VwGH vom 28.04.2010, 2007/13/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des CP in W, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0648- W/03, betreffend Umsatzsteuer für 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die vom Finanzamt (im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung) für das Streitjahr erfolgte Versagung eines Vorsteuerabzuges aus dem Kauf zweier Eigentumswohnungen, weil der Veräußerer den Grundstücksumsatz gegenüber dem Finanzamt als steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 behandelt und nicht zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 optiert hatte.
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 1507/07, abgelehnt und u. a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch davon ausgehen dürfe, dass die umsatzsteuerlichen Konsequenzen vertragswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit Rechnungsausstellungen allein zivilrechtlich zu lösen seien. Die Beschwerde wurde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde bezieht sich der Beschwerdepunkt darauf, "dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung von USt dadurch belastet wird, dass ihm zufolge einer entgegen seinem Willen durch das Finanzamt und dem Vertragspartner vorgenommene 'Rechnungsberichtigung' entgegen dem von ihm abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges von ATS 450.000,-- nachträglich entzogen wird und dieser mit der Rückzahlung der von ihm geltend gemachten Vorsteuer belastet wird".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (sowie einer dazu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers) erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der vor dem unstrittigen Sachverhalt zu lösenden Rechtsfrage dem dem hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0140, zugrunde liegenden Fall in einer Weise, die es erlaubt, im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Da es demnach für den Vorsteuerabzug aus nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 grundsätzlich steuerfreien Grundstückslieferungen jedenfalls notwendig ist, dass der Veräußerer gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optiert hat (wofür ausreichend, aber auch erforderlich, die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung ist), und es auf die in der vorliegenden Beschwerde (und in der Äußerung zur Gegenschrift) thematisierten Fragen zur Zulässigkeit einer Rechnungsberichtigung oder einer Abänderung zivilrechtlicher Vereinbarungen laut Kaufvertrag nicht ankommt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Wegen geklärter Rechtsfrage konnte die Beschlussfassung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am