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VwGH vom 26.01.2011, 2007/13/0103

VwGH vom 26.01.2011, 2007/13/0103

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/13/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden des P in W, jeweils gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0775-W/07 (miterledigt Zlen. RV/776-W/07, RV/777-W/07, RV/778-W/07, RV/779-W/07, RV/780-W/07, RV/781-W/07, RV/782-W/07, RV/783-W/07, RV/791-W/07, RV/804-W/07, RV/805-W/07, RV/806-W/07, RV/807-W/07, RV/808-W/07, RV/809-W/07 und RV/810-W/07), betreffend Abrechnung (§ 216 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, bezogen auf eine Buchung aus dem Jahr 1991; es werde der Antrag gestellt, die Buchung zu annullieren. Noch bevor darüber eine Entscheidung ergangen war, stellte er (u.a.) in den Monaten August bis Oktober 2006 sieben gleichartige Anträge in Bezug auf jeweils eine weitere Buchung. Diese Buchungen stammen aus den Jahren 1994 bis 2000.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Anträge (und neun weitere, die aber nicht verfahrensgegenständlich sind) "als unzulässig/verspätet" zurück. Gemäß § 216 BAO - so die belangte Behörde - sei mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag sei nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen, zulässig. Da bezüglich "aller in Frage gezogener Buchungstage" die fünfjährige Antragsfrist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Buchung bereits abgelaufen gewesen sei, seien die Anträge des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobenen beiden Beschwerden (sie beziehen sich einerseits auf nur einen zugrunde liegenden Antrag und andererseits auf die verbleibenden sieben) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass alle hier zu beurteilenden Anträge mehr als fünf Jahre nach Ablauf des Jahres gestellt worden sind, in dem die jeweils betreffende Verbuchung erfolgt ist. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass die Buchungen jeweils ohne Rechtsgrundlage - weil nicht auf Basis "relevanter Bescheide" - erfolgt seien, sodass es sich um "Scheinbuchungen" handle. Damit verkennt er indes, dass eben diese Frage (Vornahme einer korrekten Buchung) Gegenstand des Abrechnungsverfahrens an sich ist, dass dieses hier aber wegen der Versäumung der fünfjährigen Frist des § 216 zweiter Satz BAO, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, gar nicht mehr wirksam eingeleitet werden konnte. Er verkennt weiters, dass § 216 BAO nicht der Abgabenfestsetzung dient, weshalb ebenso seine Ausführungen zur Unterbrechung bzw. Hemmung des Fristenlaufs nach § 209 BAO ins Leere gehen müssen. Auch mit dem Hinweis darauf, dass er in den seinen Abrechnungsanträgen jeweils folgenden Ergänzungen § 241 BAO zitiert habe, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil mit diesem nicht über Anträge nach dieser Bestimmung, sondern über vom Beschwerdeführer ausdrücklich so bezeichnete Anträge "auf einen Abrechnungsbescheid" entschieden wurde. Aber auch aus dem Umstand, dass die beschwerdegegenständlichen Buchungsmitteilungen keine Angaben über "die Rechtsmittelfrist" enthielten, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, handelt es sich bei Buchungsmitteilungen - wie von ihm letztlich selbst vorgebracht - doch nicht um Bescheide im Sinn der §§ 92 f. BAO. Von einer Verletzung der sich aus § 115 BAO ergebenden Verpflichtungen durch die belangte Behörde kann schließlich keine Rede sein, weshalb die gegenständlichen Beschwerden insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am