VwGH vom 29.09.2010, 2007/13/0054

VwGH vom 29.09.2010, 2007/13/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch BONAFIDE Treuhand- und RevisionsgesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/1590-W/06, RV/1879- W/06, RV/1880-W/06 und RV/1949-W/06, betreffend

u. a. Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 und 2002 sowie Einkommensteuer 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben nichtselbständigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Facharzt für Augenheilkunde aus dem Betrieb einer Privatordination. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgabenrechnung). Strittig ist die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen (Beschäftigung der Ehefrau als Ordinationshilfe) in den Jahren 2001 bis 2003, wobei für 2001 und 2002 auch die Berechtigung zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren nach § 303 Abs. 4 BAO in Streit steht.

Im Bericht vom über das Ergebnis einer Außenprüfung (§ 150 BAO) hielt die Prüferin zur "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO" fest, dass betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 u.a. unter Tz. 3 des Prüfungsberichtes Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten. Unter der genannten Tz. 3 führte die Prüferin betreffend "Subhonorare" im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Privatordination eine schriftliche Vereinbarung vom Mai 1995 bestehe, nach der die Ehefrau einen Pauschalbetrag von 6.000 S zuzüglich 15% der vereinnahmten Nettohonorare erhalte. Dies würde bei den angegebenen Ordinationszeiten einem Stundenlohn von ca. 800 S entsprechen, der nicht fremdüblich sei. Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen könnten nur insoweit anerkannt werden, als eine Entlohnung stattfinde, wie sie zwischen Fremden üblich sei. Stelle man den Lohn, den eine Ordinationshilfe laut Kollektivvertrag (ab dem 20. Berufsjahr) erhalte, den erklärten Honorarbeträgen der Ehefrau gegenüber, ergäben sich Differenzen in Höhe von rund 250.000 S 2001), 17.000 EUR (2002) und 18.000 EUR (2003), die den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers in den einzelnen Jahren hinzuzurechnen seien.

Gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 keine Folge. Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 gab sie teilweise statt.

Nach einer ausführlichen Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Inhaltes der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung) führte die belangte Behörde zur Berufung hinsichtlich "Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002" aus, dass das Finanzamt erst nach Ergehen der Erstbescheide für diese beiden Jahre im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 die Fremdüblichkeit der Entlohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Ordinationshilfe geprüft und dabei festgestellt habe, dass die für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen maßgeblichen Kriterien nicht erfüllt seien. Erst dadurch sei die Möglichkeit geschaffen worden, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, sodass zweifelsohne Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen seien. Dass der Werkvertrag bereits früher dem Finanzamt vorgelegt worden sei, bedeute nicht, dass alle tatsächlichen Umstände seiner Durchführung bekannt gewesen seien. Die Prüferin der Vor-Betriebsprüfung (für die Prüfungsjahre 1996 bis 1998) habe im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin vor der belangten Behörde ausgesagt, dass die Frage der Angemessenheit der Entlohnung nicht Prüfungspunkt der damaligen Prüfung gewesen sei. Diese Aussage decke sich mit dem Akteninhalt, in dem keinerlei Feststellungen dieses Thema betreffend ihren Niederschlag gefunden hätten. In der Wiederaufnahme des Verfahrens könne keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Bei der Ermessensübung sei grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben.

Zu den Sachbescheiden für Einkommensteuer 2001 bis 2003 stellte die belangte Behörde fest, die Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers als Ordinationshilfe werde von ihr zwar als erwiesen angenommen. Unter den gegebenen Umständen, dass rund ein Drittel der Tätigkeiten aus reinen Hilfstätigkeiten "wie Reinigung, Aufräumen sowie Einkauf" bestanden habe, sei allerdings davon auszugehen, dass "mit einer Fremden nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Werkvertrag in dieser Form abgeschlossen worden wäre". Nach der Lebenserfahrung werde mit einer Ordinationshilfe auch grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis vereinbart. Dem vorgelegten "Werkvertrag" und den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei nicht zu entnehmen, dass die Einnahmenerzielung der Ehefrau weitgehend von ihrer persönlichen Tüchtigkeit oder ihrem Einsatz abhängig sei. Ein Großteil der angeführten Arbeiten als Ordinationshilfe könne schon wegen der betrieblichen Abläufe nicht ohne persönliche Unterordnung unter den Willen des Beschwerdeführers erfolgen. Es liege eine Eingliederung in den Ordinationsbetrieb des Beschwerdeführers vor, wobei auch nicht behauptet worden sei, dass die Ehefrau ein Unternehmerwagnis zu tragen habe. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Merkmale eines Angestelltenverhältnisses gegenüber dem Merkmal eines Werkvertrages überwogen hätten und ein Dienstverhältnis vorgelegen sei.

Wie auch die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin bestätigt habe, seien keine zeitnahen Stundenaufzeichnungen geführt, sondern die Arbeitszeit sei im Nachhinein von der Ehefrau in einem vom Beschwerdeführer auch als "Gedächtnisprotokoll" bezeichneten Schriftsatz grob geschätzt worden. Das Fehlen zeitnaher Aufzeichnungen bei teilweise fixen Anwesenheitszeiten und teilweise vom Arbeitnehmer frei einteilbaren Zeiten entspreche nicht den Anfordernissen der Fremdüblichkeit bei Arbeitsverhältnissen, weshalb die Abwicklung ohne Stundenaufzeichnungen mit einem Fixum laut Werkvertragsvereinbarung von 6.000 S und 15% Umsatzbeteiligung als nicht fremdüblich angesehen werden könne. Die belangte Behörde habe sich daher auch mit der Frage auseinander setzen müssen, ob überhaupt eine Ordinationshilfe für die gegenständliche Ordination "fremdüblicherweise" beschäftigt werde und falls ja, in welchem Stundenausmaß pro Woche und zu welchem Stundenentgelt.

In der Folge beschäftigte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der beigebrachten Aufstellung über den Zeitaufwand der Ehefrau, die eine Wochenarbeitszeit von rund 30 Stunden ausweist. Dazu stellte die belangte Behörde näher dar, weshalb sie den zu einzelnen (Tätigkeits )Positionen der Zeitaufstellung angegebenen Zeitaufwand (teilweise) nicht anerkannte, wobei sie zu dem Ergebnis gelangte, dass (bei Ordinationszeiten jeweils nur an zwei Wochentagen zu je zwei Stunden und einer Patientenfrequenz von acht bis zehn Personen pro Ordinationstag) höchstens von einer "23-Stunden-Woche" als fremdüblich ausgegangen werden könne.

Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt, vergleichbare Fälle aufzuzeigen und den Beweis dafür anzutreten, dass der an seine Ehefrau bezahlte Lohn im Rahmen des Üblichen liege. So habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer in einem Vorhalt ausdrücklich aufgefordert, das seiner Ansicht nach für die Arbeit seiner Ehefrau angemessene Stundenentgelt zu nennen und die Höhe des Stundenlohnes nachvollziehbar zu begründen. Diesbezügliche Nachweise seien nicht vorgelegt und zum "teilweisen Beweis für die durchgeführten Arbeitsinhalte" seien im Zuge der Vorhaltsbeantwortung "13 Zeugeneinvernahmen" beantragt worden, die aber kein konkretes Beweisthema zum Inhalt gehabt hätten. Dem Beweisantrag, auf statistisches Material der Finanzverwaltung zurückzugreifen, könne schon "mangels Vorhandenseins derartiger Statistiken über Ordinationsgehilfinnen-Gehälter bei der Finanzverwaltung" nicht entsprochen werden, weil die statistischen Zahlen, die auf den Steuererklärungen anzugeben seien, nicht als Grundlage für das Erstellen von Gehaltsstatistiken dienten.

Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ein um 20% erhöhter kollektivvertraglicher Lohn grundsätzlich nicht fremdüblich sei. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass für die geschilderten Tätigkeiten ein Kollektivvertragstundenlohn (Stundenlohn für 20 Jahre Betriebszugehörigkeit laut Kollektivvertrag) zuzüglich eines Zuschlages von 20% als fremdüblich und angemessen anzusehen sei. Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Lohnaufwandes sei auch unter nahen Angehörigen eine gewisse Bandbreite bzw. Toleranzgrenze zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer im Zuge eines Erörterungsgespräches zur Wahrung des Parteiengehörs seine Berechnungen und deren Grundlagen zur Kenntnis gebracht. Dem Begehren des Beschwerdeführers, zum Entgelt fiktive Zuschläge von 30% für Lohnnebenkosten (Sozialabgaben oder Kommunalsteuer) und von 10% für "Abfertigung, DG-Risiko, U-Bahn-Steuer, Entgeltfortzahlung udgl." anzusetzen, könne nicht gefolgt werden, weil Betriebsausgaben unabdingbar einen Wertabgang voraussetzten. Ebenso könne dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach er anstelle seiner Frau allenfalls mehrere Arbeitnehmer beschäftigen müsste, weil lediglich die tatsächlich abgeflossenen Entgeltzahlungen an die Ehefrau und diese wiederum nur im fremdüblichen Ausmaß als Betriebsausgaben anzuerkennen gewesen seien.

Entsprechend den im angefochtenen Bescheid dargestellten Berechnungen zur Höhe der "anzuerkennenden Entgelte in den Berufungsjahren 2001 bis 2003 an die" Ehefrau des Beschwerdeführers ergaben sich Kürzungen gegenüber den erklärten Beträgen in Höhe von rund 120.000 S 2001), 7.500 EUR (2002) und

8.700 EUR (2003).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Beschwerdeführer repliziert hat, erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Betreffend den als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhalt gilt die Regel, dass bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0205, mwN).

Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0238, mwN).

Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher insbesondere in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0119, und vom , 2006/13/0046, mwN).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter näherer Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers als Ordinationshilfe zur Beurteilung gelangt, dass diese Tätigkeit entgegen dem Anschein des dafür abgeschlossenen Werkvertrags (mit einem vereinbarten Entgelt samt Honorarbeteiligung zuzüglich Umsatzsteuer bei grundsätzlich fehlender Bindung an eine Arbeitszeit) ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach (vor allem auch einer Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers) im Rahmen eines Dienstverhältnisses (vgl. § 47 Abs. 2 EStG 1988) ausgeübt wurde. Die Beschwerde tritt den diesbezüglichen, nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weiters dargelegt, weshalb sie den auf Grund eines "Gedächtnisprotokolls" ermittelten wöchentlichen Zeitaufwand von 30 Arbeitsstunden der Ehefrau des Beschwerdeführers um insgesamt sieben Stunden kürzte. Weiters hat sie sich bei der Ermittlung des fremdüblichen Lohns am Kollektivvertrag orientiert, wobei sie einen Zuschlag von 20 % berücksichtigte. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung Unschlüssigkeit vorzuwerfen oder ein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zur Last zu legen wäre.

Der Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil dem steuerlichen Vertreter erst in der Berufungsverhandlung am das Schreiben des Finanzamtes vom an die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei, wonach "Anfragen bei Arbeiterkammer, GPA, ÖSTAT, Wirtschaftsministerium und Wiener Gebietskrankenkasse" ergeben hätten, dass kein ausgewertetes statistisches Material bezüglich der durchschnittlichen Bezahlung von Ordinationshilfen vorhanden sei, geht schon mangels diesbezüglich aufgezeigter Relevanz ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterlassen der amtlichen Ermittlungspflicht rügt (so könne seiner Meinung nach etwa aus den Beitragsvorschreibungen der Wiener Gebietskrankenkasse oder aus verschiedenen Rubriken in den Steuererklärungen zum Personalaufwand sehr wohl statistisches Material gewonnen werden), übersieht er außerdem die insbesondere beim Fehlen klarer Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen bestehenden Grenzen amtswegiger Ermittlungspflicht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (zuletzt im Zuge eines Vorhaltes der belangten Behörde vom ) Gelegenheit gehabt habe, "entsprechende vergleichbare Fälle aufzuzeigen und solcherart den Beweis dafür anzutreten, dass es sich bei dem von ihm an seine Ehegattin gezahlten Lohn um den Üblichen handle". Weiters habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "bereits im Zuge des Erörterungsgesprächs zur Wahrung des Parteiengehörs seine Berechnungen und deren Grundlagen zur Kenntnis gebracht". Der Beschwerdeführer tritt diesen Ausführungen nicht konkret entgegen. Er erläutert auch nicht, weshalb es ihm im Rahmen des solcherart gewährten Parteiengehörs nicht möglich gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des fremdüblichen Gehalts mindestens 3%ige jährliche Lohnerhöhungen berücksichtigt werden müssten. Das diesbezüglich erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, das im Übrigen im Wesentlichen auch nur auf Behauptungsebene bleibt, verstößt damit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Die belangte Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ordination des Beschwerdeführers (Ordinationszeiten nur an zwei Wochentagen zu je zwei Stunden bei einer Patientenanzahl von acht bis zehn Personen pro Ordinationstag) den vom Beschwerdeführer selbst nur im Nachhinein ermittelten wöchentlichen Zeitaufwand für die Tätigkeit seiner Ehefrau in einigen Positionen mit näherer Begründung gekürzt. So seien etwa neben ohnedies mit 9,5 Stunden pro Woche angesetzten Anwesenheitszeiten in der Ordination zusätzlich angesetzte Zeiten für Karteiverwaltung, Formularvorbereitung oder Schrift- sowie E-Mailverkehr (zum Teil) nicht glaubhaft, weiters sei für die vom Beschwerdeführer selbst als "Kleinstbetrieb" bezeichnete Ordination der zeitliche Buchhaltungsaufwand von einer Stunde zu hoch und ein Aufwand für Reinigung und Aufräumen von wöchentlich insgesamt 9,5 Stunden sei u.a. bei einer Größe der Ordination von lediglich 40 m2 nicht in voller Höhe plausibel. Außerdem sei ein Teil der angeführten Tätigkeiten, etwa im Rahmen der Instandhaltung, der Telefon- und E-Mailverwaltung sowie des Einkaufs, der Bankwege oder der Bekleidungsreinigung, der familienhaften Mithilfe zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer rügt dazu in der Beschwerde zwar die Verletzung des Parteiengehörs, zeigt aber mit seiner auch nur in allgemeiner Form vorgetragenen Kritik an den vorgenommen Kürzungen nicht auf, weshalb die Verminderung des unstrittig wegen fehlender Aufzeichnungen auch vom Beschwerdeführer nur im Schätzungsweg ermittelten Zeitaufwandes um insgesamt rund 20 % (bei der Bandbreite jeder Schätzung) gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen sollte. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist damit der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht anzulasten. Dass Tätigkeiten im Rahmen der familienhaften Mitarbeit grundsätzlich nicht zu Betriebsausgaben führen können, hat die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0162, sowie Doralt/Renner, EStG8 § 2 Tz 167/4, mwN).

In Bezug auf die Prüfung der betrieblichen Veranlassung der in Rede stehenden Zahlungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers war nur die übliche Entlohnung einer fremden Arbeitskraft bei den als erwiesen angenommenen Tätigkeiten maßgeblich. An dieser betrieblichen Veranlassung der Lohnzahlungen selbst ändert sich dadurch nichts, dass bei einem "hypothetischen Dienstverhältnis" auch vom Beschwerdeführer fiktiv errechnete Nebenspesen von rund 40 % anfielen. Da - worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist - nur die tatsächlich abgeflossenen Entgeltzahlungen an die Ehefrau zu beurteilen waren, ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen, wonach "die hypothetischen Kosten für beispielsweise 3 Dienstnehmer für die Bewältigung der diversen Aufgaben des Ordinationsbetriebes mit der von mir gewählten Werkvertragslösung gegenübergestellt" hätten werden müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangten können. Das "Neuherkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , 99/13/0253, und vom , 2003/14/0087, 0088, mwN).

Wegen dieser veranlagungsjahresbezogenen Betrachtung der Wiederaufnahmegründe war es für die Beurteilung der Berechtigung der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Streitjahre 2001 und 2002 nicht wesentlich, ob anlässlich einer Vorbetriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Überprüfung der Tätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers in Bezug auf den in Rede stehenden Werkvertrag erfolgte. Es kann daher der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgetragene Streit, ob oder inwieweit entgegen den aktenkundigen Unterlagen seitens der seinerzeitigen Betriebsprüferin diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, dahingestellt bleiben. Eine bei der abgabenbehördlichen Prüfung für die Vorjahre allenfalls vorgenommene (verfehlte) Beurteilung der Leistungsbeziehung schaffte außerdem kein schutzwürdiges Vertrauen, das dem Ergehen der strittigen Wiederaufnahmebescheide hätte entgegen stehen können (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0095). Bei einer Aufwandskürzung der Zahlungen an die Ehefrau um rund 7.500 EUR und einem daraus resultierenden Einkommensteuermehrbetrag von etwa

3.500 EUR im Jahr 2002, wobei im Jahr 2001 laut Beschwerde "eine ziemlich gleich gelagerte Proportion" vorliege, ist von einer Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe, die in Ausübung des Ermessens zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme hätte führen müssen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu sprechen (vgl. in diesem Zusammenhang beispielsweise zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0257).

Die Beschwerde zeigt somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am