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VwGH vom 26.01.2012, 2009/16/0210

VwGH vom 26.01.2012, 2009/16/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Mag. Johannes Stephan Schriefl, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Wienerstraße 2/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4059- W/09, betreffend Haftung gemäß § 11 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 2001 gegründeten X GmbH. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der X GmbH der Konkurs eröffnet und nach Schlussverteilung mit Beschluss vom aufgehoben.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung gemäß § 11 BAO für Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer Juli 2002 bis Dezember 2003, Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag 2001 bis 2003) der X GmbH in Anspruch. Begründend führte das Finanzamt aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis vom (rechtskräftig am ) und mit Strafverfügung gem. § 143 FinStrG vom (rechtskräftig am ) wegen vorsätzlicher Finanzvergehen betreffend die Verkürzung der genannten Abgaben bestraft worden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, dass die X GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom (laut Auszug aus dem Firmenbuch: ) untergegangen sei, sodass keine Ansprüche gegen diese Gesellschaft mehr möglich seien. Dies müsse sich auch auf akzessorische Ansprüche beziehen.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 4.400,-- verurteilt worden sei, weil er vorsätzlich als Geschäftsführer und somit Verantwortlicher der X GmbH die Umsatzsteuervorauszahlungen für näher bezeichnete Zeiträume der Jahre 2002 und 2003 nicht spätestens am fünften Tag nach der jeweils eingetretenen Fälligkeit entrichtet habe. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer weiteren Geldstrafe von EUR 900,-- verurteilt worden, weil er die Lohnsteuer 2001 bis 2003 von EUR 5.034,89 und die Dienstgeberbeiträge 2001 bis 2003 von EUR 2.042,02 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet habe. Diese Verurteilungen seien am und in Rechtskraft erwachsen.

Durch die Löschung der X GmbH könnten die Forderungen gegen die Primärschuldnerin zwar nicht mehr durchgesetzt werden. Die Rechte der Gläubiger gegen u.a. Rückgriffsverpflichtete würden dadurch jedoch keine Änderung erfahren.

Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liege der gesetzgeberische Wille zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt habe, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen habe. Es sei daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung gem. § 11 BAO für Abgabenverbindlichkeiten der X GmbH herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach § 11 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1980 haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0197, mwN).

Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer unstrittig vor Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides hinsichtlich vorsätzlicher Finanzvergehen rechtskräftig schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer zieht auch weder die Höhe noch die Zusammensetzung des Haftungsbetrages in Zweifel. Er bringt lediglich hinsichtlich der Ermessensübung vor, er sei bei der X GmbH nur ein einfacher Techniker gewesen. Die damalige Hausbank habe ihn unter Druck gesetzt, die Funktion eines Geschäftsführers zu übernehmen. Er hätte sonst seine Arbeit und damit sein Einkommen "zur Sicherung seiner Lebensumstände" verloren. Der eigentliche Geschäftsführer sei SS gewesen. Dieser habe auch die Abgaben verkürzt. Der Beschwerdeführer habe weder Einblick in die wirtschaftlichen Vorgänge des Unternehmens noch Handlungsmöglichkeiten gehabt. Dies habe er im Strafverfahren nicht ausführlich vorgebracht, weil ihm davon abgeraten worden sei. Es sei ihm vielmehr zugesichert worden, dass ihn keine persönliche Haftung treffen werde. Daher wäre im Beschwerdefall den Billigkeitserwägungen vor den Zweckmäßigkeitserwägungen der Vorzug zu geben gewesen.

Dieses erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am