VwGH vom 05.04.2011, 2009/16/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der H in S, vertreten durch Dr. Jürgen Daichendt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ. FSRV/0021-S/08, betreffend Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Schuldspruch unter Punkt II des Erkenntnisses des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt vom und den Strafausspruch sowie den Kostenausspruch betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (sohin hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt I des Erkenntnisses des Spruchsenates) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erzielte u.a. in den Jahren 2001 bis 2004 umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus der Vermietung verschiedener Wohnungen. Weiters war die Beschwerdeführerin zu 25 % als Gesellschafterin an der R. Handels GmbH beteiligt und vom bis Juli 1997 und dann wieder ab selbständig vertretende Geschäftsführerin der R. Handels GmbH, über deren Vermögen das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom den Konkurs eröffnete.
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt Salzburg-Land gegen die Beschwerdeführerin das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich
I. als Einzelunternehmerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis März und Mai bis Dezember 2002 sowie Jänner bis Dezember 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und weiters
II. als Geschäftsführerin und Wahrnehmende der steuerlichen Aufgaben der R. Handels GmbH durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Mai bis Dezember 2001, Jänner 2002, "Restschuld 2002", März bis Dezember 2002, Februar 2003, "Restschuld 2003" und März bis September 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Am gab der Verteidiger der Beschwerdeführerin vor dem Finanzamt zur Niederschrift, die Beschwerdeführerin bekenne sich zu den ihr im Einleitungsbescheid vorgeworfenen finanzstrafrechtlichen Verfehlungen für schuldig und lege ein volles Geständnis ab. "Im Zeitpunkt Mai 2001" habe die Beschwerdeführerin zwei Unternehmen geführt, die R. Handels GmbH und eine B. KG. Die R. Handels GmbH habe das ihr gehörende Gebäude an die B KG vermietet. Die B KG sei mit insolvent geworden, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin sei damit "de facto über Nacht vernichtet" gewesen. Bereits vorher, im Juli 2001, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der schwierigen finanziellen Lage von der S Sparkasse verpflichtet worden, einen Mieter in "ihr" (gemeint wohl in das der R Handels GmbH gehörige) Betriebsgebäude aufzunehmen und selbst mit ihrem Unternehmen, der B KG, in das obere Stockwerk des Betriebsgebäudes zu übersiedeln. Im Dezember 2003 sei auch die R. Handels GmbH - auf Antrag der S Sparkasse - in Konkurs gegangen. Im Juli 2001 habe die S Sparkasse die Beschwerdeführerin gezwungen, einen Globalzessionsvertrag zu unterzeichnen, in welchem festgelegt worden sei, dass die Beschwerdeführerin alle bestehenden und künftigen Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer der Bank abzutreten hätte. Die Bank habe die Umsatzsteuer zur Abdeckung ihrer Forderungen missbräuchlich verwendet. Die Beschwerdeführerin habe erfolglos versucht, aus diesem Vertrag herauszukommen. Ihr sei die Notwendigkeit und das gesetzliche Erfordernis zur zeitgerechten und richtigen Meldung der Umsatzsteuer bekannt gewesen, in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und des finanziellen Kollaps, verstärkt durch die Globalzession, müsse angenommen werden, "dass sie die Energie zur Meldung der Umsatzsteuern einfach nicht mehr aufbrachte".
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am gab die Beschwerdeführerin an, zu "Pkt. I" handle es sich um die Vermietungen von Wohnungen und es stimme, dass hier Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben worden seien. Grund dafür sei gewesen, dass sie nicht habe zahlen können. Dass sie "einfach hätte melden können", daran habe sie nicht gedacht. Zu "Pkt. II" handle es sich um Mieteinnahmen, wobei diese gänzlich an die S Sparkasse abgetreten gewesen seien. Die Konkurseröffnung sei bei der R. Handels GmbH im Dezember 2003 erfolgt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als verantwortliche Unternehmerin, nämlich als Geschäftsführerin und Wahrnehmende der steuerlichen Agenden der
R. Handels GmbH und als Vermieterin im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich
I. als Einzelunternehmerin durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis März und Mai bis Dezember 2002 sowie Jänner bis Dezember 2003, insgesamt in Höhe von 3.233,06 EUR, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
"II. als Geschäftsführerin und Wahrnehmende der
steuerlichen Agenden der Fa. R. HandelsgmbH durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 5-12/01 i.H.v. EUR 18.7332,23/ATS 257.761,-, 1/02 i.H.v. EUR 2.495,10/ATS 34.333,-
Restschuld 2002 EUR 457,38/ATS 6.294,-,03-12/02
i. H.v.EUR 21.331,01/ATS 293.521,-, 2/03 i.H.v.
EUR 2.495,10/ATS 34.333,-, Restschuld 2003 i.H.v.
EUR 4.990,20/ATS 68667,- und 3-09/03 i.H.v.
EUR 15.219,98/ATS 209.431,-, insgesamt somit EUR 65.721,01/ATS 904.340,- unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten"
und hiedurch in beiden Fällen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Dafür wurden über sie eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat, verhängt und ihr die mit 363 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zum Ersatz aufgetragen.
Die Beschwerdeführerin weise u.a. eine einschlägige Vorstrafe (Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) auf. Sie habe als Einzelunternehmerin Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis März und Mai bis Dezember 2002 sowie Jänner bis Dezember 2003 nicht abgegeben, obwohl sie dazu nach § 21 UStG 1994 verpflichtet gewesen wäre, wobei ihr auf Grund ihrer langjährigen Unternehmertätigkeit die sie treffenden Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gewesen seien. Die Verkürzung von Vorauszahlungen, die sie dadurch bewirkt habe, habe sie nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Als Geschäftsführerin und Wahrnehmende der steuerlichen Aufgaben der R. Handels GmbH habe sie Umsatzsteuervoranmeldungen "für die im Spruch angeführten Zeiträume" nicht abgegeben, wodurch die im Spruch angeführte Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt worden sei, was von ihr ebenso für gewiss gehalten worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen der ihr angelasteten Finanzvergehen geständig und habe im Vorfeld des Verfahrens eine ausführliche Selbstanzeige erstattet.
In der dagegen erhobenen Berufung stützt sich die Beschwerdeführerin auf den Globalzessionsvertrag und bringt im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte geldmäßig zu keinem anderen Ergebnis führen können. Sie habe eine Verkürzung von Vorauszahlungen deshalb nie für gewiss gehalten, weil es hierbei zumindest zu einem Vorteil für den Abgabepflichtigen hätte kommen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil einzig Bevorteilter die S Sparkasse gewesen sei, welche sich auf den Globalzessionsvertrag stütze. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf ihr vollständiges, reumütiges Geständnis.
In der vor der belangten Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt die Beschwerdeführerin ihr Geständnis zur objektiven Tatseite aufrecht, erkannte die Zahllasten an, bestritt jedoch, den subjektiven Tatbestand erfüllt zu haben, weil ihr durch den Globalzessionsvertrag mit der Sparkasse jegliche "Verfügungseigenschaften" über ihre Konten genommen gewesen seien. Daher sei sie nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben gehabt hätte.
Ihr Verteidiger führte aus, sie habe durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen die abgabenrechtlichen Vorschriften nicht vorsätzlich verletzt, um sich dadurch ein längeres Zahlungsziel zu verschaffen. Da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr gehabt habe, Zahlungen vorzunehmen, sei die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen "nicht mehr kausal zu sehen in diesem Zusammenhang".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin "für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume" weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Zahlungen geleistet habe. Die Beschwerdeführerin habe wiederkehrend zum Ausdruck gebracht, durch den Globalzessionsvertrag seien ihr sämtliche Verfügungsmöglichkeiten über "ihre" Konten genommen gewesen, sodass sie im Hinblick auf das "Einfrieren ihrer Konten" keine Umsatzsteuervorauszahlungen habe leisten können. Damit mache die Beschwerdeführerin deutlich, dass ihr zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet zu haben. Ebenso sei ihr bewusst gewesen, keine Umsatzsteuervoranmeldungen gestellt zu haben, weil sie selbst diese Aufgabe in den vorangegangenen Zeiträumen wahrgenommen habe und nach eigener Darstellung überdies persönlich für die laufenden steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Da die bei der ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kämen, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestreitung in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf subjektiver Tatseite "Wissentlichkeit im Sinn des § 33 Abs. 2 FinStrG" zu verantworten habe. Zu der von der Beschwerdeführerin erstatteten Selbstanzeige hielt die belangte Behörde fest, dass die Selbstanzeige mangels Entrichtung der zugrunde liegenden Abgaben keine strafbefreiende Wirkung entfalte. In weiterer Folge begründete sie die Höhe der verhängten Geldstrafe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, nicht wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft zu werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Eine Verkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg. cit. ist nach § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Mit der Abweisung der Berufung hat die belangte Behörde den Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides übernommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0065, mwN).
Unter Spruchpunkt II des vor der belangten Behörde bekämpften Erkenntnisses des Spruchsenates wird der Beschwerdeführerin u. a. vorgeworfen, sie habe Umsatzsteuervoranmeldungen "Restschuld" nicht abgegeben und für diese "Zeiträume" Umsatzsteuervorauszahlungen in näher angeführter Höhe verkürzt.
Hinsichtlich dieses Spruchpunktes erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil mit "Restschuld" kein bestimmter Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) bezeichnet ist. Sollte mit der Bezeichnung "Restschuld 2003" der Voranmeldungszeitraum Dezember 2003 gemeint sein, ist auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der R. Handels GmbH am , somit vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2003 mit , hinzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er Punkt II des Erkenntnisses des Spruchsenates (Umsatzsteuervorauszahlungen für die R. Handels GmbH) betrifft und zufolge der Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge bei der Bemessung der Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 FinStrG) sowie zufolge des von der verhängten Geldstrafe abhängigen Pauschalkostenbetrages (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) in diesem Punkt sowie im Strafausspruch und im Kostenausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt I des Erkenntnisses des Spruchsenats ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild (den objektiven Tatbestand) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt hat.
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des wiederkehrenden Geständnisses der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, welches in diesem Punkt erst in der Verhandlung vor der belangten Behörde relativiert und damit teilweise widerrufen wurde, und auf Grund der von der belangten Behörde festgestellten Umstände der langjährigen Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin und des zwangsläufig anzunehmenden Wissensstandes sowie der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die vorangegangenen Zeiträume davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuerverkürzung durch Unterlassen der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und die Verletzung ihrer Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für gewiss gehalten hat. Zu Recht durfte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher diesbezüglich auch den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, nämlich den qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) anlasten.
Insoweit der angefochtene Bescheid sohin den Schuldspruch des Punktes I des Erkenntnisses des Spruchsenats bestätigte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die im Pauschalkostenersatz enthalten ist.
Wien, am