VwGH vom 27.09.2012, 2009/16/0234

VwGH vom 27.09.2012, 2009/16/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde 1. des M, 2. des FM, 3. des RW, alle drei in G, 4. des MM in O, 5. des HS in G, alle vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. 1 Jv 118/09 p-33, betreffend Befreiung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom genehmigte die Agrarbezirksbehörde für Steiermark gem. § 7 Abs. 1, 2 und 4, 29, 46, 47 und 50 des Stmk. Agrargemeinschaftengesetzes (StAgrGG 1985) ein in der Folge näher ausgeführtes Spezialteilungsabkommen vom zur Auflösung der Agrargemeinschaft K (in der Folge: Agrargemeinschaft) und erließ gleichzeitig den Teilungsplan. Weiters stellte die Behörde fest, dass es sich bei einer näher genannten (und bislang im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehenden) Liegenschaft um keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke (mehr) handle.

In Spruchpunkt II des Bescheides führte die Agrarbezirksbehörde gem. §§ 1, 46 und 48 Abs. 1 des Stmk. Zusammenlegungsgesetzes 1982 (in der Folge: StZLG) aus, dass das genannte Spezialteilungsabkommen eine Bodenreformmaßnahme sei und unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei.

Aus dem in der Folge wiedergegebenen Wortlaut des Spezialteilungsabkommens ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die anteilsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft waren (vgl. Punkt 3. des Spezialteilungsabkommens), welchen Abfindungsflächen (unter Berücksichtigung eines Wertausgleichs; Punkt 7.) zugesprochen wurden (Punkt 6.), wobei als Übergabsstichtag der vereinbart wurde. Das Gemeinschaftsverhältnis ende mit Rechtskraft des Teilungsbescheides und sämtliche wechselseitige Nutzungen, Rechte und Pflichten der ehemaligen Mitglieder gegenüber der Agrargemeinschaft sowie zwischen den ehemaligen Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis seien erloschen (Punkt 12.).

In Spruchpunkt III des Bescheides genehmigte die Agrarbezirksbehörde die Teilung und Neuaufstellung näher genannter Grundstücke im Sinne einer näher bezeichneten amtlichen Vermessungsurkunde. Gem. §§ 48 Abs. 2 und 61 des StZLG 1982 und § 59 des StAgrGG 1985 seien aufgrund des Spezialteilungsabkommens sowie der genannten amtlichen Vermessungsurkunde näher angeführte grundbücherliche Maßnahmen von Amts wegen durchzuführen.

In ihrer Begründung führte die Agrarbezirksbehörde aus, dass in der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom sämtliche Mitglieder einstimmig den Beschluss gefasst hätten, den Gemeinschaftsbesitz, der die näher bezeichnete Liegenschaft umfasst habe, zu teilen. Das Spezialteilungsverfahren sei mit Bescheid vom eingeleitet worden. Die Auflösung der Agrargemeinschaft erfolge durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum.

Mit Schreiben vom übermittelte die Agrarbezirksbehörde dem Bezirksgericht M u.a. den genannten Bescheid und die amtliche Vermessungsurkunde vom mit der Bitte um amtliche Richtigstellung des Grundbuches.

Mit Beschluss vom ordnete das Bezirksgericht die sich aus dem erwähnten Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom ergebenden Grundbuchseintragungen von Amts wegen an.

Am schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes den Beschwerdeführern die dafür entstandenen Gebühren mittels Zahlungsaufforderung vor. Der Zweitbeschwerdeführer entrichtete in der Folge die ihm zur Zahlung aufgetragene Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) von EUR 1.975 mittels Überweisung.

Den anderen Beschwerdeführern wurde mit Zahlungsaufträgen jeweils vom die Eingabegebühr nach TP 9 lit. a GGG von EUR 43, die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG - jeweils vom Wert der Unbedenklichkeitsbescheinigungen - und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8 vorgeschrieben. Sohin wurden insgesamt dem Erstbeschwerdeführer EUR 3.493, dem Drittbeschwerdeführer EUR 1.667, dem Viertbeschwerdeführer EUR 2.114 und dem Fünftbeschwerdeführer EUR 1.921 vorgeschrieben.

Alle Beschwerdeführer brachten gegen diese Zahlungsaufträge Berichtigungsanträge ein. Darin vertraten sie die Rechtsansicht, dass Grundbuchseintragungen im Zuge von Spezialteilungen unter den Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) fielen, wonach grundbücherliche Einverleibungen zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Grundstücken durch Teilung oder Regulierung von den Gerichtsgebühren befreit seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. § 15 Abs. 3 AgrVG befreie bei Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in § 15 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Verfahren erforderlich seien, von der Gebührenpflicht. Ausgenommen seien jedoch die Fälle des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz. Im Beschwerdefall habe die Agrarbezirksbehörde festgestellt, dass das Spezialteilungsübereinkommen eine Bodenreformmaßnahme darstelle und unmittelbar zur Flurbereinigung erforderlich sei. Deshalb liege ein Fall des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vor und die Gebührenbefreiung sei zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machen.

Die Beschwerdeführer erachten sich - zusammengefasst - in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 AgrVG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind nach § 13 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 131/2001 in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren u. a. nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz.

§ 15 Agrarverfahrensgesetz 1950 idF BGBl. I Nr. 26/2000

(AgrVG) lautet:

"Befreiung von Abgaben.

§ 15.

(1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde

1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung,

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an

agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder

Regulierung, Flurbereinigung) oder

2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie anderer Felddienstbarkeiten oder

erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der

Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren befreit.

(2) ….

(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit."

Das I. Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, hat die Zusammenlegung, Teilung und Regulierung (des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes) zum Inhalt. Der II. Abschnitt dieses Hauptstücks regelt in den §§ 15 bis 32 die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Ordnung kann gem. § 19 leg. cit. entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.

Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann gem. § 20 Abs. 1 leg. cit. eine General- oder Spezialteilung sein.

Die Spezialteilung ist gem. § 20 Abs. 3 leg. cit. die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen. Eine Spezialteilung kann im Anschluss an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

Gem. § 22 Abs. 1 leg. cit. hat bei der Teilung jede Partei (Teilgenosse) nach dem festgestellten Werte ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.

Die Landesgesetzgebung bestimmt gem. § 28 Abs. 1 leg. cit. u. a., ob und unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen das Teilungsverfahren auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen eingeleitet werden kann und in welchen Fällen es einzuleiten ist, wobei gem. Abs. 2 leg. cit. die Landesgesetzgebung an die Grundsätze der §§ 29 und 30 leg. cit. gebunden ist.

Das II. Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 regelt in seinen §§ 49 und 50 die Flurbereinigung, welche u nter bestimmten Voraussetzungen an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens durchgeführt werden kann (§ 49 A bs. 1 leg. cit.).

Gem. § 50 Abs. 1 leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit näher angeführten Abänderungen sinngemäß anzuwenden.

Gem. § 50 Abs. 2 leg. cit. sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

Im Beschwerdefall hat das Bezirksgericht unstrittig Grundbuchseintragungen über Rechtsvorgänge, die zur Durchführung eines in § 15 Abs. 1 Z 1 Agrarverfahrensgesetz genannten Verfahrens (nämlich der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung) erforderlich sind, durchgeführt. Damit könnte die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 AgrVG zur Anwendung kommen, es sei denn die genannten Vorgänge fielen unter die Ausnahme des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob - wie die belangte Behörde vermeint - ein Fall des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorliegt und daher die Gebührenbefreiung zu verneinen sei. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass ein Spezialteilungsverfahren (wie im vorliegenden Fall) von einem Flurbereinigungsverfahren klar zu unterscheiden sei, wenn auch "sozusagen als Nebeneffekt im Einzelfall auch eine flurbereinigende Wirkung" erreicht werde. Damit sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Wenn etwa die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden, kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren nach dem II. Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der §§ 46 bis 48 Abs. 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 - StZLG 1982) durchgeführt werden, welches nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und zahlreiche Vereinfachungen aufweist (vgl. dazu Bachler/Haunold in: Norer , Handbuch des Agrarrechts, 425f, und Haunold in: Pürgy , Das Recht der Länder, Band II/2, Kapitel 51, Tz 18). Davon zu unterscheiden ist die im I. Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (und im I. Hauptstück des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986) geregelte Ordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, welche durch Teilung oder Regulierung erfolgen kann.

Das in der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 3 AgrVG genannte Verfahren nach § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 betrifft ausschließlich das vereinfachte Verfahren anstelle der Grundstückszusammenlegung, nicht hingegen die Auflösung einer Agrargemeinschaft durch Teilung. Daraus folgt aber, dass die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 3 AgrVG, wonach die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes von der Befreiung ausgeschlossen sind, bei einer Auflösung einer Agrargemeinschaft nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Spezialteilung einer Agrargemeinschaft kann nämlich nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, welches ausschließlich bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung gelangt, durchgeführt werden.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid vom unter Hinweis auf die §§ 1, 46 und 48 Abs. 1 StZLG ausgesprochen hat, dass das genannte Spezialteilungsabkommen eine Bodenreformmaßnahme und unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei (wie dies in § 50 Abs. 2 erster Satz Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und § 48 Abs. 1 StZLG als Voraussetzung für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens unter Zugrundelegung einer Parteieneinigung genannt ist). Dass die Agrarbezirksbehörde diese Feststellung getroffen hat, vermag nicht die Wirkung zu entfalten, dass das vorliegende Teilungsverfahren als ein (vereinfachtes) Zusammenlegungsverfahren zu beurteilen wäre. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Verfahrens keine Bindungswirkung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2003/16/0501). Angemerkt wird, dass das Erfordernis eines Feststellungsbescheides der Agrarbehörde über die Übereinstimmung der vorgelegten Verträge mit den Zielen des AgrVG für die Anwendung der Befreiung nach § 15 Abs. 3 AgrVG bereits durch das BudgetbegleitG 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, gestrichen worden ist.

Indem die belangte Behörde vermeinte, sich ausschließlich auf die genannte Feststellung der Agrarbezirksbehörde stützen zu können, und daraus den Schluss gezogen hat, die Spezialteilung der Agrargemeinschaft sei in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz erfolgt, weswegen die Befreiung von den Gerichtgebühren zu versagen wäre, hat sie die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird noch angemerkt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid an den Zweitbeschwerdeführer kein Zahlungsauftrag ergangen ist. Ein solcher ist auch nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten. Der auch vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte Berichtigungsantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am