VwGH vom 17.11.2010, 2007/13/0124
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2569- W/07, betreffend Abrechnungsbescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am persönlich einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut beim Finanzamt ein:
"Stelle Antrag auf Herausgabe eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO."
Eine Begründung für diesen Antrag enthielt der Schriftsatz nicht.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom als unbegründet ab. Dem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides müsse ein konkretes, auf jeweilige Gebarungsvorgänge bezugnehmendes und entsprechend begründetes Parteivorbringen zugrunde liegen. Diese Voraussetzung erfülle der Antrag des Beschwerdeführers nicht.
Mit Schriftsatz vom berief der Beschwerdeführer dagegen. Die durchgeführte Abgabenverrechnung des mit einer Steuernummer näher bezeichneten Abgabenkontos sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er begehre "die Darlegung der abgabenbehördlichen Gebarungsakte".
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Das Mindesterfordernis eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, nämlich ein konkretes, auf jeweilige Gebarungsvorgänge bezugnehmendes und entsprechend begründetes Parteivorbringen, werde auch in der Berufungsbegründung nicht einmal im Ansatz erfüllt.
Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Seiner Ansicht nach sei "in der Buchungsmitteilung vom (Buchung Nr. 5) die Umsatzsteuer 1997 in Höhe von ÖS 10.173 getilgt". Auch "die Höhe der geforderten Abgabenschuld vom " sei für ihn "nicht nachvollziehbar" und es sei "Klarheit zu schaffen, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt" worden sei. Mit dem Abrechnungsbescheid sei schlechthin zu entscheiden, ob "auf Grund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist."
Mit Verfügung vom lud das Finanzamt den Beschwerdeführer vor, innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt vorzusprechen, und forderte ihn auf, dabei alle ihm zugegangenen Buchungsmitteilungen (besonders die Buchungsmitteilung Nr. 5 vom ), Kontoauszüge und Bescheide vorzulegen, um sein Ersuchen besser zu konkretisieren.
Mit Aktenvermerk vom hielt das Finanzamt fest, der Beschwerdeführer habe am selben Tag um 9:30 Uhr angerufen und mitgeteilt, er werde um etwa 14:30 Uhr "vorbeikommen". Bis 16:00 Uhr sei er jedoch nicht erschienen.
Am sprach der Beschwerdeführer beim Finanzamt vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides des Finanzamtes vom wie folgt:
"Der Antrag vom auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen zu § 216 BAO führte die belangte Behörde aus, dem Antrag vom könne nicht entnommen werden, welche konkreten Buchungsvorgänge nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig seien oder hätten durchgeführt werden müssen.
Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend ergänzt, dass er die Ansicht vertrete, die in der Buchungsmitteilung vom angeführte Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 10.173,-- S sei getilgt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht ausführe, welcher konkrete Tatbestand seiner Meinung nach zur Tilgung dieser Abgabe geführt habe, sei der Antrag hinsichtlich der Verbuchung der Umsatzsteuer 1997 im Hinblick auf die Fünf-Jahres-Frist unzulässig. Auch das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Höhe der geforderten Abgabenschuld vom für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei und dass das Finanzamt Klarheit darüber zu schaffen habe, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt worden sei, erfülle nicht die gesetzliche Anforderung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides. Der Beschwerdeführer hätte die fraglichen Verrechnungsvorgänge oder Tilgungstatbestände anzuführen gehabt.
Weiters habe der Beschwerdeführer am beim Finanzamt vorgesprochen und in diesem Rahmen trotz Aufforderung seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Gebarung nicht dargestellt.
Mangels Konkretisierung habe der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom nicht dem Gesetz entsprochen, hinsichtlich der Verbuchung der Umsatzsteuer 1997 sei dieser Antrag nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist erfolgt. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht "auf Herausgabe eines von ihm beantragten Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO" und im Recht auf "Entscheidung über seine Berufung" verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass der belangten Behörde bei der Fassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides in der Bezeichnung des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, nämlich im Datum, ein einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen unterlaufen ist, wenn sie das Datum mit "" anführt. Da aber aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides eindeutig ersichtlich ist, dass die belangte Behörde damit das Datum "" gemeint hat, war dieser offensichtliche Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die belangte Behörde (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt haben mag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0042, mwN).
Gemäß § 216 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180, ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres zulässig, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
Dass der oben wörtlich wiedergegebene Antrag vom nicht erkennen lässt, durch welchen bestimmten Tilgungstatbestand welche Zahlungsverpflichtung erloschen ist oder welche Verbuchung der Gebarung nicht richtig sein soll, ist offensichtlich.
Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer dies vorgehalten. Erst mit dem Vorlageantrag ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Tilgung der für 1997 entstandenen Umsatzsteuerschuld annimmt. Durch welchen bestimmten Tilgungstatbestand diese Umsatzsteuerschuld erloschen sein soll, hat er im Verwaltungsverfahren jedoch nicht dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Höhe der geforderten Abgabenschuld vom anspricht, welche für ihn nicht nachvollziehbar sei, wird damit weder die Unrichtigkeit einer Verbuchung der Gebarung noch das Erfüllen eines bestimmten Tilgungstatbestandes behauptet, sondern es werden Zweifel an der Richtigkeit der Höhe der geforderten Abgabenschuld geäußert, welche nicht im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid zu behandeln ist, weil dieses Verfahren nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. die insoweit auch für § 216 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung heranzuziehende, bei Ritz, BAO3, Tz 4 zu § 216, zitierte hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0061, VwSlg 8.298/F).
Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe "immer wieder angegeben, für ihn seien die Buchungsvorgänge nicht nachvollziehbar". Wenn eine derartige Nachvollziehbarkeit nicht bestehe, bedeute dies, dass auch nicht konkret hingewiesen werden könne, wodurch eine Abrechnungsdifferenz entstanden sei. Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht dar, welche konkreten Buchungsvorgänge für ihn nicht nachvollziehbar seien.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, er habe "darüber hinaus" im Vorlageantrag ohnedies eine Konkretisierung vorgenommen, indem er einerseits auf eine Buchung aus dem Jahr 1998 hingewiesen habe und weiters, dass eine Buchung vom nicht nachvollziehbar sei.
Soweit er auf die "Buchung aus dem Jahr 1998" hingewiesen haben will, ist ihm der Wortlaut seines Vorlageantrages entgegenzuhalten, in dem er die Ansicht vertrat, "die Umsatzsteuer 1997 in Höhe von ÖS 10.173" sei getilgt, welche in der von ihm erwähnten Buchungsmitteilung vom gebucht worden sei. Damit gab der Beschwerdeführer jedoch zu erkennen, dass die gebuchte Umsatzsteuer seiner Ansicht nach getilgt sei, ließ jedoch offen und führt auch in der Beschwerde nicht näher an, durch welchen Tilgungstatbestand und wann diese Abgabenschuld erloschen wäre.
Zum Beschwerdevorbringen, eine Buchung vom sei von ihm im Vorlageantrag als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden, ist ihm abermals der Wortlaut des Vorlageantrages entgegenzuhalten, wonach er die Höhe der geforderten Abgabenschuld für nicht nachvollziehbar angesehen habe, womit er jedoch keinen Gebarungsvorgang, sondern einen Vorgang der Abgabenfestsetzung angesprochen hat.
Im Übrigen tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegen, dass er am beim Finanzamt vorgesprochen habe, nachdem dieses ihn am vorgeladen hatte, und er auf den Vorhalt einer näheren Konkretisierung seines Begehrens anhand eines ihm ausgehändigten Kontoausdruckes diese abgelehnt habe.
Der belangten Behörde ist daher nicht mit Erfolg entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides trotz mehrfachen Vorhalts im Verwaltungsverfahren als insoweit nicht konkretisiert betrachtet hat, als daraus nicht hervorgegangen ist und der Beschwerdeführer dies trotz Vorhalt auch nicht dargelegt hat, welche Verbuchung der Gebarung seiner Ansicht nach nicht richtig sei oder durch Erfüllung welches bestimmten Tilgungstatbestandes eine Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise erloschen wäre. Damit wurde der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am