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VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113

VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0114

Ra 2015/18/0115

Ra 2015/18/0116

Ra 2015/18/0120

Ra 2015/18/0118

Ra 2015/18/0119

Ra 2015/18/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Dr. Maurer-Kober, Dr. Sutter und Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. O H alias B G, 2. A H, 3. F H, 4. F H, 5. M H, 6. R H, 7. A M, und 8. S M, alle in H und vertreten durch Mag.a Beatrix Pusch, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen. W205 2106180-1/3E (zu 1.), W205 2106174-1/3E (zu 2.), W205 2106175-1/3E (zu 3.), W205 2106176-1/3E (zu 4.), W205 2106177- 1/3E (zu 5.), W205 2106181-1/5E (zu 6.), W205 2106183-1/3E (zu 7.) und W205 2106186-1/3E (zu 8.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 8.851,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und Mitglieder einer Familie; die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien, die - jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich - alle minderjährig waren. Der Achtrevisionswerber ist der Ehemann der Siebentrevisionswerberin.

Die revisionswerbenden Parteien stellten Anfang Oktober 2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

2. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem vorliegenden Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurden. Gleichzeitig erklärte das BVwG die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3. Seiner Entscheidung legte das BVwG im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Die revisionswerbenden Parteien reisten gemeinsam schlepperunterstützt vom Iran kommend über die Türkei nach Griechenland und gelangten von dort über Mazedonien und Serbien illegal nach Ungarn. Dort wurden sie zunächst erkennungsdienstlich behandelt und stellten in der Folge am Asylanträge. Sie warteten das Verfahren in Ungarn jedoch nicht ab, sondern reisten - teilweise getrennt - illegal nach Österreich weiter, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am 19./ richtete das BFA auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden, die von diesen mit Schreiben vom und vom zustimmend beantwortet wurden.

Besondere, in der Person der revisionswerbenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen würden, lägen nicht vor. Es bestehe kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der revisionswerbenden Parteien. Konkret leide die Erstrevisionswerberin an Magenbeschwerden und einer Depression, F 33.1, mittelgradige Episode mit Somatisierungsneigung und es sei ärztlich die Einnahme von Antidepressiva empfohlen worden. Eine akute suizidale Einengung bestehe derzeit nicht. Die Siebentrevisionswerberin leide an Schlafstörungen, aber an keiner krankheitswertigen psychischen Störung, der Achtrevisionswerber leide an einem Tremor, an Nierensteinen und an Schmerzen im rechten Fuß.

Die revisionswerbenden Parteien hätten keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich.

Zur Lage in Ungarn schloss sich das BVwG den im Einzelnen wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des BFA an, die sich auf Quellen stützen, die aus der Zeit bis zum Sommer 2014 stammen. Lediglich zur Frage der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn bezogen sich die Feststellungen auf Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten jüngeren Datums (März 2015).

Im Folgenden führte das BVwG zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien über ihre schlechte Versorgung in Ungarn vor der Einreise nach Österreich aus, eine solche sei im Falle einer organisierten Dublin-Rücküberstellung nicht zu erwarten, weil Rücküberstellte gewöhnlich nicht in überlaufenen Auffanglagern untergebracht würden.

Aus der Darstellung der Siebentrevisionswerberin, wonach die ungarische Bevölkerung nicht hilfsbereit, sondern ausländerfeindlich sei, da man ihnen beispielsweise bei der Suche nach dem Lager nicht behilflich gewesen sei, gehe keine konkrete Gefährdung der revisionswerbenden Parteien hervor.

Soweit die revisionswerbenden Parteien vorgebracht hätten, es sei kein Arzt anwesend gewesen bzw. hätte ein anwesender Arzt ihnen keine Medikamente ausgehändigt, weswegen sie von einem anderen Flüchtling ein solches Medikament geholt hätten (Siebentrevisionswerberin) bzw. Geld dafür benötigt hätten (Achtrevisionswerber), so sei daraus keinesfalls zu schließen, dass den revisionswerbenden Parteien tatsächlich eine dringend benötigte ärztliche Versorgung verwehrt worden wäre, stehe doch keineswegs fest, dass eine konkrete Medikation tatsächlich erforderlich gewesen sei. Die Siebentrevisionswerberin habe weiters angegeben, ihr Ehemann und ein Bruder seien geschlagen worden, auf weiteres Nachfragen habe sie aber angegeben, den Grund nicht zu wissen, weil sie nicht dabei gewesen sei. Demgegenüber habe der Achtrevisionswerber selbst keine Schläge erwähnt. Es könne aber dahinstehen, ob dieses Vorbringen nun zutreffe oder nicht, denn selbst bei Zutreffen des Vorwurfs von Misshandlungen könne im Falle einer Rückkehr nach der Dublin-Verordnung keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Misshandlungen gerechnet werden, zumal die Umstände bei einer Dublin-Rückkehr mit jenen, wie sie die revisionswerbenden Parteien bei ihrer Ersteinreise in Ungarn erlebt haben, nicht vergleichbar seien. Auf die Möglichkeit einer Beschwerde im Falle einer unrechtmäßigen Amtshandlung werde im Übrigen hingewiesen.

4. Rechtlich folgerte das BVwG, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstrevisionswerberin unter den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, gelange das BVwG nicht zu dem Ergebnis, dass die Überstellung der Familie nach Ungarn eine unmenschliche Behandlung darstellen würde:

Einerseits handle es sich bei den Kindern nicht mehr um Kleinkinder, die einer besonders intensiven Pflege bedürfen, andererseits könne sowohl die bereits verheiratete älteste mitgereiste Tochter als auch deren Ehegatte entsprechende Hilfestellungen innerhalb der Familie geben.

Auch sonst hätten die revisionswerbenden Parteien keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sprächen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung komme. Es seien auch keine Erkrankungen feststellbar gewesen, die bei Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten. Laut den Länderfeststellungen werde Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und es könnten daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch dort stattfinden. In Ungarn seien alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar; die Behandlung entspreche europäischen Standards.

Überdies sei festzuhalten, dass der EGMR in seiner rezenten Entscheidung vom , Mohammadi/Österreich, festgestellt habe, dass die relevanten Länderberichte über die Situation in Ungarn betreffend Asylwerber keine systematischen Mängel des ungarischen Asylsystems und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizierten.

Aus allen diesen Gründen sehe das BVwG keine Veranlassung, von dem im Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Nach den näher dargestellten Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung sei daher Ungarn für die Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zuständig.

5. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie hält zunächst fest, dass es sich bei der Familie um eine alleinstehende Frau ohne Ehemann mit fünf minderjährigen Kindern handle. Die Erstrevisionswerberin leide nachweislich an Depressionen und sie sei seit ihrer Einreise nach Österreich in ärztlicher Behandlung. Laut ärztlicher Bestätigung seien eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie Kontrollen notwendig. Sie sei auf ständige medikamentöse Behandlung angewiesen. Darüber hinaus leide sie an Magenschmerzen und sei auch hier auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Die Siebentrevisionswerberin leide an Schlafstörungen, der Achtrevisionswerber an einem Tremor, an Nierensteinen und an Schmerzen im rechten Fuß. Es stehe somit fest, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine besonders vulnerable Personengruppe handle.

Die Revision sei (u.a.) deshalb zulässig, weil die Frage, ob im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Vulnerabilität eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei und das BVwG mit seiner abschlägigen Entscheidung - wie noch näher auszuführen sei -

von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

Im Folgenden zitiert die Revision u.a. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die Bestimmungen der EMRK notwendig mache und insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-Verordnung verpflichte. Unter Bezugnahme auf einschlägige hg. Judikatur und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union wird auch dargelegt, dass die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgestellte Sicherheitsvermutung widerlegbar sei. Im Anschluss daran argumentiert die Revision, die revisionswerbenden Parteien hätten im bisherigen Verfahren substantiiertes Vorbringen zu den selbst erlebten Missständen in Ungarn erstattet. Das BVwG sei auf dieses Vorbringen nicht ausreichend eingegangen. Tatsächlich entsprächen die erlebten Missstände jedoch den Tatsachen und deckten sich mit der aktuellen Berichtslage zum ungarischen Asylsystem. Bei einer Rücküberstellung nach Ungarn laufe die Familie Gefahr, in Ungarn vollkommen auf sich allein gestellt zu sein. Die Familie, insbesondere auch die fünf minderjährigen Kinder, würden auf der Straße landen ohne Verpflegung, Obdach oder medizinische Versorgung bzw. würden nach den Länderfeststellungen sogar inhaftiert werden. Dies wiederum stelle jedenfalls eine Verletzung der Rechte nach Art. 6 GRC dar. Woraus das BVwG in der Begründung seiner Entscheidung demgegenüber ableite, es sei nicht zu erwarten, dass die revisionswerbenden Parteien bei Überstellung nach Ungarn ausreichend versorgt würden, sei nicht nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht Berlin habe in einer Entscheidung vom Jänner 2015 ausgeführt, dass das ungarische Asylverfahren an systemischen Mängeln leide, und zwar vor allem deshalb, weil dem dortigen Antragsteller in Ungarn - aus näher dargestellten Gründen - eine "systematische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GR-Charta" drohe.

Nach einem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) seien die Aufnahmekapazitäten im ungarischen Asylwesen äußerst begrenzt; allein im Oktober 2014 hätten jedoch mehr als 60.000 Asylsuchende einen Fingerabdruck in Ungarn hinterlassen. Zudem gehe aus einem aktuellen Bericht des Europarates vom hervor, dass die Zahl der Asylanträge in Ungarn zuletzt um 776% gestiegen sei. Dass es angesichts dieser Zahlen aktuell zu einer völligen Überlastung der im ungarischen Asylverfahren zur Verfügung stehenden Kapazitäten komme, liege auf der Hand. So würden in diesem Bericht insbesondere die durch Überfüllung verursachten hygienischen Bedingungen sowie die Sicherheitsmissstände bemängelt. Speziell kritisiert werde zudem die Tatsache, dass Asylwerber und vor allem Dublin-Rückkehrer systematisch inhaftiert würden, selbst Familien mit minderjährigen Kindern. Auch die Haftbedingungen würden in diesem Bericht kritisiert. Angesichts dieser Berichtslage erwiesen sich die in der bekämpften Entscheidung getroffenen Feststellungen zum ungarischen Asylwesen als grob verkürzt und mangelhaft. Zur generellen Überlastung des ungarischen Asylsystems werde noch das aktuelle Ersuchen der Hungarian Dublin Unit (vom ) hinsichtlich eines Übernahmestopps zur Vorlage gebracht; dies mit der Begründung, dass die Kapazitäten voll seien.

Abschließend betont die Revision erneut, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine besonders vulnerable Personengruppe handle. Bei dieser könne mit der allgemeinen Zustimmung Ungarns zur Übernahme der Asylwerber nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr müsse explizit sichergestellt sein, dass eine auf diese besondere Personengruppe abgestimmte Versorgung, Unterbringung und Verpflegung sichergestellt sei, wovon im konkreten Fall aber keine Rede sein könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das BVwG in Bezug auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, es sei ihnen in Ungarn die ärztliche Behandlung verweigert worden, davon ausgehe, dass nicht feststehe, dass eine konkrete Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe; dies, obgleich entsprechende Erkrankungen einzelner revisionswerbender Parteien festgestellt worden seien. Zudem werde in diesem Zusammenhang abermals auf den Bericht der EASO verwiesen, aus dem deutlich ersichtlich sei, dass die medizinische Versorgung in Ungarn aufgrund der völligen Überlastung äußerst limitiert sei. Das BVwG anerkenne letztlich auch, dass es in der Vergangenheit zu gewaltsamen Übergriffen der Polizei auf den Achtrevisionswerber gekommen sei; warum es ungeachtet dessen davon ausgehe, dass Derartiges in Zukunft nicht geschehen werde, sei hingegen nicht nachvollziehbar.

6. Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

II. Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), ABl. L 180/31, lauten (auszugsweise):

"Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) (...)

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. (...)"

2. § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

III. Erwägungen:

1. Die Revision ist im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig und begründet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht ausüben.

Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. , und diesem Erkenntnis folgend etwa , vom , 2006/20/0237, vom , 2008/19/0809, vom , 2008/23/0413, vom , 2008/19/0163, u.a.).

Im Einzelnen hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom , 2006/01/0949, zur Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes ausgesprochen:

"(D)em Gesetzgeber (ging es) darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine 'Beweisregel' zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor ‚Verfolgung' in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung 'in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe' gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ('Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben'). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der 'Beweislast' anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen 'offenkundiger' Gründe (zum Begriff der 'Offenkundigkeit' vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.

Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte ‚Glaubhaftmachung' gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ('real risk') einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können."

3. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylwerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, sodass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylwerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC implizierten, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. N.S. u.a., C-411/10, C-493/10, sowie darauf Bezug nehmend Puid, C-4/11, und vom , Abdullahi, C-394/12).

4. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung enthält dementsprechend eine - im Vergleich zur Dublin II-Verordnung - neue Regelung für Fälle, in denen wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. In diesem Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung in einen solcherart ermittelten Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig.

Daneben sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.

5. Im Gefolge der angesprochenen Erkenntnisse des EuGH wurde in der Literatur (vgl. etwa Hailbronner/Thym , Vertrauen im europäischen Asylsystem, NVwZ 2012, 406 ff; Marx, Solidarität im grundrechtskonformen europäischen Asylsystem, NVwZ 2012, 409 ff; Bank/Hruschka , Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, 182 ff; Thym , Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, 331 ff; Lübbe , "Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; Bergmann , Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81 ff) und der nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten (vgl. etwa das Urteil des Supreme Court des Vereinigten Königreiches vom , R vs. Secretary of State for the Home Department (2014) UKSC 12, sowie die Entscheidungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom , 10 B 6.14, vom , 10 B 35.14, und vom , 1 B 9.14) die Frage behandelt, ob es neben den vom EuGH angesprochenen drohenden Grundrechtsverletzungen wegen "systemischer Mängel" im Zielstaat auch Fälle geben könne, in denen eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC (bzw. Art. 3 EMRK) bei Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems unbeachtlich wäre.

Der Supreme Court des Vereinigten Königreiches meinte dazu in seinem oben zitierten Urteil, eine solche Konsequenz dürfe aus den Urteilen des EuGH nicht gezogen werden. Die Überstellung einer Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen sei vielmehr verboten, wenn dargetan wird, dass die Person dort der tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. insbesondere RNr. 42 und 58 dieses Urteils; im selben Sinn etwa Marx , a.a.O., 412; Bank/Hruschka , a.a.O., 186; Lübbe , a.a.O., 110).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterstützte zuletzt diese Sichtweise in seinem Urteil vom , Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz. Er argumentierte, aus seinem früheren Urteil vom , Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ergebe sich, dass die Vermutung, ein am Dublin-System teilnehmender Staat werde die von der EMRK garantierten Grundrechte achten, nicht unwiderlegbar sei. Der EuGH habe entschieden, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Art. 4 GRC, sei widerlegt bei systematischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC der auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats überstellten Asylwerber führen. Bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln könne also die Vermutung, dass der Vertragsstaat, der Aufnahmestaat ist, Art. 3 EMRK beachte, wirksam widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht würden ("substantial grounds have been shown"), dass die betreffende Person bei einer Überstellung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmestaat entgegen dieser Bestimmung behandelt zu werden. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des von der EMRK garantierten Schutzes und die Konventionspflichten des überstellenden Staates unerheblich. Er entbinde diesen Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen sorgfältig und individuell bezogen auf seine Person zu prüfen und die Überstellung auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen sei (RNr. 103 bis 105). Fallbezogen gelangte der EGMR zu dem Ergebnis, dass zwar die Struktur und allgemeine Lage der Aufnahmebedingungen im geprüften Mitgliedstaat (Italien) für sich betrachtet einer Überstellung von Asylwerbern dorthin nicht entgegenstünden. Trotzdem bestünden aufgrund der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ernste Zweifel an den Aufnahmekapazitäten und es bestehe die Möglichkeit, dass eine signifikante Zahl von Asylwerbern ohne Unterkunft blieben oder in überfüllten Unterkünften untergebracht sein könnten (RNr. 115). Dies führte im entschiedenen Fall im Zusammenhang mit der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer dazu, dass der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch deren Überstellung im Dublin-System bejahte.

6. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt unter Berücksichtigung des bisher Gesagten zu dem Schluss, dass seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Punkt III.2.) auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung aufrecht zu erhalten ist. Dementsprechend ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.

7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

7.1. In seinem Urteil vom , Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens keiner tatsächlichen und individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden.

7.2. Soweit das BVwG in seiner Entscheidung (auch) auf dieses Urteil des EGMR Bezug nimmt, ist zur Klarstellung vorweg festzuhalten, dass damit lediglich ein bestimmter Sachverhalt (alleinstehender junger Asylwerber) bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (nämlich jenen der Urteilsfällung im Juli 2014) im Hinblick auf eine in Rede stehende Verletzung des Art. 3 EMRK beurteilt worden ist. Um dieses Urteil als Beleg für die eigene Beurteilung heranziehen zu können, hatte das BVwG zu prüfen, ob der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Lage für "Dublin-Rückkehrer" in Ungarn seit Juli 2014 so verschlechtert hat, dass asylwerbende Parteien bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, entgegen Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) behandelt zu werden. Dabei war fallbezogen auch auf die besondere Situation einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen. Dem zuletzt genannten Umstand kommt - wie der EGMR in dem bereits zitierten Urteil in der Rs. Tarakhel (a.a.O., RNr. 119) ausdrücklich hervorgehoben hat - wegen der besonderen Bedürfnisse und der extremen Vulnerabilität von Kindern hohe Bedeutung zu. Den revisionswerbenden Parteien ist daher zuzustimmen, dass die Erstrevisionswerberin als Alleinerziehende mit ihren minderjährigen Kindern als besonders vulnerabel anzusehen ist und zur Gruppe der (besonders) schutzbedürftigen Personen gehört; die geltend gemachten Krankheiten mögen diese Vulnerabilität noch verstärken, erreichen aber - wie zur Klarstellung betont werden soll - für sich betrachtet nicht den Schweregrad, um eine besondere Verletzlichkeit zu begründen (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ).

7.3. Die Revision rügt unter anderem, das BVwG habe die Erlebnisse der revisionswerbenden Parteien während des Aufenthalts in Ungarn in der Vergangenheit nicht ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt. Dem ist zu erwidern, dass derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass den revisionswerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

7.4. Diesbezüglich traf das BVwG Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - auf Berichten vom April 2014 beruhen. Nur in Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung zeitlich jüngere Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten (bis ) zugrunde.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert hat, weil in jüngerer Zeit (und zwar schon längere Zeit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden hat, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen hat (vgl. etwa den von der Revision ins Treffen geführten Bericht der EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015). Diese Umstände sind auch notorisch. Hinzu kommt, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet haben, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die Entwicklungen in Ungarn im Laufe des letzten Jahres ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten.

7.5. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass bislang - soweit ersichtlich - kein europäisches Höchstgericht ausgesprochen hat, Überstellungen von asylwerbenden Parteien nach Ungarn im Dublin-Verfahren aus Gründen der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 GRC generell zu unterlassen. Es gibt auch keine Empfehlung des UNHCR, Überstellungen nach Ungarn wegen drohender Grundrechtsverletzungen auszusetzen; ein Umstand, dem der EGMR in seiner Rechtsprechung - wie zuvor erwähnt - immer wieder Gewicht beimisst. Das vorliegende Erkenntnis darf auch nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden würde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegensteht.

Allerdings erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich das BVwG auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetzt und ausgehend davon die Frage klärt, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.

7.6. Zusammenfassend macht die Revision daher zu Recht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis auf die jüngere Entwicklung der Lage in Ungarn nur unzureichend eingegangen ist und auch keine ausreichenden Feststellungen für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen enthält.

8. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am