VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080

VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des S S in W, vertreten durch Dr. Oliver Sturm, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W175 1410394- 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka und Angehöriger der tamilischen Volksgruppe, stellte im August 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, für die tamilische Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) als Informant tätig gewesen zu sein und deshalb in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom zur Gänze ab und sprach eine Ausweisung des Revisionswerbers nach Sri Lanka aus.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig erkannte es dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die tamilische Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) habe mit ihren Anschlägen gegen Armeeeinrichtungen im Jahr 1983 einen - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkrieg in Sri Lanka begonnen, in dem sie mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen angestrebt habe. Ende Mai 2009 sei der Bürgerkrieg mit einer Niederlage der LTTE zu Ende gegangen; Militär und Polizei seien aber weiterhin sichtbar präsent. Tamilen mit (vermuteten) Verbindungen zur LTTE seien noch immer dem Risiko willkürlicher Verhaftungen und Folter ausgesetzt; eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit könne heute aber nicht mehr konstatiert werden.

Zur Gefährdung tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka traf das BVwG wörtlich folgende Feststellungen:

"Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Die sri-lankischen Behörden wenden bei ihren Untersuchungen zu exilpolitischen Aktivitäten der Rückkehrenden auch Foltermethoden an: Berichte von Human Rights Watch (HRW), Freedom from Torture (FFT) sowie Tamils Against Genocide (TAG) dokumentieren Verhaftungen und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka, wobei in den meisten der dokumentierten Folterfälle die Rückkehrenden nach ihren oder den exilpolitischen Aktivitäten von weiteren Personen ausgefragt wurden. Die im FFT-Bericht dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass sämtliche inhaftierte Personen regelmäßig gefoltert wurden, manchmal sogar täglich.

Die Australian High Commission kommt zum Schluss, dass jegliche Form der Verbindung zur LTTE die Behörden dazu veranlasst, weitere Untersuchungen am Flughafen durchzuführen. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, ob es sich um eine Verbindung mit der LTTE in Sri Lanka oder LTTE-nahen Organisationen im Ausland handelt. Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Mehrere Quellen bestätigen, dass der Grad der politischen Aktivität dabei keine Rolle zu spielen scheint. FFT geht davon aus, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ebenso bestätigt TAG, dass jede Form politischer Aktivität, welche die Rechte der tamilischen Minderheit unterstütze, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, das Risiko einer Verhaftung erhöhe. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. TAG kommt zum Schluss, dass die bisherige Gefährdung, als verdächtigtes oder tatsächliches Mitglied der LTTE zu gelten, durch einen relevanteren Faktor ersetzt worden sei: Kritik an oder Protest gegen die sri-lankische Regierung würde demnach ein noch höheres Risiko darstellen. Nach Informationen von IRB seien so vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt. Die von HRW, FFT und TAG dokumentierten Fälle scheinen dies zu bestätigen: So sind bis auf eine Person sämtliche Rückkehrenden tamilischer Herkunft. Die dokumentierten Aussagen gefolterter und/oder verhafteter Rückkehrender belegen das Interesse der Behörden an exilpolitischen Aktivitäten.

Gemäß UNHCR seien Personen gefährdet, die für die LTTE Spenden sammelten und Propaganda betrieben. Auch der Kontakt zu sri-lankischen Diaspora-Gruppen, die für die LTTE Spenden sammelten oder andere Arten von Unterstützung leisteten, führt gemäß UNHCR zur Gefährdung. In den von FFT dokumentierten Fällen von Rückkehrenden, welche bei der Ankunft oder kurz darauf von srilankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden, sind viele Personen, welche über Spenden-sammelaktionen der LTTE oder die Mitwirkungen an solchen oder ähnlichen Arten von Arbeit für die LTTE befragt wurden. Durch HRW dokumentierte Fälle weisen ebenfalls in diese Richtung.

Aus den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE gefährdet sein können und demnach internationalen Schutz benötigen. Auf die Frage, ob gewisse Faktoren die Art und Weise beeinflussen, wie man bei der Rückkehr am Flughafen behandelt wird, haben eine internationale sowie eine lokale Organisation aus Colombo bestätigt, dass Rückkehrende, welche ein Familienmitglied bei der LTTE haben oder dessen verdächtigt werden, damit rechnen müssen, weiter untersucht zu werden. Auch FFT bestätigt, dass die vermutete oder tatsächliche Verbindung eines Familienmitglieds zur LTTE Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Behörden erklären könnte. Dabei sollen auch Personen gefährdet sein, deren Familienangehörige verdächtigt werden, exilpolitisch aktiv zu sind. Die tamilische NGO TAG dokumentierte, dass es während der Verhöre immer wieder zu Fragen über die Mitwirkung von Familienmitgliedern bei exilpolitischen Aktivitäten im Ausland komme, wie zum Beispiel anlässlich von Protesten und in der Medienberichterstattung.

Aus den verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass der bloße Verdacht der Behörden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, genügt, um verhaftet und gefoltert zu werden. FFT dokumentiert Fälle von Personen, denen während der Vernehmung von den sri-lankischen Behörden Fotos und Videos ihrer Teilnahme an einer Demonstration in London gezeigt worden sei. Im Rahmen wiederhol-ter Folterepisoden, welche darauf zielten, die Teilnahme an gewissen unterstützenden Aktivitäten der LTTE zu gestehen, wurde auch spezifisch nach der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten in London gefragt. Von 35 dokumentierten Fällen von TAG gaben zwölf an, spezifisch über Proteste oder Demonstrationen ausgefragt worden zu sein. Einigen dieser Personen wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt. HRW hat die Befragung über die Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls dokumentiert.

(...)

Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, inklusive heimkehrende Asylwerber, berichteten davon, inhaftiert worden zu sein und der Mitgliedschaft bei der LTTE oder der Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten im Ausland verdächtigt worden zu sein. Eine gewisse Anzahl berichtete, vom "Central Intelligence Department" oder anderen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. (HRW )"

Im Folgenden führte das BVwG aus, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine besondere Affinität zur LTTE oder eine Tätigkeit als deren Informant glaubhaft zu machen. Dadurch sei auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem Revisionswerber (von Seiten der Regierung des Herkunftsstaates) eine "besondere politische Gesinnung" unterstellen sollte, ergäben sich aus seinen Angaben nicht. Auch eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Allerdings sehe der UNHCR eine ethnische Komponente einer Gefährdung insbesondere von rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-naher Gruppierungen zurückführen lasse, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Dem Revisionswerber sei daher kein Asyl zu gewähren.

Ungeachtet dessen gehöre der Revisionswerber zu einer Risikogruppe von Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren. Er sei aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr auszustellenden Unterlagen bei der Einreise nach Sri Lanka als Tamile erkennbar. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo würden Rückkehrende am Flughafen in Colombo - auch unter Anwendung von Folter - über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Da nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Revisionswerber bei Rückkehr einer mehr oder weniger intensiven Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden (in Sri Lanka) ausgesetzt sein würde, deren Gründe nicht in der Person des Revisionswerbers als solche lägen, aufgrund von Berichten über willkürliche und überschießende Polizeigewalt, die sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers verstärken könne, aufgrund der Tatsache, dass der Umfang und die Dauer dieser Überprüfungen nicht abschätzbar und oftmals willkürlich seien, und letztlich wegen der großteils unzumutbaren Haftbedingungen in Sri Lanka, drohe dem Revisionswerber im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Heimatstaat das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK. Dem Revisionswerber sei deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.

3. Gegen den eine Asylgewährung verneinenden Spruchpunkt dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Die Revision macht zusammengefasst geltend, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die Furcht vor Verfolgung sei dann wohlbegründet im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sei. Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerber wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt. Die vom BVwG der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte legten Umstände in Sri Lanka dar, die einer Verfolgung von Tamilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gleichkämen, und zwar unabhängig von einer allfälligen Tätigkeit für die LTTE. Demnach wäre der Revisionswerber als Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen bei Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes drohe. Die Abweisung der Beschwerde im Asylteil stehe auch im Widerspruch zur weiteren Argumentation des BVwG, wonach dem Revisionswerber wegen seiner Gefährdung bei Rückkehr subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

II. Erwägungen:


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1.
Die Revision ist zulässig und begründet.
2.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen - zulässigen - Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. etwa ).
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. , mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
3.
Das BVwG hat den Angaben des Revisionswerbers über seine Tätigkeit als Informant der LTTE, aufgrund derer er von den Sicherheitsbehörden des Heimatlandes verfolgt zu werden behauptet, keinen Glauben geschenkt. Es hat auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Revisionswerber in anderer Weise oppositionspolitisch tätig gewesen wäre, weshalb das BVwG eine Verfolgungsgefahr aufgrund der tatsächlichen politischen Ausrichtung des Revisionswerbers für nicht gegeben ansah und auch keine Gründe erkannte, weshalb ihm von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden sollte. Ausgehend davon wäre für sich betrachtet nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl verneint hat.
4.
Das BVwG hat jedoch auch ausgeführt, dass dem Revisionswerber bei Rückkehr nach Sri Lanka eine intensive Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden drohe, die nach der Berichtslage mit willkürlicher und überschießender Polizeigewalt und allfälliger Inhaftierung in nicht abschätzbarer Länge unter unzumutbaren Haftbedingungen einhergehe. Die dem Revisionswerber drohende Polizeigewalt könne sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers verstärken und lasse befürchten, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage im Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Darauf aufbauend hat das BVwG dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
5.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass diese zuletzt genannten Erwägungen in einem Spannungsverhältnis zur Abweisung des auf die Gewährung von Asyl gerichteten primären Begehrens des Revisionswerbers stehen. Das BVwG bejahte nämlich auf der Grundlage der ihm vorliegenden Länderberichte zur Lage in Sri Lanka das reale Risiko für den Revisionswerber, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von den dortigen Sicherheitsbehörden verhört, gefoltert und willkürlich lange unter unzumutbaren Haftbedingungen festgehalten zu werden, und zwar ungeachtet seiner tatsächlich nicht vorhandenen Unterstützung der LTTE.
6.
Der Verwaltungsgerichtshof merkt dazu an, dass die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte zu diesem Themenkomplex kein eindeutiges Bild zeichnen. Während einige der herangezogenen Berichte eine Verbindung zwischen der tatsächlichen oder zumindest (begründet) unterstellten politischen Aktivität der rückkehrenden Person und der deshalb stattfindenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden herzustellen scheinen, lassen andere Berichte - nach ihrem Wortlaut - auch den Schluss zu, dass im Ausland asylsuchende und anschließend zurückkehrende Tamilen unter dem "Generalverdacht" einer politisch-oppositionellen Gesinnung stehen und Gefahr laufen, von Sicherheitskräften gefoltert und inhaftiert zu werden.
7.
Ohne diese Frage anhand der vom BVwG getroffenen Feststellungen abschließend beurteilen zu können, ist festzuhalten, dass jedenfalls die vom BVwG für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogenen Argumente auch Asyl gerechtfertigt hätten. Zum einen steht außer Frage, dass die vom BVwG befürchteten Grundrechtsverletzungen zulasten des Revisionswerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat schwer genug wären, um als "Verfolgung" angesehen zu werden. Zum anderen ließe sich auch ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nach der GFK nicht verneinen. Das BVwG lässt in seinen rechtlichen Erwägungen zwar offen, warum der Revisionswerber bei Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Handlungen der Sicherheitskräfte rechnen müsse. Es führte allerdings auch aus, dass sich die willkürliche und überschießende Polizeigewalt durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers verstärken könne. Schon dieser Umstand lässt es zu, im vorliegenden Fall von einer Verfolgung wegen der "Nationalität" des Revisionswerbers auszugehen, zumal der Konventionsgrund als ein (maßgebender) beitragender Faktor, nicht aber als der einzige oder überwiegende Grund für die Verfolgung vorliegen muss (vgl. dazu , mwN). Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis könnten allerdings auch so gedeutet werden, dass als Grund für die menschenrechtswidrige Behandlung von rückkehrenden Tamilen eine ihnen von den Sicherheitsbehörden (allgemein) unterstellte politisch-oppositionelle Gesinnung in Betracht käme (vgl. Punkt II.6. der Erwägungen).
8.
Zusammenfassend zeigt die Revision somit auf, dass das BVwG auf der Grundlage seiner Überlegungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz bei richtiger Anwendung des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Asyl gewähren hätte müssen.
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
9.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am