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Hobbyraum – Wohnung oder neutrales Objekt?
immo aktuell 2021/50
§ 1 MRG; § 30 Abs 2 Z 5 und 6 MRG
Eine Wohnung, die vereinbarungsgemäß nur für Freizeitzwecke (zur Hobbyausübung) verwendet wird, unterliegt dem MRG.
Sachverhalt: [1] Mit schriftlichem Mietvertrag vom mietete der Vater des Beklagten die Wohnung Tür 11/12 im Haus *****, zur Benutzung als zahnärztliche Ordination und Wohnung auf unbestimmte Zeit an. In der Folge wohnten seine Ehefrau und die beiden Kinder mit ihm in dieser Wohnung. Mit schriftlichem Mietvertrag vom mietete die Ehefrau (= Mutter des Beklagten) die daneben liegende Wohnung Top 10 beginnend mit auf unbestimmte Zeit an. Sie legte dem zuständigen Hausverwalter gegenüber offen, dass sie die Top 10 nur für Freizeitzwecke zu nutzen beabsichtige, womit dieser namens der Liegenschaftseigentümer ausdrücklich einverstanden war; im schriftlichen Mietvertrag wurde allerdings entgegen dieser Vereinbarung eine Nutzung zu Wohnzwecken festgehalten. Die Mieterin nutzte in der Folge das Objekt wie vereinbart zur Ausübung ihres Hobbys (Malerei) und gewährte ihrem Sohn, dem Beklagten, die Möglichkeit, einen Raum für seine Hobbys zu nutzen. Ab dem Jahr 1993 nutzte die Mieterin Top 10 kaum noch. Demgegenüber nutzte der Beklagte das Objekt weiterh...