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VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0206

VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch die N N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Herdergasse 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A8/2-U-St.Nr. 12/06/0519-2007, betreffend Haftung für Lustbarkeitsabgabe samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Obmann eines mit aufgelösten Vereines. Der Verein hatte an verschiedenen Standorten Geldspielapparate betrieben und dabei eine für Zeiträume zwischen und entstandene Lustbarkeitsabgabe nicht entrichtet.

Mit Bescheid vom zog der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Beschwerdeführer zur Haftung für diese Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 71.400 EUR zuzüglich Nebenansprüchen in Höhe von 1.470,05 EUR zur Haftung heran.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass der Verein im Kalenderjahr 2006 einen Verlust in Höhe von rund 130.000 EUR erwirtschaftet habe, was aus der gleichzeitig überreichten Saldenliste zum ersichtlich sei. "Die Gesellschaft" habe demzufolge über keine liquiden Mittel verfügt, um die Lustbarkeitsabgabe für den angesprochenen Zeitraum zu entrichten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Berufung ab. Der Verein habe am den Betrag von 3.749,45 EUR, am den Betrag von 2.337,37 EUR, am den Betrag von 2.925,73 EUR, am den Betrag von 1.271,82 EUR und am den Betrag von 2.005,51 EUR dem Finanzamt Graz Stadt entrichtet. In diesem Zeitraum sei der Stadt Graz überhaupt keine Zahlung geleistet worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vertreter des Vereines seine Pflichten schuldhaft verletzt habe, weil es durch die Zahlungen an das Finanzamt und das gänzliche Unterlassen von Zahlungen an den Magistrat Graz zu einer Gläubigerbevorzugung gekommen sei.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wandte der Beschwerdeführer ein, der Verein habe im Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 in Summe 12.289,88 EUR dem Finanzamt Graz Stadt für Umsatzsteuer 2006 bezahlt. Ausschließlich dieser Betrag sei an liquiden Mittel zur Verfügung gestanden. Die "Situation" habe sich wie folgt dargestellt: