TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.02.2010, 2007/13/0093

VwGH vom 24.02.2010, 2007/13/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser und Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1947-W/07, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß § 9 und § 80 in Verbindung mit § 224 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S. GmbH im Ausmaß von insgesamt 83.737,87 EUR in Anspruch. Diese Abgabenverbindlichkeiten umfassten lt. einer Beilage zum Bescheid in der Hauptsache (neben Lohnabgaben aus dem Jahr 1999) Umsatzsteuerbeträge und Nebengebühren aus den Jahren 1998 bis 2001.

Den Haftungsbescheid begründete das Finanzamt damit, dass der Beschwerdeführer vom bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gewesen sei. Er sei somit verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Aus § 21 Abs. 1 UStG 1994 ergebe sich, dass der Unternehmer die Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten habe. Für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 sei die Umsatzsteuer festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden. Es sei Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden könne. Zur Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum 1999 sei darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 78 Abs. 1 EStG Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, für eine zeitgerechte Zahlung der Lohnsteuer zu sorgen. Darin liege ebenso ein schuldhaftes Verhalten wie in der nicht erfolgten Entrichtung der ausstehenden "Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge". Da die Abgaben bei der S GmbH uneinbringlich seien (die Gesellschaft sei nach rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens im Firmenbuch gelöscht worden), sei der Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen gewesen.

In der Berufung gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, dass über das Vermögen der S. GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes vom das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei. Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgaben gliederten sich in zwei zeitliche Abschnitte, nämlich in Abgabenrückstände vor Ausgleichseröffnung und in Abgabenrückstände nach Ausgleichseröffnung (eine Aufgliederung werde unter einem vorgelegt).

Betreffend "Abgabenrückstände vor Ausgleichseröffnung" führte der Beschwerdeführer aus, hinsichtlich der die Jahre 1998 und 1999 betreffenden Abgabenrückstände ("Umsatzsteuer, Lohnsteuer, DB und DZ") habe die Primärschuldnerin mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung abgeschlossen gehabt, die bis Dezember 1999 eingehalten worden sei. Im Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass die S. GmbH überschuldet und zahlungsunfähig sei. Ab Dezember 1999 seien der Primärschuldnerin bzw. dem Beschwerdeführer keinerlei Mittel zur Verfügung gestanden, um die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und damit auch die Abgabenschulden auch nur teilweise zu entrichten. Im Dezember 1999 seien daher sämtliche Zahlungen eingestellt worden. Mangels "Vorliegens irgendwelcher Mittel" habe die Gesellschaft keine "wie immer gearteten Zahlungen an irgendeinen Gläubiger mehr geleistet". Die Abgabenschulden seien daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt worden als andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Beweis: Beischaffung des Aktes des Handelsgerichtes, "allenfalls Vernehmung des Einschreiters").

Hinsichtlich der "Rückstände nach Ausgleichseröffnung" machte der Beschwerdeführer geltend, nach Ausgleichseröffnung habe die Gesellschaft mit Ausnahme der Barquote "keine wie immer gearteten Zahlungen an irgendwelche Gläubiger geleistet". Über die Barquote hinausgehende Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten seien der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestanden. Mit der Bezahlung der Ausgleichsquote "wurden sämtliche Gläubiger, und damit auch das Finanzamt, gleich behandelt". Eine Schlechterstellung der Abgabenschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten liege somit auch hier nicht vor (Beweis: Beischaffung des Aktes des Handelsgerichtes, "allenfalls Vernehmung des Einschreiters"). Darüber hinaus ergebe sich aus der ebenfalls unter einem vorgelegten Aufstellung, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Zeitraum zwischen Ausgleichseröffnung und seinem Ausscheiden als Geschäftsführer unter Berücksichtigung "der getätigten Buchungen (Belastungen und Gutschriften) ein Saldo zu Gunsten der Gesellschaft im Ausmaß von EUR 4.043,07 besteht".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung stellte das Finanzamt fest, dass über das Vermögen der S. GmbH mit Edikt des Handelsgerichtes vom das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei. Der Ausgleich sei in der Tagsatzung vom mit einer Quote von 40 % bestätigt worden. Der wesentliche Inhalt des Ausgleiches habe dahingehend gelautet, dass eine 5 %ige Barquote innerhalb von 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches zu zahlen sei und sodann sieben Quoten zu je 5 % in halbjährlichen Zahlungen beginnend mit zu entrichten seien. Außer der 5 %igen Barquote seien keine Zahlungen geleistet worden. Die Primärschuldnerin sei in Liquidation und es seien keine Vermögenswerte vorhanden, sodass eine Einbringlichkeit bei ihr nicht gegeben sei. Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO bestehe insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Zu den durch die Abgabenvorschriften begründeten Pflichten gehöre z.B. die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft, die der Vertreter verwalte. Das Ausreichen der Mittel habe nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen, "vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen". Im gegenständlichen Fall sei Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2001 von der Haftung betroffen. Im Jahr 1998 seien 7,563.997,45 S, im Jahr 1999 8,124.413,70 S, im Jahr 2000 5,707.563 S und im Jahr 2001 2,707.731 S an Umsätzen erlöst worden. Die Verwendung der Mittel sei nicht bekannt gegeben und an das Finanzamt seien keine Zahlungen geleistet worden. Für die Lohnsteuer 1999 bestehe zudem eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liege weiters vor, wenn der Vertreter Zahlungserleichterungen mit der wahrheitswidrigen Behauptung erwirke, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, indem sie den Haftungsausspruch - aus hier nicht interessierenden Gründen - auf einen Betrag in Höhe von 83,536,24 EUR (anstatt bisher 83.737,87 EUR) einschränkte. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides aus, das am über das Vermögen der S. GmbH eröffnete Ausgleichsverfahren sei mit Beschluss des Handelsgerichtes vom aufgehoben worden. Ein Konkursantrag sei mangels Vermögens mit Beschluss vom abgewiesen und die Gesellschaft sei gemäß § 39 FBG aufgelöst worden. Die Uneinbringlichkeit der von der Haftung betroffenen Abgaben der Primärschuldnerin stehe daher zweifelsfrei fest. Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei.

Wenn der Beschwerdeführer zu den die Jahre 1998 und 1999 betreffenden Abgabenrückständen vorbringe, dass die Primärschuldnerin mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung abgeschlossen habe, die bis Dezember 1999 eingehalten worden sei, sei zu erwidern, dass die von der Haftung betroffenen Abgaben der Jahre 1998 und 1999 erst in den Jahren 2000 und 2001, "nämlich die Umsatzsteuer 1998 am , Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999, 01-06/00 am und die Umsatzsteuer 1999 am " bescheidmäßig festgesetzt worden seien. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, richtige Abgabenerklärungen einzureichen bzw. die Lohnabgaben zeitgerecht zu melden und abzuführen, verletzt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen habe - eine solche sei allerdings weder aktenkundig noch lasse sich auf Grund der Zahlungen der Primärschuldnerin darauf schließen -, könnten die nunmehr "haftungsgegenständlichen Abgaben keinesfalls davon betroffen gewesen sein".

Weiters könne dem Vorbringen, dass ab Dezember 1999 der Gesellschaft keinerlei Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien, nicht gefolgt werden, weil das Vermögensverzeichnis der Gesellschaft per einen Kassa- und Bankbestand in Höhe von 154.878,96 S ausgewiesen habe. Zudem habe die Gesellschaft für Jänner 2000 Lohnsteuer in der Höhe von 10.601 S gemeldet, woraus abzuleiten sei, dass Löhne ausbezahlt worden seien. Das Vorbringen, dass im Dezember 1999 die Zahlungen eingestellt worden seien, widerspreche daher der Aktenlage. Selbst wenn man entsprechend dem Berufungsvorbringen von der Einstellung der Zahlungen ausgehen würde, wäre das Gebot der quotenmäßigen Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet worden, "als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet hat". Damit habe der Beschwerdeführer auch die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen verletzt.

Dem Berufungsvorbringen, wonach mit der Bezahlung der Barquote im Ausgleich sämtliche Gläubiger und damit auch das Finanzamt gleich behandelt worden seien, sei zu entgegnen, dass im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters und die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit grundsätzlich bestehen bleibe. Dass der Ausgleichsverwalter im Sinne des § 8 Abs. 2 letzter Satz AO verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, sei nicht vorgebracht worden. Unabhängig von den zu bestimmten Terminen zu entrichtenden Quotenzahlungen hätte der Beschwerdeführer die vorhandenen liquiden Mittel somit zur Tilgung der vom Ausgleich nicht betroffenen Abgabenschuldigkeiten verwenden müssen. Durch das Vorbringen, die Barquote entrichtet zu haben, gestehe er auch zu, dass zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben liquide Mittel zu deren Tilgung vorhanden gewesen seien. Weiters habe das Finanzamt dem Vorbringen zum Fehlen ausreichender Mittel in der Berufungsvorentscheidung entgegnet, dass "im Jahr 1998 ATS 7,563.997,45, im Jahr 1999 ATS 8,124.413,70, im Jahr 2000 ATS 5,707.563,00 und im Jahr 2001 ATS 2,707.731,00 an Umsätzen erlöst worden seien, deren Verwendung jedoch nicht bekannt gegeben worden sei". Obwohl die Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes habe, habe sich der Beschwerdeführer mit diesen Feststellungen des Finanzamtes nicht auseinander gesetzt und die Verwendung der liquiden Mittel nicht dargestellt. Damit sei davon auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen in der Berufung "sogar über die Barquote hinaus gehende liquide Mittel vorhanden" gewesen seien und der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur zumindest anteiligen Befriedigung der Abgabenschulden schuldhaft verletzt habe. Aus der Aufstellung der Buchungen am Abgabenkonto zwischen der Ausgleichseröffnung und dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer könne weder auf die Höhe der vorhanden gewesenen liquiden Mittel noch auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschlossen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0263, mwN). Darauf, dass der Geschäftsführer einer GmbH trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens grundsätzlich verpflichtet bleibt, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die Abgaben zu entrichten, hat die belangte Behörde zutreffend hingewiesen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0125).

In der Beschwerde wird zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, dass er im Dezember 1999 habe feststellen müssen, dass die S. GmbH überschuldet und zahlungsunfähig sei. Ab diesem Zeitpunkt seien daher sämtliche Zahlungen eingestellt worden. Richtig sei, dass zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gemäß Vermögensverzeichnis der GmbH zum ein Kassa- bzw. Bankbestand in Höhe von 154.878,96 S bestanden habe. Nach Ansicht der belangten Behörde widerspreche das Berufungsvorbringen, dass im Dezember 1999 die Zahlungen eingestellt worden seien, auf Grund der vorgenannten Geldmittel der Aktenlage. Aus dem Vorhandensein von Geldmitteln lasse sich allerdings keinesfalls der Schluss ziehen, "dass Zahlungen nicht eingestellt, vielmehr geleistet worden sind". Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ab Kenntnis der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (die vorhandenen Geldmittel reichten nicht mehr zur gänzlichen Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus) im Dezember 1999 sämtliche Zahlungen eingestellt. Die zum vorhandenen Geldmittel seien unter die Aufsicht des Ausgleichsverwalters gestellt worden, "diese Mittel wurden letztlich zur Bezahlung der Barquote und der Kosten des Verfahrens verwendet". Es sei daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde dem Grundsatz der quotenmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger durch Ausschüttung der entsprechenden Barquote vollinhaltlich entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung weiters vorgebracht, dass der Gemeinschuldnerin über die Barquote hinausgehende Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung gestanden seien. Die belangte Behörde halte diesem Vorbringen entgegen, dass in den Jahren 2000 und 2001 die in der Berufung angeführten Umsätze erlöst worden seien und beziehe sich diesbezüglich auf entsprechende Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung. Dem sei entgegen zu halten, dass die vorgenannten Umsätze in den Jahren 2000 und 2001 ausschließlich aus buchhalterischen Abrechnungen bestanden hätten, denen keine tatsächlichen Geldflüsse gegenüber gestanden seien. Diese Abrechnungen hätten sich insbesondere aus noch nicht abgerechneten Leistungen aus den Jahren 1998 und 1999 ergeben, hinsichtlich derer die Zahlungen bereits in den Jahren 1998 und 1999 geflossen seien, sowie darüber hinaus aus weiteren erbrachten Leistungen, die 2000 fakturiert worden seien, auf Grund des Konkurses des Auftraggebers jedoch nicht mehr hätten realisiert werden können.

Dieses Vorbringen verhilft dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Mittel aus den erklärten Umsätzen der Jahre 2000 und 2001 gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) verstoßen. Das Vorbringen enthält auch keine Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer sein oben wiedergegebenes Beschwerdevorbringen im Verwaltungsverfahren nach Zugang der Berufungsvorentscheidung (vgl. zu deren Wirkung als Vorhalt etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0005, 0006, 0007) nicht hätte erstatten können. Ungeachtet der Frage, ob die lt. Beschwerdevorbringen für die Entrichtung der Barquote im Ausgleichsverfahren reservierten Geldmittel zum auch zur (anteiligen) Entrichtung der ausstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden gewesen wären, konnte damit die belangte Behörde schon vor dem Hintergrund der in den Umsatzsteuererklärungen ausgewiesenen Erlöse im Ergebnis davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den oben erwähnten Nachweis der Gleichbehandlung in Bezug auf die Entrichtung der Abgabenforderungen bei Fälligkeit nicht angetreten hat, sodass die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom ).

Soweit der Beschwerdeführer zur "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" rügt, die belangte Behörde hätte die in der Berufung "zum Beweis des Berufungsvorbringens" angegebenen Beweise (Beischaffung des Ausgleichsaktes sowie Vernehmung des Beschwerdeführers) aufnehmen müssen (aus diesen Beweisen hätte sich die "Richtigkeit der Argumentation des Beschwerdeführers ergeben, insbesondere was die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger anlangt"), verkennt der Beschwerdeführer die qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Vertreters in Verfahren der vorliegenden Art (vgl. z.B. nochmals die bereits angeführten Erkenntnisse vom und vom ). Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0106).

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen zu der Aufstellung über die Buchungen auf dem Abgabenkonto nach der Ausgleichseröffnung nicht ausreichend auseinander gesetzt (aus diesem Vorbringen hätte sich zusammen mit der diesbezüglichen Beilage ergeben, "dass in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nur keine Abgabenverbindlichkeiten entstanden sind, sondern ein Saldo zu Gunsten der Gesellschaft bestand"), macht er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einsichtig. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0176). Darauf, dass Zahlungen und sonstige Gutschriften (etwa durch Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Vorsteuerüberschuss) mit den ältesten (verbuchten) Verbindlichkeiten zu verrechnen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0278), sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber hingewiesen (eine Saldenberechnung nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleicheröffnung erscheint deshalb auch von daher nicht aussagekräftig).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am