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VwGH 22.02.2012, 2009/16/0248

VwGH 22.02.2012, 2009/16/0248

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach ständiger hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die Gerichtsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0101, und die umfangreiche bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis E 77 zu § 18, angeführte hg. Rechtsprechung). Das Wort "Verpflichtung" muss im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt sein (vgl. die bei Stabentheiner, aaO, E 29 zu § 18, angeführte hg. Rechtsprechung).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 3607/09a-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H.

(Beschwerdeführerin) schloss am vor dem Bezirksgericht Salzburg mit der antragsgegnerischen G. GesmbH folgenden prätorischen Vergleich:

"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich bei sonstigen Zwangsfolgen, die von ihr benützte Liegenschaft Räume ….. bis spätestens von ihren Fahrnissen zu räumen und geräumt an die Antragstellerin zu übergeben; dies unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub, weiters verpflichtet sie sich, den aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 32.838,38 samt 8,8 % Zinsen p. a. seit dem in monatlichen Teilbeträgen a EUR 6.500,--

von November 2004 bis März 2005, den Restbetrag bis längstens , wobei die laufenden Mietzinsvorschreibungen ab pünktlich zu begleichen sind, bei Terminverlust, wenn auch nur eine Rate/Mietzahlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zur Gänze beglichen wird, per fünftägigem Respiro sowie die Kosten dieses Vergleiches in Höhe von EUR 926,20 (inkl. 20 % USt) sowie sämtliche Gerichtsgebühren dieses Vergleiches bis längstens 27/10/04 an den Vertreter der Antragstellerin, Dr. R. ..., auf dessen Konto bei der X. Sparkasse, Kontonr. ..., bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dieser Vergleich wird unter der Voraussetzung auf diese Weise abgeschlossen, dass der laut Anweisung der H. Bank vom angewiesene Betrag in Höhe von EUR 10.468,-- auch bei der Antragstellerin eingeht."

Für die Entrichtung der Gerichtsgebühren bewerteten die Vergleichsparteien den Streitwert mit 33.468,38 EUR (Mietzins 32.838,38 EUR und Räumung 630 EUR).

Mit Zahlungsauftrag vom wurden der Beschwerdeführerin eine weitere Vergleichsgebühr in der Höhe von

4.425 EUR und eine Einhebungsgebühr von 8 EUR vorgeschrieben.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag vom ein. Der im Zahlungsauftrag als Bemessungsgrundlage herangezogene Betrag von 701.891 EUR sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Im Vergleich sei eine zeitlich exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 32.838,38 EUR, nämlich bis , angegeben. Zudem sei im Vergleich der monatliche Mietzins nicht mitaufgenommen worden, weshalb die allfällige Heranziehung des Zehnfachen des jährlichen Mietzinses als Bemessungsgrundlage nicht möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. Sie gab den Vergleichstext wörtlich wieder und führte aus, aus dem in Rede stehenden prätorischen Vergleich sei erkennbar, dass neben der Verpflichtung zur Räumung bis zum (gemeint wohl ) eine Zahlungsverpflichtung betreffend den Mietzinsrückstand in Teilbeträgen getroffen und weiters vereinbart worden sei, dass "die laufenden Mietzinsvorschreibungen pünktlich zu begleichen sind". Aus dieser Textierung sei klar und deutlich ersichtlich, dass es sich um eine Verpflichtung für die Antragsgegnerin zur Zahlung der Mietzinse handle, wenngleich das Wort "Verpflichtung" im Vergleich nicht ausdrücklich genannt sei. Eine Begrenzung der Zahlungsverpflichtung für die laufenden Mietzinse sei dem gegenständlichen Vergleich expressis verbis nicht zu entnehmen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Leistungsfrist mit dem (gemeint abermals: ) begrenzt sei, sei insoweit nicht zutreffend, als einerseits mit diesem Datum der letztmögliche Räumungszeitpunkt festgelegt worden sei und andererseits vereinbart worden sei, bis wann der letzte Teilbetrag des Mietzinsrückstandes zu bezahlen sei. Nicht aber sei daraus abzuleiten, dass die ab dem zu bezahlenden monatlichen Mietzinse mit diesem Datum begrenzt worden wären.

Zur Höhe der Bemessungsgrundlage hielt die belangte Behörde fest, aus dem Protokoll des prätorischen Vergleichs vom sei aus der nach dem RATG angeführten Bemessungsgrundlage eindeutig ersichtlich, dass für das Bestandsobjekt ein monatlicher Mietzins von 5.482,94 EUR zu entrichten gewesen sei. Die zehnfache Jahresleistung hievon betrage gerundet 657.954 EUR. Dazu kämen die Bemessungsgrundlagen für die Räumungsvereinbarung von 630 EUR und die Zahlungsvereinbarungen von 32.838,38 EUR und 10.468 EUR, insgesamt ergebe sich daher der Betrag von 701.891 EUR. Abzüglich des bereits entrichteten Betrages von 541 EUR sei von der Pauschalgebühr von 4.966 EUR daher ein Betrag von 4.425 EUR in Ansatz zu bringen, welcher in den bekämpften Zahlungsauftrag aufgenommen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, "für einen befristeten Vergleich keine zusätzliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG nach den Bestimmungen des § 14 GGG iVm §§ 54 bis 60 JN wie für einen unbefristeten Vergleich vorgeschrieben zu erhalten".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist gemäß § 58 Abs. 1 JN bei unbestimmter Dauer - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Tarifpost (TP) 1 GGG sieht Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in einer nach dem Wert des Streitgegenstandes abgestuften Höhe vor.

Nach Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 1 u. a. auch für prätorische Vergleiche zu entrichten. In diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 auf die Hälfte.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die Gerichtsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0101, und die umfangreiche bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis E 77 zu § 18, angeführte hg. Rechtsprechung).

Zutreffend stellt die belangte Behörde darauf ab, dass das Wort "Verpflichtung" im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt sein muss (vgl. die bei Stabentheiner, aaO, E 29 zu § 18, angeführte hg. Rechtsprechung).

Daher ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch der "laufende" Mietzins ab in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

Die belangte Behörde geht auch zutreffend davon aus, dass sich diese Verpflichtung aus dem Vergleichstext zeitlich unbeschränkt ergebe. Der Beschwerdefall gleicht insoweit den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Entrichtung eines Bestandzinses bis zur (tatsächlichen) Rückgabe - und damit nicht bis zum bestimmten, vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Rückgabe - des Bestandgegenstandes vereinbart wird (vgl. dazu etwa aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/16/0117, hinsichtlich eines vereinbarten Räumungstermines und vom , Zl. 2008/16/0178, mit einem Räumungsverzicht solange u.a. die laufenden Entgelte pünktlich bezahlt werden). Im Beschwerdefall ist Gegenstand des Vergleiches neben der Räumung und der Zahlung des bis zum Vergleichszeitpunkt aufgelaufenen Rückstandes (in Monatsraten und einem Restbetrag die Zahlungsverpflichtung), dass "die laufenden Mietzinsvorschreibungen ab pünktlich zu begleichen sind". Diese Verpflichtung wurde nicht durch eine ausdrückliche Begrenzung bis zu einem bestimmten Termin eingeschränkt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegündet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160248.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-67488