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VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0534

VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0534

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/288.773/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte zwischen Oktober 1988 und März 1993 - mit Unterbrechungen - über Sichtvermerke und von bis über eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 des Fremdengesetzes 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren rechtskräftig erlassen worden. In ihrer Begründung hatte sich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweise (zwei davon aus den Jahren 1994 und 1995 wegen vorsätzlicher Körperverletzung).

Die gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil der angefochtene Bescheid in den Bestimmungen des am in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) nicht offensichtlich auch eine Grundlage finden würde und demnach gemäß § 114 Abs. 4 FrG außer Kraft getreten sei.

Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) sowie den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB (Erpressung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden.

Seit dem verfügte der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung, die mehrfach - zuletzt als "Niederlassungsbewilligung beschränkt", gültig bis zum - verlängert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am einer Person mit dem Knauf einer Waffe auf den Kopf geschlagen sowie dieser und einer weiteren Person wiederholt Faustschläge versetzt, was bei beiden zu Frakturen, Rissquetschwunden, Prellungen und Hautabschürfungen geführt habe. Weiters habe er auf eine dritte Person eingeschlagen und hingetreten, was bei dieser zu Prellungen geführt habe, und er habe alle diese Personen mit einer Pistole bedroht.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom abgesehen. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge habe der Beschwerdeführer am bzw. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2005 bzw. Anfang 2006 jeweils eine dritte Person durch das Versetzen von Schlägen in das Gesicht bzw. durch das Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt.

Im Hinblick darauf erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Eingangs verwies die belangte Behörde auf die erwähnten Verurteilungen, auf das im Jahr 1997 verhängte Aufenthaltsverbot sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2007 mehrmals wegen Verwaltungsübertretungen (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Führerscheingesetz und der Gewerbeordnung) rechtskräftig bestraft worden sei. Die belangte Behörde stellte die Verurteilung vom und das zugrunde liegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers dar. Dabei verwies sie insbesondere auf die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien hinsichtlich der gewaltbereiten Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der an den Tag gelegten Brutalität und der mangelnden Respektierung der physischen und psychischen Unversehrtheit anderer. Im Hinblick darauf erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt und die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG als gegeben. Angesichts der zahlreichen Straftaten und der zunehmenden kriminellen Energie müsse die Verhaltensprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde zunächst auf die erhebliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wobei seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten nicht mit "hinreichender Verlässlichkeit feststellbar" seien. Vor dem Jahr 1988 sei eine behördliche Meldung im Bundesgebiet lediglich für die Jahre 1974 bis 1976 aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe zwar teilweise behauptet, "seit frühester Kindheit" in Österreich zu sein. Dies stünde aber in Widerspruch zu anderen Aussagen von ihm (etwa vom ), denen zufolge er seit 1988 in Österreich sei. Dem Vorbringen, in Österreich Volksschule, Hauptschule und Polytechnikum absolviert zu haben, hielt die belangte Behörde entgegen, dass weder beim Wiener Stadtschulrat noch bei den von ihm genannten Schulen Aufzeichnungen über einen Schulbesuch des Beschwerdeführers vorhanden seien. Die belangte Behörde erachtete dieses Beschwerdevorbringen daher nicht als glaubwürdig und legte ihrer Interessenabwägung einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 1988 zugrunde.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung weiter - sei geschieden und für ein Kind aus dieser "Vorehe" sorgepflichtig, wobei er mit seinem Kind zuletzt nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und ihm offenbar auch die Obsorge nicht zukomme. Weitere familiäre Bindungen bestünden zu zwei Brüdern und einer Schwester. Ausgehend davon anerkannte die belangte Behörde einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit Dritter) dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht am heimischen Arbeitsmarkt verfestigt, zumal er laut vorliegendem Sozialversicherungsdatenauszug zwischen 2004 und 2007 lediglich Beschäftigungszeiten im Ausmaß von insgesamt knapp zehn Monaten aufweisen könne. Zu beachten sei weiters, dass er auch zu den Zeiten seines tatsächlichen Aufenthaltes nicht durchgehend über Aufenthaltstitel verfügt habe und dass gegen ihn bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Insgesamt habe die Integration des Beschwerdeführers keinesfalls auch nur annähernd jenes Gewicht erreicht, das die Dauer seines Aufenthaltes implizieren würde. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet würden somit nicht schwerer wiegen als das hohe öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe verneinte die belangte Behörde auch das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß § 61 FPG. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sah sie auch keinen Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Schließlich sei nach Auffassung der belangten Behörde auch die unbefristete Gültigkeitsdauer gerechtfertigt, weil unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht vorhergesehen werden könne, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juni 2009 geltende Fassung.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Angesichts der auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Verurteilung vom ist jedenfalls die genannte Alternative des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe erstmalig das Übel einer unbedingten Freiheitsstrafe verspürt und sei darüber hinaus bedingt entlassen worden, weshalb von einer günstigen Zukunftsprognose durch das Vollzugsgericht auszugehen sei. Mit diesem Vorbringen zeigt er aber keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde zutreffend erstellten Gefährdungsprognose auf:

Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Beurteilung der Gefährdung von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung vorzunehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0103). Somit lässt sich aus der bedingten Entlassung aus der Strafhaft für den Beschwerdeführer nichts gewinnen (vgl. erneut das Erkenntnis Zl. 2009/21/0103). Da die bedingte Entlassung aus der Strafhaft erst am und somit knapp fünf Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte, war der Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit jedenfalls zu kurz, dass die belangte Behörde daraus hätte schließen müssen, die Gefährdung des Beschwerdeführers sei erheblich gemindert oder gar weggefallen. Schließlich durfte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch die durch die Begehungsweise und die Wiederholung der Straftaten zum Ausdruck kommende große Gewaltbereitschaft berücksichtigen, wobei sich seine Gewalttätigkeit gegenüber den Opfern - wie die der Verurteilung vom November 2007 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen zeigen - erheblich gesteigert hat.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er lediglich eine Vorstrafe (nämlich die vom November 2007) aufweise und dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend weitere Vorstrafen "tatsachenwidrig" seien. Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 1998 viermal rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist der belangten Behörde bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers aber nicht verwehrt, auch sein strafbares Verhalten miteinzubeziehen, das bereits getilgten Verurteilungen zugrunde lag (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0297, mwN); dies insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das fragliche strafbare Verhalten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte wie die Straftat, auf die die gegenständliche Gefährdungsprognose in erster Linie gestützt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass ihm vor seiner Verurteilung im Jahr 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, zumal er als Kind nach Österreich gekommen und somit seit annähernd 35 Jahren hier niedergelassen sei. Soweit er damit auf die Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestände nach § 61 Z 3 und 4 FPG abstellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmungen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes schon deshalb nicht entgegenstünden, weil er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Entgegen der Beschwerdeauffassung erweist sich auch die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung nicht als rechtswidrig.

Gemäß § 60 Abs. 6 FPG iVm § 66 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang neuerlich auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich sowie auf seine familiären Bindungen und auf den Umstand, dass er in seinem Heimatstaat über keinerlei Beziehungen mehr verfüge.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch "nach den Feststellungen der Behörde … von frühester Kindheit an in Österreich aufgewachsen", im angefochtenen Bescheid keine Deckung findet. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung vielmehr - in nicht zu beanstandender Weise - zugrunde, dass der (1968 geborene) Beschwerdeführer ab 1988 in Österreich aufhältig gewesen sei. Die daraus resultierende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. 21 Jahren berücksichtigte die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung aber ebenso wie seine familiären Bindungen. Ausgehend davon anerkannte sie einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Allerdings durfte die belangte Behörde ebenfalls berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur eine sehr geringe berufliche Integration aufzuweisen habe. Die behördliche Feststellung, der Beschwerdeführer lebe mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt und übe nicht die Obsorge aus, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht aber die massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, die aus seinem - trotz einschlägiger Verurteilungen und trotz eines bereits einmal ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes - wiederholten, zuletzt mit hoher Brutalität gesetzten strafbaren Verhalten im Bereich der Gewaltkriminalität resultiert. Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten ist die Ansicht der belangten Behörde, das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat über keinerlei Bindungen mehr zu verfügen, nichts zu ändern. In einem Fall wie dem vorliegenden sind die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wie allfällige Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung im Heimatstaat im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes. Er zeigt dabei jedoch keine Umstände auf, die den Schluss zugelassen hätten, dass bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhersehbar gewesen wäre, wann die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden. Der diesbezüglichen Auffassung der belangten Behörde, eine derartige Vorhersehbarkeit sei angesichts der wiederholten Straftaten und der hohen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers nicht gegeben, kann nicht entgegengetreten werden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am