bescheiden forderte das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte Ausfuhrerstattungen im Gesamtbetrag von 6,789.233 S zurück und verhängte jeweils eine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87des Rates.
Dagegen erhob die W.R. GesmbH mit zwei mit 5. Juli und datierten Schriftsätzen Berufung.
Diese Berufungen abweisende, im Jahr 2002 ergangene Berufungsvorentscheidungen bekämpfte die W.R. GesmbH mit Administrativbeschwerden, welche von der belangten Behörde im Jahr 2007 als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil die Berufungsvorentscheidungen nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der W.R. GesmbH noch an die W.R. GesmbH und nicht an den Masseverwalter gerichtet waren.
Mit 47 zwischen dem (hg. Zl. 2010/16/0292) und dem (hg. Zlen. 2009/16/0274, bis 0278, 0285, 0288, 0289, 0294, 0298 und 0304 bis 0306) datierten Berufungsvorentscheidungen wies das Zollamt Salzburg die Berufungen als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei mit und datierten Schriftsätzen Administrativbeschwerde.
Mit den angefochtenen 47 Bescheiden wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerden, jeweils hinsichtlich einer von einer bestimmten Zollanmeldung erfassten Warenausfuhr oder Einlagerung, als unbegründet ab.
Die belangte Behörde stellte fest, im Feld 16 der jeweiligen Ausfuhranmeldung sei Österreich als Ursprungsland erklärt worden, im Zuge der Ausfuhr sei jeweils ein Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 mit Ursprungsland Österreich gestellt und erklärt worden, die ausgeführte Ware sei vollständig in Österreich erzeugt worden. Im Zuge dieser Antragstellung habe sich die W.R. GesmbH auch verpflichtet, auf Verlangen alle für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Auch in dem jeweiligen Antrag auf Ausfuhrerstattung sei erklärt worden, das ausgeführte Rindfleisch habe Gemeinschaftsursprung.
In den Beschwerdefällen sei der Verbleib eingeführter Drittlandsware nicht nachgewiesen, weil aus den vorgelegten Unterlagen über die Zerlegung von Importware lediglich der Zerlegeausgang hervorgehe, mit der Angabe der Ausbeute lasse sich aber nicht nachvollziehen, was in weiterer Folge mit dem gewonnenen Fleisch geschehen sei. Mangels näherer Angaben wie Chargennummern usw. lasse sich keinerlei Verbindung zu den Ausgangsrechnungen herstellen.
Im Übrigen ließe sich aus dem Nachweis des Verbleibes von aus Drittstaaten eingeführten Fleischwaren nicht ableiten, aus welchen Tieren die ausgeführten Waren hergestellt worden seien und ob diese Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate in Österreich (in der Gemeinschaft) gemästet worden seien oder ob die Erzeugnisse aus Tieren mit Ursprungseigenschaft in der Gemeinschaft gewonnen worden seien.
Weiters habe nicht nachgewiesen werden können, dass es sich bei dem (zugekauften) Fleisch, das der W.R. GesmbH neben der Drittlandsware zur Verfügung gestanden habe, um solches mit Ursprung in der Gemeinschaft handle. Auch für dieses hätte der Verbleib nachgewiesen werden müssen.
Da ein Schlachtvorgang in Österreich allein nämlich keine ausreichende Be- oder Verarbeitung für die Erlangung des Gemeinschaftsursprunges darstelle, bedinge ein derartiger Nachweis nicht nur die Rückverfolgbarkeit vom Exporterzeugnis zum lebenden Tier, sondern sei auch der Nachweis erforderlich, dass das Tier vor der Schlachtung mindestens drei Monate in Österreich oder in der Gemeinschaft gemästet worden oder das Tier im angegebenen Ursprungsland geboren und aufgezogen worden sei.
Vorgelegte Verkaufsrechnungen und Abrechnungen mit Landwirten stellten keinen Nachweis dafür dar, dass es sich um Tiere österreichischen Ursprungs oder um solche handle, die mindestens drei Monate in Österreich (oder zumindest in der Gemeinschaft) gemästet worden seien.
Das System der Nachweisführung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen sei im Zeitpunkt der Ausfuhren der in Rede stehenden Waren hinreichend bekannt gewesen.
Mit im Jahr 2009 von der belangten Behörde versandten Schreiben sei der Beschwerdeführer (abermals) ersucht worden, Unterlagen vorzulegen, mit denen der Ursprung der ausgeführten Waren nachgewiesen werden könne. Die sodann vorgelegten Unterlagen enthielten allerdings keinerlei Hinweise für den Ursprung. Die vorgelegten Abrechnungen mit Landwirten über von der W.R. GesmbH geschlachtete Tiere stellten keinen Nachweis dafür dar, dass die Tiere mindestens drei Monate vor der Schlachtung in Österreich oder in der Gemeinschaft gemästet worden seien. Die Abrechnungen wiesen nämlich lediglich darauf hin, dass ein Teil der Rinder von österreichischen Landwirten oder Viehhändlern zugekauft worden sei. Im Übrigen seien diese Abrechnungen von der W.R. GesmbH nach der Schlachtung der Tiere erstellt worden. Erst auf diesen Abrechnungen sei der Vermerk angebracht, dass die Tiere mindestens drei Monate in Österreich gemästet worden seien. Die diesbezüglichen Vermerke seien im Regelfall von den Lieferanten nicht unterschrieben. Sofern eine Unterschrift auf den Abrechnungen vorhanden sei, stelle die belangte Behörde fest, dass dies nur dann der Fall sei, wenn der entsprechende Geldbetrag bar ausbezahlt worden sei, weshalb die belangte Behörde annehme, dass die Unterschrift lediglich die Übernahme des Geldbetrages bestätige, nicht aber die mindestens dreimonatige Mästung des Tieres in Österreich.
Weiters würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen über Zukäufe von Frischfleisch keine Aussagen über die Ursprungseigenschaft des zugekauften Fleisches enthalten.
Schließlich fehle es an einer Nachweisführung zwischen dem Schlachthof in M und dem Zerlegebetrieb in P, weshalb eine Zuordnung der in P angelieferten Ware zu den zugekauften Tieren oder zum zugekauften Fleisch nicht möglich sei. Es sei daher bei der Warenübernahme in P, von wo die zerlegten Tiere in die Ausfuhr gingen, nicht möglich, eine Aussage über den Ursprung der angelieferten Ware zu treffen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde kam die belangte Behörde mit der Begründung nicht nach, dieser Antrag sei nicht in der jeweiligen Administrativbeschwerde, sondern erst in ergänzenden Schriftsätzen (vom in den unter hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278 und 2009/16/0279 bis 0306 erfassten Beschwerdefällen und vom in den unter hg. Zlen. 2010/16/0289 bis 0295, 2011/16/0033 bis 0035 und 2011/16/0094, 0095 erfassten Beschwerdefällen) gestellt worden.
Gegen diese 47 Bescheide richten sich die fünf unter den hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278, 2009/16/0279 bis 0306, 2010/16/0289 bis 0295, 2011/16/0033 bis 0035 und 2011/16/0094, 0095 protokollierten Beschwerden, in denen sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtrückforderung der gewährten Erstattung" und ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass keine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 des Rates verhängt wird.
Über die Beschwerden wurde am gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, im Zentrum der Beschwerdefälle stehe der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne der entsprechenden Verordnung. Allein auf Grund der von der belangten Behörde angenommenen Beweislastverteilung sei auf die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und auch auf die Sanktion erkannt worden. Der EuGH habe in seiner Entscheidung "Emsland-Stärke" darauf hingewiesen, dass für einen Rückforderungsbescheid von der Behörde Neuerungen gegenüber dem Gewährungsbescheid festgestellt werden müssten. Weiters habe sich auch ein sorgfältiger Unternehmer mangels Vorschriften, in welcher Form Aufzeichnungen zu führen gewesen seien, nicht schlau machen können, wie er den Nachweis zu führen habe. In den Beschwerdefällen sei versucht worden, mit Ablaufschilderungen und der Einvernahme von Produktionsmitarbeitern den Nachweis zu führen. Da keine Unregelmäßigkeiten hätten festgestellt werden können, sei Verjährung eingetreten. Die belangte Behörde habe Jahre nach den Ausfuhren ihre Wünsche geäußert, welche Unterlagen sie haben möchte. Diese Unterlagen habe man zum Zeitpunkt der Durchführung der Exporte im Unternehmen nicht erstellt gehabt, zumal man ja nicht gewusst habe, dass man sie in sieben oder acht Jahren für eine Betriebsprüfung brauche. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass es der Übung entspreche, im Waldviertel zu den Landwirten zu gehen und eine Bestätigung über die Geburt des Rindes am Hof zu verlangen.
Auf die Frage des Berichters, welche Aufzeichnungen, Unterlagen und Nachweise die W.R. GesmbH , wäre sie sofort gefragt worden, in den Jahren 1996 und 1997 gehabt hätte oder hätte vorlegen können, als sie erklärt habe, dass die Ware Gemeinschaftsursprung habe und das nachweisen zu wollen und zu können, antwortete der Beschwerdeführer, er sei erstmals im Jänner 2002 in das Unternehmen gekommen und kenne den Betrieb daher erst seit damals. Er wisse, dass im Unternehmen Zerlegeprotokolle über Rinder und die entsprechenden Aufzeichnungen geführt worden seien, von wem die Rinder gekauft und wie sie weiter verarbeitet und zerlegt worden seien. Die Zerlegeprotokolle hätten zu Verpackungen geführt, für die entsprechenden Chargennummern vergeben worden seien, sodass "der Eingang des Rindes bis zur Kiste mit dem Fleisch" hätte nachvollzogen werden können. Hätte man damals Bestätigungen der Zulieferer verlangt, wären sie leichter zu beschaffen gewesen. So habe man nur die Rechnungen gehabt. Wenn man damals die Vorlage von Bestätigungen gefordert hätte, dass die Tiere am Hof des Bauern "XY" zur Welt gekommen seien, dann hätte, so vermute er, diesem Verlangen durch eine entsprechende Bestätigung nachgekommen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerdesachen zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Entscheidung beschlossen und über die Beschwerden erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die im Jahr 2002 als Berufungsvorentscheidung intendierten Erledigungen des (damaligen) Zollamtes Salzburg/Erstattungen an den Gemeinschuldner, die W.R. GesmbH, gerichtet waren und nach der ständigen hg. Rechtsprechung daher ins Leere gingen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0260, mwN, und den Beschluss vom , Zl. 2003/15/0061, mit weiteren Nachweisen aus der bereits im Jahr 2002 bekannten Rechtsprechung). Die Zurückweisung der dagegen erhobenen Adminstrativbeschwerden erfolgte daher zu Recht. Den im Jahr 2009 erlassenen Berufungsvorentscheidungen stand somit das Hindernis der entschiedenen Sache, welches zur Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidungen durch die angefochtenen Bescheide hätte führen müssen, nicht entgegen.
In den Beschwerdefällen ist auf die in den Jahren 1996 bis 1998 gewährten Ausfuhrerstattungen noch nicht die nach ihrem Art. 51 ab geltende Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG Nr. L 160 vom , anzuwenden, sondern noch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG Nr L 148 vom , (in der Folge: Verordnung Nr. 805/68).
Art. 13 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABlEG Nr. L 349 vom , sieht die Leistung einer Ausfuhrerstattung für Rindfleisch vor. Diese Erstattung wird nach Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 u.a. dann gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich - mit Ausnahme hier nicht interessierender Fälle - um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABlEG Nr. L 62 vom , (Verordnung Nr. 565/80) wird auf Antrag ein der Ausfuhrerstattung u. a. nach der Verordnung Nr. 805/68 entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zolllagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 351 vom , (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) wurde zwar mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 102 vom , aufgehoben, gilt nach dieser Bestimmung jedoch weiterhin u.a. für Ausfuhren, für welche die Ausfuhranmeldung vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission (somit vor dem - Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) angenommen worden ist.
Da in den Beschwerdefällen die Ausfuhranmeldungen zwischen dem (hg. Zl. 2009/16/0291) und dem (hg. Zl. 2009/16/0273) angenommen worden sind, gilt in den Beschwerdefällen weiterhin die Verordnung Nr. 3665/87.
Art. 10 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Stammfassung lautet:
"Art. 10 (1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
...
(3) Die Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung."
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 815/97 der Kommission vom , ABlEG Nr. L 116 vom , trat am in Kraft, gilt für Vorgänge, für die die Ausfuhranmeldung ab dem Tage des Inkrafttretens angenommen wird, und lautet:
"Art. 10 (1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden gemäß Art. 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates."
Mit der Aussage in Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3665/87 wurde durch die Verordnung Nr. 815/97 lediglich eine Klarstellung, aber keine inhaltliche Änderung der Rechtslage vorgenommen, wie sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 815/97 ("…es ist zu verdeutlichen …") ergibt (vgl. das von diesem Verständnis ausgehende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0141, und im Übrigen zur Heranziehung der Bestimmungen des Zollkodex zur Begriffsbestimmung von in Gemeinschaftsrechtsakten nicht näher definierten Begriffen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0193).
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) sind Ursprungswaren eines Landes Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind nach Art. 23 Abs. 2 Buchstabe c) ZK lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind und nach Art. 23 Abs. 2 lit. j) ZK Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.
Nach Art. 24 ZK ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Nach Art. 26 Abs. 1 ZK kann im Zollkodex oder in einer anderen besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.
Nach Art. 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) gelten für die in Anhang 11 zur ZK-DVO genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Art. 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhanges aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.
Nach Anhang 11 ZK-DVO ist unter KN-Code 0201 für Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, sowie für KN-Code 0202 für Fleisch von Rindern, gefroren, als den Ursprung verleihende Be- oder Verarbeitung jeweils in Spalte 3 das Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten angeführt. Nach Fußnote 1 dazu hat das betreffende Fleisch, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen worden sind.
Die Frage des nach Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 erforderlichen Ursprunges der ausgeführten Waren in der (damaligen) Gemeinschaft ist eine materielle Voraussetzung für die Ausfuhrerstattung (vgl. zur insoweit vergleichbaren späteren Rechtslage das C- 27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 17). Der Ursprung des in Rede stehenden Rindfleisches in der (damaligen) Gemeinschaft ist somit dann gegeben, wenn das Rindfleisch von Tieren stammt, welche entweder in der (damaligen) Gemeinschaft geboren und aufgezogen oder zumindest in der (damaligen) Gemeinschaft mindestens drei Monate gemästet worden sind.
Die Nachweispflicht für die Ursprungseigenschaft trifft den Ausführer (vgl. ausdrücklich das (Fleisch-Winter GmbH Co KG), Rn 26, und das erwähnte (Elfering Export GmbH), Rn 18).
Der vom Beschwerdeführer eingewendete Art. 26 ZK bedeutet nicht, dass bei Fehlen einer dort erwähnten Regelung keine Nachweispflicht bestünde, sondern nur, dass dann keine Vorschrift besteht, bestimmte Unterlagen als Nachweis zu verwenden, bedeutet somit nur, dass ein Nachweis auch anders als durch Urkunden erbracht werden kann.
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederholte Ansicht, dass die Nachweispflicht des Ausführers mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung gleichsam erloschen wäre und damit eine Beweislastumkehr einträte, derzufolge die Behörde den Nachweis der Unrichtigkeit der seinerzeit vom Ausführer abgegebenen Erklärung über den Ursprung und damit den Nachweis zu erbringen hätte, dass die ausgeführte Ware keinen Ursprung in der Gemeinschaft hätte, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht (negativa non sunt probanda).
Der Ausführer hat für die Auszahlung der Erstattung den Gemeinschaftsursprung nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lediglich anzugeben und noch nicht nachzuweisen (anders ist demgegenüber etwa nach Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87 der Umstand, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, vor Auszahlung der Erstattung etwa durch Vorlage des Kontrollexemplares T 5 nachzuweisen). Der tatsächliche Ursprung der ausgeführten Ware in der (damaligen) Gemeinschaft ist vom Ausführer erst auf Verlangen des Zollamtes auch nach erfolgter Auszahlung des Erstattungsbetrages zu erbringen (dies voraussetzend auch das dem (Herbert Handlbauer GmbH) zugrunde liegende Verwaltungsverfahren - vgl. Rn 17 und 18 jenes Urteils; zur späteren Rechtslage der Verordnung Nr. 800/1999 vgl. das erwähnte C- 27/05 (Elfering Export GmbH), Rn 19, und Schoenfeld, Gedanken zur Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht - dargestellt an den Kriterien des Gemeinschaftsursprungs und der gesunden und handelsüblichen Qualität, in ZfZ 2005/3, 74ff).
Der auch in der mündlichen Verhandlung eingeworfene Hinweis des Beschwerdeführers auf das (Emsland Stärke GmbH) verfängt nicht. Die in jenem Urteil vom EuGH der Behörde auferlegte Beweislast betraf den Beweis der missbräuchlichen Absicht, wenn ein an einen im Drittland ansässigen Käufer verkauftes Erzeugnis unmittelbar nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland wieder im externen Versandverfahren in die Gemeinschaft befördert und dort unter Erhebung von Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wird.
Wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zutreffend replizierte, war bei jenem vom EuGH zu beurteilenden Fall die weitere Voraussetzung der Ausfuhrerstattung, die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland, gegeben und stellte sich die Frage der Rückforderung der Ausfuhrerstattung aus dem Grunde des Missbrauchs. Jener Fall unterschied sich somit von den hier vorliegenden Beschwerdefällen auf der Ebene des Sachverhaltes und in rechtlicher Hinsicht ganz wesentlich. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beweislast der Behörde nach gewährter Ausfuhrerstattung in Bezug auf den für die Ausfuhrerstattung vorausgesetzten Ursprung des Erzeugnisses lässt sich aus jenem Urteil des EuGH nicht ableiten.
Demzufolge ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe den Ursprung des in Rede stehenden Fleisches in der (damaligen) Gemeinschaft nicht nachgewiesen, schlüssig ist.
In Ausführung der Rechtsrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie gehe davon aus, an "die strafgerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes Krems" nicht gebunden zu sein. Damit hat er offensichtlich das in den Administrativbeschwerden angesprochene, in den vorgelegten Verwaltungskaten enthaltene, gegen W.R. ergangene Strafurteil des Landesgerichtes Krems vom , X, im Auge. In diesem Urteil sind Ausführungen über den Verbleib des von einer B. AG, aber teilweise auch von der W.R. GesmbH aus Drittländern eingeführten Fleisches enthalten. Die Rüge ist unberechtigt, denn dieses Urteil ist gegenüber W.R., nicht aber gegenüber der W.R. GesmbH ergangen und kann somit schon deshalb keine Bindungswirkung im Verfahren betreffend die W.R. GesmbH entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0059, VwSlg 7.379/F). Am Rande sei erwähnt, dass jenes Urteil den Verbleib, nämlich den Verkauf, eingeführten Fleisches in Östereich in den Jahren 1998 bis 2001 betrifft und daher für die in den Beschwerdefällen maßgebenden Ausfuhren in den Jahren 1996 und 1997 keinen Aufschluss geben könnte.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der W.R. GesmbH und ihm im Verwaltungsverfahren der Nachweis der Ursprungseigenschaft des ausgeführten Fleisches nicht gelungen sei. Er stützt sich u. a. darauf, dass die Menge des eingeführten Fleisches so gering gewesen sei, dass nur ein Teil des ausgeführten Fleisches theoretisch aus dem eingeführten Fleisch stammen könne. Weiters sei durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass das ausgeführte Fleisch aus im eigenen Betrieb geschlachteten Tieren oder aus in Österreich oder sonst in der (damaligen) Gemeinschaft zugekauftem Fleisch bestanden habe.
Die belangte Behörde hat allerdings davon unabhängig auch bei nicht aus Drittländern eingeführtem Fleisch den Nachweis dafür als nicht erbracht angesehen, dass es sich bei dem zugekauften Fleisch um solches von in der (damaligen) Gemeinschaft geschlachteten Tieren, welche mindestens drei Monate in der (damaligen) Gemeinschaft gemästet worden sind, gehandelt habe. Auch bei im Unternehmen der W.R. GesmbH geschlachteten Tieren habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass die Tiere mindestens drei Monate in Österreich (oder zumindest in der Gemeinschaft) gemästet worden seien.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine Vielzahl der Geschäftspartner der W.R. GesmbH pauschalierte Landwirte gewesen seien, die keine Bücher führten. Diese hätten nur Abrechnungen ausstellen können, auf denen sie die die Ursprungseigenschaft vermerkt hätten.
Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, die vorgelegten Rechnungen über Zukäufe von Frischfleisch enthielten keine Aussagen über die Ursprungseigenschaft, die Abrechnungen über die Käufe von Schlachtvieh seien erst nach der Schlachtung erstellt worden und der Vermerk über die Mästung der Tiere in Österreich während mindestens dreier Monate sei von der W.R. GesmbH auf den Abrechnungen angebracht worden. Abrechnungen seien nur dann und "unten rechts" von den Lieferanten unterschrieben worden, wenn der Rechnungsbetrag bar oder mit Scheck bezahlt worden sei. Daraus schloss die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung, dass die Unterschriften lediglich die Zahlung und nicht auch den Ursprungsvermerk bestätigen sollten.
Diesen Feststellungen, auf welche der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hinwies, und dieser Beweiswürdigung hielt der Beschwerdeführer sowohl in den Beschwerden als auch in der mündlichen Verhandlung nichts entgegen.
Die Frage, welche (anderen) Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs die W.R. GesmbH bei der Ausfuhr des in Rede stehenden Fleisches oder bei der Gewährung der Ausfuhrerstattung in den Jahren 1996 und 1997 auf damalige Nachfrage des Zollamtes vorgelegt hätte oder hätte vorlegen können, beantwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf Zerlegeprotokolle über Rinder und die entsprechenden Aufzeichnungen, von wem die Rinder gekauft und wie sie weiter verarbeitet und zerlegt worden seien.
Diese Unterlagen geben aber lediglich über den Verkäufer der Rinder und über die innerbetrieblichen Vorgänge vom Kauf des jeweiligen Rindes oder Fleisches bis zur Ausfuhr des Fleisches Auskunft. Der Ursprung der gekauften Tiere oder des gekauften Fleisches ist daraus allerdings nicht ersichtlich.
Die in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, wenn man "damals" die Vorlage von Bestätigungen gefordert hätte, dass die Tiere am Hof des Bauern "XY" zur Welt gekommen seien, dann hätte diesem Verlangen durch eine entsprechende Bestätigung nachgekommen werden können, ändert nichts daran, dass solche Bestätigungen im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurden.
Es ist somit nicht als unschlüssig anzusehen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der in den Anträgen auf Ausfuhrerstattung angeführte Ursprung des in Rede stehenden Rindfleisches in der (damaligen) Gemeinschaft sei nicht nachgewiesen.
Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom , ABlEG Nr. L 310 vom , lautet:
"Art. 11 (1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 berechnet wird. …...
Die unter Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:
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- | im Falle höherer Gewalt, |
- | für Ausnahmefälle ….. |
- | im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung anerkannten Irrtums, |
- | sofern die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission ... entspricht …. |
- | in Fällen der Korrektur des Gewichts insoweit, als die Abweichung des Gewichts auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht. |
Ergibt sich aus der unter den Buchstaben a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen. | |
…... | |
Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen | |
Anwendung, die nach dem Landesrecht gelten. | |
….. |
(3) Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 vierter Unterabsatz einen negativen Betrag zu berücksichtigen, wenn eine Erstattung unrechtmäßig gewährt wird, erstattet der Begünstigte unter Einbeziehung aller nach Absatz 1 erster Unterabsatz fälligen Sanktionen den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen für ….
Wird die Erstattung einem Zessionar gewährt, so haften er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge, freigegebener Sicherheiten ….. Die Verantwortung des zessionars eschränkt sich jeoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.
….."
Mit der Verordnung (EG) Nr. 495/1997 der Kommission vom , ABlEG Nr. L 077 vom , wurde Art. 11 neu gefasst, wobei diese Fassung für Ausfuhren gilt (Art. 3 der Verordnung) die am oder ab dem erfolgten. Dies trifft in den unter den hg. Zlen. 2009/16/0273, 2009/16/0292, 2009/16/0293, 2009/16/0295 und 2009/16/0299 erfassten Beschwerdefällen zu. Die Neufassung des Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 enthält aber keine inhaltlichen Änderungen der in den Beschwerdefällen maßgeblichen oben wiedergegebenen Textteile.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dem Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 komme Strafcharakter zu, weshalb das Finanzstrafgesetz anzuwenden sei und das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen unzuständig gewesen wäre.
Demgegenüber hat der EuGH etwa in den Urteilen vom in der Rs. C-210/00 (Käserei Champion Hofmeister GmbH Co KG), Rn 35 bis 37, vom in der Rs. C-143/07 (AOB Reuter), Rn 16 bis 19, und vom in der Rs. C-367/09 (SGS Belgium NV u.a.), Rn 58, ausgesprochen, dass es sich bei der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 um eine objektive, ohne Vorliegen von Schuld anzuwendende Sanktion handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Ansicht, dass auf das Verhängen dieser einer Abgabenerhöhung ähnlichen Sanktion nicht das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/17/0257, VwSlg 7.453/F, und vom , Zl. 2001/17/0181), weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit des Zollamtes Salzburg/Erstattung nicht vorliegt.
Art. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 312 vom , (im Folgenden. Verordnung Nr. 2988/95) lauten auszugsweise:
"Art. 1 (1) zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
…..
Art. 3 (1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2)…..
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.
Art. 4 (1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
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- | durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages; |
- | ….. |
Art. 5 (1) Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen: | |
a) | Zahlung einer Geldbuße; |
b) | Zahlung eines Betrags, der den rechtswidrig erhaltenen oder hinterzogenen Betrag, gegebenenfalls zuzüglich der Zinsen, übersteigt; |
c) | ….." |
Der Beschwerdeführer trägt vor, im Fehlen eines aufgrund der Beweislastverteilung zu erbringenden Nachweises des Ursprungs des in Rede stehenden Rindfleisches sei keine Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates zu sehen, weshalb die Verjährungsbestimmungen dieser Verordnung in den Beschwerdefällen nicht anzuwenden seien. Unausgesprochen, aber offensichtlich hat der Beschwerdeführer dabei (für ihn allenfalls günstigere) Verjährungsbestimmungen des Art. 221 Abs. 3 des nach § 1 Abs. 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes im Bereich der Ausfuhrerstattung grundsätzlich anzuwendenden Zollkodex im Auge. | |
Demgegenüber hat der EuGH bei einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt, bei welchem der Gemeinschaftsursprung ausgeführten Rindfleisches im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/68 bei einer späteren Prüfung der Ausfuhrgeschäfte nicht nachgewiesen werden konnte, die Angaben über den Gemeinschaftsursprung im Erstattungsantrag somit falsch waren, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten iSd Verordnung Nr. 2988/95 angenommen (im bereits erwähnten C- 278/02 (Herbert Handlbauer GmbH), Rn 15 bis 17 und 32 bis 35) und ausgesprochen, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten nach Artikel 5 wie für die nach | |
Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/95 gilt, wenn sie die finanziellen Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigen (Rn 34 des zitierten ). | |
Daher sind in den Beschwerdefällen die Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/85 auf die Rückforderung der Ausfuhrerstattungsbeträge und auf die Verhängung der Sanktion (Vorschreibung des Negativbetrages nach Art. 11 Abs. 1 vierter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3665/87) anzuwenden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0182). Dass im Beschwerdefall eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist vorgesehen hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. | |
Die Rückforderungsbescheide ergingen (ausgenommen in dem unter hg. Zl. 2009/16/0273 erfassten Fall der Ausfuhranmeldung vom , des Antrages auf Ausfuhrerstattung vom und des diesbezüglichen Rückforderungsbescheides vom ) erst, nachdem die vierjährige Frist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/85 seit der Annahme der jeweiligen Ausfuhranmeldung oder seit den jeweiligen Erstattungsanträgen verstrichen war. | |
Welche von der belangten Behörde herangezogenen Behördenhandlungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Unterbrechungshandlungen iSd Art. 3 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2988/85 bilden, kann dahin gestellt bleiben, denn die über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren vom selben Ausführer für gleiche Waren gesetzte Handlungsweise des Erklärens eines nicht nachgewiesenen Gemeinschaftsursprungs auf den Erstattungsanträgen stellt eine wiederholte Unregelmäßigkeit iSd Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2988/85 dar, weshalb die Verjährung frühestens erst mit der letzten Ausfuhranmeldung (angenommen am ) zu laufen begann und auch der letzte Rückforderungsbescheid vom noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde (vgl. auch das ) (Vonk Dairy Products BV), Rn. 40 bis 44). | |
Die vom Beschwerdeführer eingewendete absolute Verjährung ist in den Beschwerdefällen nicht eingetreten. Innerhalb der in Art. 3 Abs. 1 vierter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2988/95 normierten Frist (in den Beschwerdefällen: von acht Jahren) wurden die erstinstanzlichen Rückforderungsbescheide (die jüngsten vom ) erlassen. Eine Rechtskraft der Verhängung der Sanktion verlangt Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht, weshalb für die im Instanzenzug erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide diese Frist nicht gilt (vgl. | Killmann/Glaser, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, NWV Wien und Graz 2011, Art. 3 Rz 11). |
In Ausführung der Verfahrensrüge wirft der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe die angefochtenen Bescheide ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen. | |
Nach § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. | |
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. | |
Ein Recht auf eine nach § 284 Abs. 1 Z 2 oder § 284 Abs. 2 leg.cit. von Amts wegen durchgeführte mündliche Verhandlung, wenn es der Referent oder der Vorsitzende des Berufungssenates für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt, besteht nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/13/0180, und vom , Zl. 2006/15/0142). | |
Da die Anträge auf mündliche Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) erst in den Schriftsätzen vom 7. Juli und gestellt wurden, nicht jedoch in den Beschwerdeschriftsätzen vom und vom , geht die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/13/0090). Im übrigen hatte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angezogene Bestimmung des § 66 AVG nicht anzuwenden. | |
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | |
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft zum einen den Vorlageaufwand von 57,40 EUR, welcher lediglich fünffach zuzusprechen war. Die belangte Behörde hat zu jeder der fünf Beschwerden die bezughabenden Verwaltungsakten jeweils gemeinsam vorgelegt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2003/13/0004 und 0008, und vom , Zlen. 2002/13/0116 und 0117). Zum anderen betrifft das abgewiesene Mehrbegehren den Schriftsatzaufwand von 553,20 EUR, welcher zu den vier unter den hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278, 2010/16/0289 bis 0295, 2011/16/0033 bis 0035 und 2011/16/0094 und 0095 erfassten Beschwerden jeweils nur einfach zuzusprechen war, denn die zu jeder Beschwerde vorgelegten, jeweils einen angefochtenen Bescheid betreffenden Gegenschriften befassen sich inhaltlich gleichlautend mit den in allen angefochtenen Bescheiden gleichermaßen vertretenen Rechtsauffassungen der belangten Behörde, ohne auf die zu Grunde liegenden Sachverhalte differenziert einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0227 bis 0229). Zu der unter hg. Zlen. 2009/16/0279 bis 0306 erfassten Beschwerde wurden Gegenschriften vorgelegt, welche auf die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Verjährung unterschiedliche Aussagen treffen und somit auf jeden angefochtenen Bescheid einzeln eingehen, weshalb in diesem Fall der Schriftsatzaufwand in Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG für 28 Gegenschriften zuzusprechen war. | |
Wien, am |