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VwGH vom 18.04.2012, 2009/16/0251

VwGH vom 18.04.2012, 2009/16/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der S Co AG, Zweigniederlassung G, in G, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0180- Z 3K/08 miterledigt ZRV/0181-Z3K/08, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde auf Antrag der E. GmbH als Anmelderin und indirekte Vertreterin des Empfängers, der D.I. GmbH, beim Zollamt Graz ein als "Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge" bezeichnetes Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer T 00204110003 im Anschluss an ein externes Versandverfahren in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Als Verwendungszweck wurde "Erprobung" angeführt, das Zollamt setzte als letzten Tag der Frist, innerhalb derer die Waren wieder ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, den fest.

Am wurde ein als gepanzerter Geländewagen bezeichnetes Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer T 00204110003 beim Zollamt Graz auf Antrag der Beschwerdeführerin als indirekter Vertreterin des Versenders, der erwähnten D.I. GmbH, unter Verwendung des Codes 1000 im Feld 37 der Ausfuhranmeldung zur Ausfuhr angemeldet.

Mit Schriftsatz vom legte die F. Spedition GmbH im Auftrag der D. GmbH (Anmerkung: der Rechtsnachfolgerin der mit ihr verschmolzenen E. GmbH) dem Zollamt Graz den "Verwendungsschein" dieses Fahrzeuges vor und teilte mit, dass die "original Austrittsbestätigung leider verloren gegangen" sei und ihr Auftraggeber, die D. GmbH, einen Verzollungsnachweis vom Empfänger in Abu Dhabi angefordert habe, den sie nach Erhalt dem Zollamt weiterleiten werde.

Mit dem mit datierten Bescheid teilte das Zollamt Graz der Beschwerdeführerin mit, dass die in Rede stehende Ware (das Fahrzeug), welche sich auf Grund der Anmeldung der E. GmbH im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Erprobung mit einer Beendigungsfrist bis befunden habe, mangels Nachweises des tatsächlichen Austrittes (sc.: aus dem Zollgebiet) durch bisher unbekannt gebliebene Personen der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, dass deshalb gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes die Eingangsabgabenschuld in Höhe von 866,17 EUR an Zoll und 10.603,45 EUR an Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei und dass diese Eingangsabgaben buchmäßig erfasst worden seien. Gleichzeitig setzte das Zollamt Graz eine Abgabenerhöhung in Höhe von 1.221,51 EUR fest.

In der Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt Graz aus, in einem Schreiben der F. Spedition GmbH vom im Zusammenhang mit der Vorlage des "Verwendungsscheines", sei der Umstand zutage getreten, dass das in Rede stehende Fahrzeug angeblich wieder ausgeführt worden sei, aber diesbezüglich zollrechtlich erforderliche Nachweise nicht vorgelegt werden könnten. Diesem Schreiben der F. Spedition GmbH sei weiters zu entnehmen, dass ihr Auftraggeber, die D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Anmelderin, der E. GmbH, einen Verzollungsnachweis vom angeblichen Empfänger in Abu Dhabi angefordert habe, weil die in Kopie vorgelegten Unterlagen, nämlich Bill of Lading ohne zollamtliche Bestätigung des Drittlandes und Ausfuhrgenehmigung AT-…. für den Export nach Abu Dhabi mit der Endbestimmung Jordanien, als nicht ausreichender zollrechtlicher Nachweis der Wiederausfuhr der Ware erachtet worden sei. Laut Rückfrage bei der Beschwerdeführerin, die "offensichtlich auftragsgemäß zum Zwecke der Wiederausfuhr die Ware zollrechtlich in der Verfügungsgewalt hatte" und diese fälschlich mit Code 1000 am zur Ausfuhr angemeldet habe, seien - so das Zollamt weiter - sämtliche Exportunterlagen in Verlust geraten. Laut Kopie der Ausfuhrgenehmigung sei (zwar) eine Ausfuhranmeldung unter WE-Nr. 702/….. am bei einem österreichischen Zollamt ("unleserlicher Amtstempel") angenommen worden. Eine zollamtlich beglaubigte Austrittsbestätigung (aber) oder ein Alternativnachweis in Form des Verzollungsdokumentes hinsichtlich der Einfuhr in ein Drittland hätten bislang trotz Urgenz und vergeblichem Bemühen seitens der Rechtsnachfolgerin der E. GmbH nicht vorgelegt werden können. Dies stelle nach gegenwärtiger Aktenlage ein Indiz dafür dar, dass die Ware den Wirtschaftsraum der EU nicht verlassen habe und somit ein Entzug nach der Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt sei. Da sich "ab diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Wiederausfuhr" die Ware in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin befunden habe, sei auch "in der Person der (Beschwerdeführerin) das Element der Zollschuldnerschaft infolge des fehlenden Nachweises des Austritts und der Fehlcodierung in der Ausfuhranmeldung zu konstatieren".

Nach Wiedergabe der Bestimmungen der Artikel 37 und 203 des Zollkodex setzte das Zollamt fort, im Beschwerdefall habe sich die Ware "vermuteterweise" am noch unter zollamtlicher Überwachung befunden, sofern nicht hervorkomme, dass eine andere Ware zur Ausfuhr angemeldet worden sei. Als maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Zollschuldentstehung sei daher der Ablauf des angesehen worden.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom . Bei der von ihr am "abgefertigten Ware" habe es sich "anscheinend" um jenes Fahrzeug gehandelt, welches am von der E. GmbH "vorgemerkt" worden sei. Allerdings sei der Beschwerdeführerin zum "damaligen" Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine "Vormerkware" gehandelt habe. Vom Auftraggeber der Beschwerdeführerin sei ihr zur Ausfuhrzollabfertigung und zum weiteren Versand nach Jordanien lediglich eine "Commercial Invoice" sowie eine erforderliche Ausfuhrbewilligung übergeben worden. Daher sei von der Beschwerdeführerin keine "Fehlcodierung" erfolgt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Zollamt Graz der Berufung teilweise statt; die Beschwerdeführerin sei "zwar nicht Zollschuldner nach Art 203 Abs. 3 letzter Anstrich Zollkodex, jedoch nach Art 203 Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex". Das Mehrbegehren werde als unbegründet abgewiesen. Am sei - so das Zollamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung - von einem namentlich genannten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eine Ausfuhranmeldung hinsichtlich des in Rede stehenden "Kampfpanzers" eingereicht worden. Der Ausfuhranmeldung sei neben einer Rechnung eine Ausfuhrgenehmigung für Militärgüter angeheftet gewesen. Bei dieser Ausfuhrgenehmigung seien als Herkunftsland die Vereinigten Arabischen Emirate und als Endbestimmungsland Jordanien angegeben gewesen. Auf Grund dieser Angaben wäre es dem damaligen Anmelder zumutbar gewesen, die Existenz eines "Verwendungsscheines bzw. Veredelungsscheines" zu vermuten, auch wenn ihm dies, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, vom Auftraggeber verschwiegen worden wäre. Da der Anmelder also die bestehende Ausfuhrgenehmigung zur betreffenden Ausfuhranmeldung nur ungenau beachtet habe, sei ihm die Fehlcodierung seiner Ausfuhranmeldung zuzurechnen.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Administrativbeschwerde. Auf Grund der klar definierten Vorgaben hätte sie keinen Grund gesehen, den Auftrag anzuzweifeln und die Abfertigung aus damaliger Sicht richtig mit Code 1000 durchzuführen. Auf die Angaben ihrer Kunden müsse sie sich verlassen können. Durch zusätzlich beigebrachte Unterlagen könnte sie eindeutig nachweisen, dass der von ihr abgefertigte gepanzerte Geländewagen über Antwerpen verschifft und auch im Empfangsland Jordanien eingeführt worden sei. Die lückenlose Transportkette, die Warenbezeichnung, die Container- und Siegelnummer, die übereinstimmende Sea Waybill Nummer am jordanischen Zollbeleg und die für die Beschwerdeführerin gültige nachträgliche Austrittsbestätigung durch den Zoll in Antwerpen würden die Verbringung dieses Fahrzeuges vom Zollgebiet der Gemeinschaft eindeutig beweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Abgabenerhöhung setzte sie mit 1.129,27 EUR neu fest.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, mit der Warenanmeldung zu einer näher angeführten WE-Nummer vom sei ein allradbetriebenes Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer T 00204110003 in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden. Als Frist für die Beendigung des Verfahrens sei der bestimmt worden. Mit der Warenanmeldung zu einer näher genannten WE-Nummer vom sei "das gegenständliche Kraftfahrzeug aus dem freien Verkehr (Verfahren: 1000) ausgeführt" worden.

Der Begriff des Entziehens im Sinn des Art. 203 des Zollkodex sei - so die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen - so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasse, die dazu führe, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert sei. Art. 865 der Zollkodex-Durchführungsverordnung enthalte Beispiele für das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung. Es sei dies eine Form des Entziehens, die nicht nur bewirke, dass die konkrete zollamtliche Überwachungstätigkeit eingestellt werde, sondern auch, dass eine Ware ausgeführt werde, die als angemeldete Gemeinschaftsware das Rückwarenprivileg genieße und jederzeit abgabenfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den freien Verkehr übergeführt werden könne. Eine Ausfuhranmeldung mit dem Verfahrenscode "1000" diene als Rückwarennachweis. Dabei komme es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Rückwarenbefreiung tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei oder hätte werden können.

Mit der Annahme der in Rede stehenden Ausfuhranmeldung sei daher die Zollschuld entstanden. Nachfolgende Ereignisse wie die tatsächliche Ausfuhr oder die Einfuhrverzollung im Drittland hätten keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Nichtvorschreibung des Zolls" und ersichtlich im Recht auf Nichtfestsetzung einer Abgabenerhöhung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde zur Erstattung nach Artikel 239 des Zollkodex ins Leere gehen, weil eine solche Erstattung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK solange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Falle von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet einer hier nicht interessierenden Bestimmung, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 ZK setzen die Zollbehörden die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht nach Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß Art. 865 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) stellen die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.

Mit dem Bescheid des Zollamtes Graz vom wurde der Beschwerdeführerin die buchmäßige Erfassung einer nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstandenen Zollschuld mitgeteilt, welche dadurch und zu dem Zeitpunkt entstanden sei, dass das in Rede stehende Fahrzeug "mangels Nachweises des tatsächlichen Austrittes" der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Damit setzte das Zollamt voraus, dass ein Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (innerhalb der Wiederausfuhrfrist) nicht erfolgt, sich die Ware demnach noch innerhalb dieses Zollgebiets befunden und dem konkreten Zugriff der Zollbehörden zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung entzogen wäre.

Demgegenüber stellt der Tatbestand des Art. 865 ZK-DVO darauf ab, dass etwa durch eine Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1000 im Feld 37 der Ausfuhranmeldung) einer Ware der Gemeinschaftsstatus zuerkannt wird. Dies stellt nach Art. 865 ZK-DVO ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar.

Der im Spruch des mit datierten Bescheides des Zollamtes Graz bezeichnete Sachverhaltskomplex besteht darin, dass die Wiederausfuhr einer im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Ware nicht nachgewiesen werden und der Verbleib der Ware im Zollgebiet (über die Wiederausfuhrfrist hinaus) daher angenommen werden könne.

Indem das Zollamt Graz mit seiner Berufungsvorentscheidung vom die Berufung insoweit abgewiesen hat, hat sie den Spruch des mit datierten Bescheides insoweit übernommen. Gleiches gilt für den angefochtenen Bescheid, welcher die Administrativbeschwerde insoweit abgewiesen hat.

Die belangte Behörde hat offenbar den Ausgang des in Rede stehenden Fahrzeuges aus dem Zollgebiet durch die mit der Administrativbeschwerde vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen erachtet und sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen anderen Sachverhaltskomplex gestützt, nämlich darauf, dass für das in Rede stehende Fahrzeug eine Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 1000 im Feld 37 der Ausfuhranmeldung) mit der Folge abgegeben wurde, dass dem Fahrzeug, einer Nichtgemeinschaftsware, fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden sei. Mag damit auch der in der Begründung zu Grunde gelegte Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt worden sein (vgl. das (Terex Equipment Ltd.)), vermag diese Begründung den einen anderen Sachverhaltskomplex betreffenden Spruch des angefochtenen Bescheides aber nicht zu tragen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am