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VwGH vom 17.12.2009, 2009/16/0250

VwGH vom 17.12.2009, 2009/16/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., in der Beschwerdesache des C G in W, vertreten durch Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. FSRV/0122-W/09, betreffend Zustellung einer Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den dieser in Ablichtung angeschlossenen Beilagen, darunter dem angefochtenen Bescheid, ist Folgendes zu entnehmen:

Der Spruchsenat beim Zollamt Wien hatte mit Straferkenntnis vom den Beschwerdeführer verschiedener Finanzvergehen schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe verhängt und ihm den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Berufungsentscheidung vom sprach die belangte Behörde über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der belangten Behörde vom mit Erkenntnis vom , 2007/16/0064, teilweise, nämlich im Strafausspruch, auf.

Mit Schriftsatz vom ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, den ihm mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zugesprochenen Kostenersatz anzuweisen.

Mit Bescheid vom entschied die belangte Behörde über die nach Aufhebung ihres Bescheides vom durch das erwähnte hg. Erkenntnis vom teilweise noch offene Berufung des Beschwerdeführers. Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des Bescheides wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der eingetragen.

Am nahm eine Kanzleimitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers Akteneinsicht bei der belangten Behörde und berief sich dabei "auf die bereits aktenkundige Vertretungsbefugnis".

Mit Schriftsatz vom beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die "gesetzeskonforme" Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom .

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer sei weder im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch im Verfahren vor der belangten Behörde bis zur Entscheidung vom , noch im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde nach Aufhebung ihres erwähnten Bescheides vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom bis zum Erlassen des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom durch einen Verteidiger vertreten gewesen. Die gegenüber der belangten Behörde bezeichnete Vertretung des Beschwerdeführers habe sich ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezogen.

Eine Parteierklärung gegenüber der belangten Behörde, dass die vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Vertretung auch für das Finanzstrafverfahren vor der belangten Behörde erfasst sein solle, sei gegenüber der belangten Behörde nicht abgegeben worden.

Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren nicht vertreten gewesen sei, die Zustellung ihrer Entscheidung vom unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst wirksam erfolgt sei und eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen auslöse. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers auf "fristauslösende" Zustellung der Berufungsentscheidung vom an den Vertreter des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom mit hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0214, zurückgewiesen. Da die Zustellung des erwähnten Bescheides an den Beschwerdeführer selbst am wirksam gewesen sei, erweise sich die am zur Post gegebene Beschwerde als verspätet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Die Vorschriften der BAO über die Bevollmächtigung mit Ausnahme deren § 83 Abs. 4 gelten gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG sinngemäß.

Für Zustellungen gelten gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO.

§ 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes - ZustG - bestimmt:

"(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Ist ein Dokument zugestellt, so löst nach § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im erwähnten Erkenntnis vom mit näherer Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren vor der belangten Behörde nicht vertreten war und die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom an den Beschwerdeführer selbst am deshalb wirksam gewesen ist.

Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ersetzen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder die der belangten Behörde bekannte Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Bekämpfung des erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom noch die gegenüber der belangten Behörde geäußerten Hinweise auf Vertretungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (bei Urgenz der Anweisung des Kostenersatzes und bei Akteneinsicht vor Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof) eine der belangten Behörde gegenüber abgegebene Erklärung, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren vertreten wäre.

Deshalb zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die an den Beschwerdeführer selbst vorgenommene Zustellung mit nicht wirksam gewesen wäre.

Eine neuerliche Zustellung des vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage bereits wirksam zugestellten Bescheides löst nach § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Indem die belangte Behörde einen solchen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, hat sie den Beschwerdeführer nicht im geltend gemachten Recht des Beschwerdeführers auf "Zustellung der Berufungsentscheidung an seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter" verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0266).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am