VwGH vom 23.11.2005, 2004/09/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der G Ges.m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwalt in 4040 Linz/Puchenau, Karl Leitl Straße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/13113/149/2004, betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für den iranischen Staatsangehörigen W für die Beschäftigung als Kfz-Mechaniker (in Lehrausbildung) um einen monatlichen Bruttolohn von EUR 1.528,-- bei einer Anzahl von 38,5 Wochenstunden im Monat.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice T vom wurde der Antrag vom gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG abgelehnt, weil der Regionalbeirat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und auch keine der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen vorgelegen sei. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung mit der Begründung, der beantragte Ausländer lebe seit sechs Jahren mit seiner Familie in Österreich, sei bei dem beschwerdeführenden Unternehmen seit Februar 2004 als Mechaniker beschäftigt und solle dies auch noch weitere Jahre bleiben; außerdem sei bereits ein Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt worden und in Bearbeitung. Auch würde es besonders schwer fallen, die Kenntnisse des beantragten Ausländers zu entbehren und für ihn einen geeigneten Ersatz zu finden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge, sondern bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid. Sie traf dabei die Feststellung, die maßgebliche Landeshöchstzahl für Oberösterreich (28.500) sei laut Statistik des Arbeitsmarktservice mit Stichtag Juli 2004 mit 35.016 Ausländern bei weitem überschritten. Der gemäß § 20 Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Der beantragte Ausländer verfüge auch über keine Niederlassungsbewilligung für eine dauerhafte Niederlassung in Österreich und sei auch als Schlüsselkraft nicht zugelassen. Für eine Beschäftigung auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen (im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 5 AuslBG) hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben; auch sei keine der in § 4 Abs. 6 Z. 6 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem Inhalt des Antrages befindet sich der beantragte Ausländer seit 1995 als Asylwerber im Bundesgebiet. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem beantragten Ausländer mit Bescheid des AMS Linz vom bei einem näher bezeichneten Unternehmen für die Tätigkeit als Küchengehilfe erstmals eine Beschäftigungsbewilligung bis erteilt. Mit Bescheid des AMS Linz vom wurde einem weiteren Unternehmen für den beantragten Ausländer für die Tätigkeit als Mechaniker eine Beschäftigungsbewilligung bis erteilt. Mit einem weiteren Bescheid des AMS Linz vom wurde dem erstbezeichneten Unternehmen neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer erteilt. Während der Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligung beantragte der iranische Staatsangehörige am beim AMS Linz die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Oberösterreich, die mit Bescheid des AMS Linz vom für die Dauer vom bis erteilt wurde. Am beantragte der iranische Staatsangehörige die Verlängerung der Arbeitserlaubnis, welchem Antrag mit Bescheid des AMS Linz vom insoweit stattgegeben wurde, als die Arbeitserlaubnis bis verlängert wurde. Mit dieser gültigen Arbeitserlaubnis habe der beantragte iranische Staatsangehörige bei der beschwerdeführenden Partei am zu arbeiten begonnen. Eine weitere Verlängerung der Arbeitserlaubnis wäre ihm nach Auskunft des AMS Linz am nicht bewilligt worden. Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei - vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis dieses iranischen Staatsangehörigen - am die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker. Richtigerweise wurde - da der beantragte Ausländer bei der beschwerdeführenden Partei auf Grund der ihm erteilten Arbeitserlaubnis legal eingestellt worden war - der Antrag als ein Antrag auf Ersterteilung einer Beschäftigungsbewilligung umgedeutet.
Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 28/2004, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder
4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder 4.a der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft
gemäß § 2 Abs. 5 ist oder
5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).
Dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Z. 1, nämlich die einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat, im gegebenen Falle nicht vorliegt, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch wird keine Behauptung aufgestellt, die die Anwendbarkeit der Z. 3 bis 6 des § 4 Abs. 6 AuslBG rechtfertigen könnte. Die Beschwerde stützt sich allein auf die in § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG genannte Voraussetzung, wonach die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, wenn die Beschäftigung des Ausländers - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 leg. cit. - im Hinblick auf dessen fortgeschrittene Integration geboten erscheint.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass der beantragte iranische Staatsangehörige bereits seit dem Jahre 1995 in Österreich lebt und seit 1999 legal einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Beschwerde stellt aber nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer - wie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt und von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Erhebungen verifiziert wurde - lediglich einen Aufenthaltstitel gemäß § 19 Asylgesetz besitzt. Der § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2001, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, wonach Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gewährt jedoch keinen endgültigen, sondern lediglich einen vorübergehenden, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten Aufenthaltstitel. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0115, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 41a AMSG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am