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VwGH vom 19.12.2007, 2007/13/0142

VwGH vom 19.12.2007, 2007/13/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M G und des J J, beide vertreten durch die Jakobljevich, Grave & Vetter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0701-W/02RV/2975-W/07, betreffend u. a. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 1990 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführer gründeten als Rechtsanwälte im Jahr 1989 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und führten miteinander eine Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft. Diese GesbR wurde Ende 1994 beendet.

Für diese GesbR wurden für die Jahre 1990 bis 1994 Abgabenerklärungen für "(Erstbeschwerdeführer) und Mitges."

eingereicht.

In der Folge einer hinsichtlich der GesbR durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte das Finanzamt mit Erledigungen vom die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert fest, richtete die Erledigungen jedoch an "G. und Partner RA OEG".

In der dagegen erhobenen Berufung wurde darauf hingewiesen, dass die beiden Beschwerdeführer nicht als OEG, sondern als GesbR "firmiert" gewesen seien. Die Gesellschaft sei nie als OEG im Firmenbuch eingetragen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Da die zwischen den Beschwerdeführern gebildete GesbR mit beendet worden sei, seien die an eine "G. & Partner RA OEG" gerichteten Erledigungen ins Leere gegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden ua. Einkünfte aus selbständiger Arbeit einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Da die zwischen den beiden Beschwerdeführern gebildete GesbR im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Erledigungen des Finanzamtes nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde bereits beendet gewesen ist, hätte das Finanzamt die Erledigungen nicht an die GesbR, sondern an die beiden Beschwerdeführer richten müssen. Die an die Personengemeinschaft gerichteten Erledigungen sind daher bereits aus diesem Grunde ins Leere gegangen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob mit der Bezeichnung "G. & Partner RA OEG" eine sich von der zwischen den Beschwerdeführern gebildeten GesbR unterscheidende OEG gemeint war oder ob die irrtümliche Wahl der falschen Rechtsform an der Identität des Bescheidadressaten, der GesbR, keinen Zweifel hätte aufkommen lassen können und daher unbeachtlich gewesen wäre.

Da den Erledigungen des Finanzamtes sohin keine Bescheidqualität zugekommen ist, war die dagegen gerichtete Berufung unzulässig und - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0131 und 0132).

Die Beschwerde, welche sich darauf stützt, dass die "offenbar auf einem Versehen" beruhende "Unrichtigkeit in der Bezeichnung" der Gesellschaft durch das Finanzamt ("G. & Partner RA OEG" anstatt "(Erstbeschwerdeführer) und Mitgesellschafter") unbeachtlich sei, zeigt demnach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am