VwGH vom 10.05.2010, 2009/16/0189

VwGH vom 10.05.2010, 2009/16/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des V K in T, vertreten durch Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. FSRV/0007-L/06, betreffend gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einstellung des Finanzstrafverfahrens) betrifft, zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb eine Videothek, ein Kleintransportunternehmen, ein Übersetzungsbüro und einen Musikhandel und erkärte daraus für die Jahre 1996 bis 2001 durchwegs Verluste (rund 96.000 S für 1996, rund 226.000 S für 1997, rund 426.000 S für 1998, rund 468.000 S für 1999, rund 300.000 S für 2000 und rund 333.000 S für 2001).

Im Ergebnis einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bis 2002 hielt der Prüfer in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am fest, der Beschwerdeführer habe von 1996 bis 2002 die genannten Betriebe geführt, außerdem bei einer näher genannten Fahrschule auf selbständiger Basis gearbeitet und in der Fahrschule Theoriekurse für ausländische Lenkerberechtigungswerber gehalten. Der Beschwerdeführer habe nach verschiedenen Niederschriften von Geschädigten und Ermittlungen der Bundespolizeidirektion Linz im Zeitraum von 1995 bis 2002 gefälschte ausländische Lenkerberechtigungen und Personalausweise ohne Ausstellung eines Belegs "besorgt". Die Umschreibung der ausländischen Lenkerberechtigungen sei über die genannte Fahrschule abgewickelt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgetäuscht, Meldebestätigungen, österreichische Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltstitelverlängerungen für ein Entgelt von 15.000 S (ohne Beleg), Arbeitsbewilligungen und Arbeitsstellen gegen Entgelt besorgen zu können. Für die "Besorgung" einer Lenkerberechtigungsumschreibung für die Gruppe B habe er je Lenkerberechtigung durchschnittlich 3.000 bis 5.000 S vereinnahmt, für die "Besorgung" einer Lenkerberechtigungsumschreibung für die Gruppe B und C etwa 9.000 bis 12.000 S und für die Unterstützung beim Neuerwerb eines Führerscheins etwa 5.000 bis 7.000 S. Für eine Stunde Dolmetschtätigkeit bei einer psychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer laut Niederschrift mit einem Geschädigten ein Entgelt ohne Ausstellung eines Belegs in der Höhe von 5.000 S vereinnahmt. Der Beschuldigte habe in den Jahren 1996 bis 2001 Verluste in Höhe von rund 1,850.000 S erklärt, dem Prüfer allerdings bekannt gegeben, bis zum "Eingreifen der Wirtschaftspolizei" und seiner anschließenden Verhaftung schuldenfrei gewesen zu sein. Dies stelle nach Ansicht des Prüfers ein weiteres Indiz dar, dass Umsätze getätigt worden seien, die in den Büchern keinen Niederschlag gefunden haben. Diesem Sachverhalt folgend, schätzte der Prüfer die Umsätze und Einkünfte für den Zeitraum 1998 bis 2002 und zog als Schätzungsgrundlage die von den Geschädigten in Niederschriften bei der Bundespolizeidirektion Linz bekannt gegebenen "Schädigungs-Umsätze" und die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen heran. Die Umsätze aus der Tätigkeit "Besorgung von gefälschten ausländischen Lenkerberechtigungen und Umschreibung von ausländischen Lenkerberechtigungen" seien nur teilweise erklärt worden. Die Umsätze aus der vorgetäuschten Besorgung gefälschter Visa und von Aufenthaltstitelverlängerungen, Personalausweisen und Meldebestätigungen seien "bis dato" nicht erklärt worden. Die Einkünfte würden "auf die jährlichen Mindestlebenshaltungskosten von 150.000 S" geschätzt. Die vortragbaren Anlaufverluste aus 1996 und 1997 würden anerkannt.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte die Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bis 2001 mit Bescheiden vom (nach Wiederaufnahme der Verfahren) dementsprechend fest.

Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0052, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer oben dargestellten ausgeübten Tätigkeit verurteilte das Landesgericht Linz den Beschwerdeführer mit Urteil vom u.a. der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146 ff StGB. Der Beschwerdeführer habe u.a. in 19 Fällen zu verschiedenen zwischen den Jahren 1999 und 2002 liegenden Zeitpunkten durch Vorlage falscher ausländischer Führerscheine, teilweise auch ausländischer Meldebestätigungen, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht und in neun Fällen zwischen 1999 und 2002 näher genannte Personen durch Vorspiegelung, für sie oder deren in Bosnien lebende nahe Angehörige die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zu erledigen, ein Visum, eine Aufenthaltsbewilligung, eine Arbeitsbewilligung oder eine Arbeitsstelle zu besorgen, zur Übergabe näher genannter Geldbeträge verleitet oder zu verleiten versucht, obwohl er die versprochenen Leistungen nicht erbracht habe, und dadurch gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, diese Personen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen mit einem 3.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben.

Der vorliegenden Beschwerde liegt ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren zugrunde, welches das Finanzamt Linz mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer einleitete, weil der Verdacht bestand, dass dieser vorsätzlich und gewerbsmäßig im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger

a) durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2000 in Höhe von 604,20 EUR und für 2001 in Höhe von 1.099,83 EUR sowie an Umsatzsteuer für 1998 in Höhe von 8.370,89 EUR, für 1999 in Höhe von 8.988,47 EUR, für 2000 in Höhe von 6.533,80 EUR und für 2001 in Höhe von 7.026,44 EUR dadurch bewirkt habe, dass er seine Umsätze und Gewinne nicht vollständig erklärt habe, und b) durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juli bis November 2001 in Höhe von 3.381,91 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Der Spruchsenat beim Finanzamt Linz erkannte den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom der Finanzvergehen schuldig, hinsichtlich derer das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden war, und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 30.000 EUR und für den Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Schließlich setzte der Spruchsenat den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenersatz mit 363 EUR fest. Nach Wiedergabe der oben geschilderten Feststellungen des Prüfers in der Niederschrift über die Schlussbesprechung führte der Spruchsenat aus, die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich Geld von Verwandten geliehen, halte der Spruchsenat für eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, weil die Verwandtschaft des Beschwerdeführers selbst über kein Vermögen oder Einkommen verfüge. Da der Beschwerdeführer mit den von ihm nicht erklärten Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestritten habe, liege auch Gewerbsmäßigkeit vor.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, die im Abgabenverfahren festgestellten Abgabenverkürzungen beruhten ausschließlich auf Schätzungen, deren Zustandekommen nicht nachvollziehbar sei. Seinen Lebensunterhalt habe er mit ersparten Beträgen aus früheren Zeiten und durch Kredite von Banken und nahen Verwandten bestritten.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Linz

a) absichtlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1999 bis 2003 eine (auf die einzelnen Jahre betragsmäßig näher aufgeschlüsselte) Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001 in Höhe von 21.275,12 EUR und an Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 in Höhe von 1.704,03 EUR bewirkt, indem er Erlöse aus dem Verkauf von Musik-CDs und als Dolmetscher, Unterstützer bei Führerscheinprüfungen und Beschaffer von Lugurkunden, wie falsche bosnische, kroatische und jugoslawische Führerscheine usw., in seinen steuerlichen Rechenwerken nicht zum Ansatz gebracht habe, weshalb die genannten Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

b) vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis Oktober 2001 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (mit auf die einzelnen Monate näher aufgeschlüsselten Beträgen) in Höhe von insgesamt 2.664,27 EUR nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu a) eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 15.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, verhängt werde.

Das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für November 2001 in Höhe von 717,64 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, wurde eingestellt.

Nach Schilderung des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen kam die belangte Behörde zunächst zum Ergebnis, eine auch nur versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2001 hinsichtlich der in den Voranmeldungen für Juli bis November 2001 am offen gelegten Zahllasten komme nicht in Frage, weil noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2001 die Umsatzsteuer - wenngleich verspätet oder hinsichtlich des November 2001 sogar rechtzeitig - offen gelegt worden sei.

Die belangte Behörde gab ihre erwähnte Berufungsentscheidung vom auszugsweise wieder und hielt fest, für sie bestünden "- in eigener Nachvollziehung der Argumentation der Abgabenbehörden -" keine Zweifel an den grundsätzlich zutreffenden Feststellungen der erwähnten Berufungsentscheidung. Der Beschwerdeführer habe "offiziell" 110 EUR je Führerscheinumschreibung, tatsächlich aber durchschnittlich 3.000 bis 5.000 S (Führerscheingruppe B) und 9.000 bis 12.000 S (Führerscheingruppe B und C) vereinnahmt und ohne Beleg Dolmetschertätigkeiten abgerechnet sowie ohne Beleg Entgelte im Zusammenhang mit der Erreichung von Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen, Aufenthaltstitelverlängerungen, Meldebestätigungen sowie der Besorgung von gefälschten ausländischen Lenkerberechtigungen und Personalausweisen vereinnahmt und diese Eingänge nicht oder nur unzulänglich erklärt. Er habe diese Einnahmen nicht in sein steuerliches Rechenwerk und in sein diesbezügliches Belegwesen aufgenommen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den vom Prüfer geschätzten jährlichen Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Krediten von seiner Ehegattin und seinem Sohn bestritten, verwies die belangte Behörde auf ihre Entscheidung im Abgabenverfahren vom , in welcher festgestellt worden war, dass es sich bei den erwähnten Krediten um Beträge von jeweils 50.000 S auf zT nicht unterschriebenen Belegen aus den Jahren 1998 bis 2002 handle und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 1998 und 1999 Einkünfte vor Steuern in Höhe von jeweils rund 11.600 EUR erzielt, im Jahr 2000 von Jänner bis November Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen habe und im Dezember 2000 und im Jahr 2001 beim Beschwerdeführer gegen ein Entgelt von rund 7.800 EUR beschäftigt gewesen sei. Der im Mai 1979 geborene Sohn des Beschwerdeführers sei von 1994 bis 1997 Lehrling und im Jahr 1998 nur viereinhalb Monate beschäftigt gewesen und habe im Jahr 1998 an Arbeitslosengeld und Krankengeld insgesamt rund 10.700 EUR, im Jahr 1999 an Arbeitslosen- und Krankengeld rund 4.700 EUR und im Jahr 2000 an Notstandshilfe rund 1.300 EUR sowie im Jahr 2001 aus einer Beschäftigung beim Beschwerdeführer von Mitte April bis Ende Dezember und aus Arbeitslosengeld rund 7.400 EUR bezogen.

Der mit 150.000 S jährlich geschätzte Betrag der Lebenshaltungskosten für einen Erwerbstätigen mit der bestehenden familiären und wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers befinde sich bei Betrachtung des aus der familiären Situation gegebenen finanziellen Bedarfs im unteren Bereich. Außerdem sei Tatsache, dass ab 1996 Verluste erklärt worden seien, die buchhalterisch nicht nachvollziehbar seien.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe alle seine Erlöse versteuert, führte die belangte Behörde aus, dass er lediglich diejenigen Geschäftsfälle, für welche er auch einen für die Abgabenbehörde nachvollziehbaren Beleg erhalten habe, in seine Steuererklärungen aufgenommen habe. Es seien jedoch auch Einkünfte aus "illegalen Geschäften" der Versteuerung zuzuführen, die im erwähnten Urteil des Landesgerichtes Linz Eingang gefunden hätten. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus jenen illegalen Tätigkeiten in einer Buchhaltung angeführt hätte. Dass der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, finde sein Motiv darin, mit der Verheimlichung der Erlöse aus den durch das erwähnte Strafurteil sanktionierten illegalen Tätigkeiten, sich immer wieder die darauf lastenden Abgaben zu ersparen und die dafür andernfalls erforderlichen Mittel anderweitig für sich zu verwenden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den Rechten verletzt erachtet, "nicht im Zuge einer Abgabenerhebung gemäß § 184 BAO geschätzt zu werden, sowie in dem Recht, nicht gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen bestraft zu werden".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 136 FinStrG ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e leg. cit. genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.

Der Spruch des Erkenntnisses hat gemäß § 138 Abs. 1 FinStrG, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.

Auf das Rechtsmittelverfahren sind gemäß § 157 FinstrG u. a. die Bestimmungen des § 136 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis abzuändern oder aufzuheben oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung hat gemäß § 162 Abs. 2 FinStrG die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz oder die Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu enthalten. Im Übrigen gilt für den Spruch § 138 leg.cit. sinngemäß.

Soweit die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides das Finanzstrafverfahren teilweise eingestellt hat, konnte der Beschwerdeführer, welcher den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zur Gänze bekämpft, in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen, wer u.a. eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich u.a. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Das bestimmte Begehren, welches die Beschwerde nach § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG zu enthalten hat, richtet sich in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich darauf, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

Die Begründung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) der Beschwerde, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, wird in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich mit "Der angefochtene Bescheid leidet aus folgenden Gründen an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" eingeleitet.

Den Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten illegalen Tätigkeiten gegen Entgelt und, ohne einen Beleg auszustellen, ausgeübt und die Einnahmen aus diesen Handlungen nicht in seine Buchhaltung aufgenommen, tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. Daraus ergibt sich aber bereits der formelle Mangel der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, welcher nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung berechtigt. Die Rechtsrüge, die belangte Behörde hätte keine Schätzung vornehmen dürfen, erweist sich daher als unberechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Höhe der Mindestlebenshaltungskosten vorwirft, sie habe Kreditverträge zwischen ihm einerseits und seiner Ehefrau und seinem Sohn andererseits nicht anerkannt, und soweit er die trotz den unstrittigen geringen Einkünften der genannten Personen behaupteten Geldflüsse von diesen zu ihm ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, woraus sich allenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben könnte, die jedoch von dem in der Beschwerde gestellten Antrag nicht umfasst ist, und dass er damit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Übrigen nicht aufzeigt.

Zur Qualifikation der dem Beschwerdeführer angelasteten Abgabenhinterziehung als gewerbsmäßig beschränkt sich die Beschwerde auf die bloße Behauptung, es habe nicht in der Absicht des Beschwerdeführers gelegen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe - wie er bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat - seinem Steuerberater alle "relevanten" Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen vorgelegt. Auch damit bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret, wonach er über die Erlöse aus den in Rede stehenden illegalen Tätigkeiten keine Belege ausgestellt und die Erlöse nicht in seine Buchhaltung aufgenommen habe, woraus die belangte Behörde unbedenklich ableiteten durfte, der Beschwerdeführer habe seinem Steuerberater keine diesbezüglichen Unterlagen übergeben, und woraus die belangte Behörde schloss, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich durch die Begehung der ihm angelasteten Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit werden abermals die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde bekämpft, welche allenfalls unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein könnten. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit nicht dargetan. Denn die vom Beschwerdebegehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 VwGG) abgesteckte Prüfung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Gerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes vorzunehmen.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am