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VwGH vom 22.11.2006, 2004/08/0275

VwGH vom 22.11.2006, 2004/08/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-125155/0008- II/A/3/2004, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Univ. Prof. Dr. R in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31; 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1;

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice Steiermark, 8020 Graz, Babenbergerstraße 33),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten für die Zeit vom bis zum richtet, als unzulässig zurückgewiesen, und II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten für die Zeit ab dem "bis laufend" festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0173 (in der Folge als Vorerkenntnis bezeichnet), verwiesen. Folgende Verfahrensschritte sind hervorzuheben:

Die beschwerdeführende Partei ist Trägergesellschaft der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand und Leiter der geburtshilflichgynäkologischen Universitätsklinik Graz seit in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei stehe.

Die Einspruchsbehörde gab mit Bescheid vom dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde teilweise Folge und stellte mit Bescheid vom fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand und Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik Graz vom bis der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

In der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtete sich der Erstmitbeteiligte (dort als Beschwerdeführer) im Recht auf Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit ab dem verletzt. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben. Die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft ließ den Bescheid der belangten Behörde unbekämpft.

In dem Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend unter anderem ausgeführt:

"Die belangte Behörde stellte die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Beschwerdeführers auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand und Leiter der geburtshilflichgynäkologischen Universitätsklinik (...) vom bis fest. Der Abspruch erfolgte sohin über einen in der Vergangenheit gelegenen abgeschlossenen Zeitraum. Der Beschwerdeführer bekämpft die Abweisung der Pflichtversicherung ab . Dies ist ... zulässig:

... Dadurch hat sie (die belangte Behörde) aber hinsichtlich

des weiteren Zeitraumes ab die Versicherungspflicht verneint und dies auch in der Begründung ihres Bescheides näher dargelegt. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, nur diesen, der Berufung der Erstmitbeteiligten (Anmerkung: nunmehr beschwerdeführende Partei) stattgebenden Abspruch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

...

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter seinem Dienstverhältnis als Universitätsprofessor zum Bund oder einem daneben bestehenden Dienstverhältnis zur erstmitbeteiligten Partei zuzuordnen sei, zutreffend von den Bestimmungen des UOG, des BDG und des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, der Vertragsgestaltung zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Partei und von den faktischen Umständen der Durchführung dieser Tätigkeit ausgegangen ist. Allerdings hat die belangte Behörde dazu für den Zeitraum ab keine Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern hat sich mit rechtlichen Ausführungen allgemeiner Art begnügt. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde zu der von ihr zutreffend hervorgehobenen Frage der Weisungsgebundenheit des Beschwerdeführers als Kennzeichen seiner persönlichen Abhängigkeit Tatsachenfeststellungen zu treffen haben."

Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen (Ersatz-)Bescheid sprach die belangte Behörde nunmehr aus, dass der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und festgestellt werde, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand und Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik Graz vom bis laufend der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

Nach Wiedergabe von § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG,§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG, § 155 Abs. 5 (Abs. 6) BDG und § 63 Abs. 1 bis 3 UOG (§ 29 Abs. 4 Universitätsgesetz) stellte die belangte Behörde - gleichlautend mit dem im Bescheid vom zu Grunde gelegten Sachverhalt - folgenden Sachverhalt fest (Wiedergabe im Original):

"(Der Erstmitbeteiligte) ist seit einem über den Beginn des strittigen Beschäftigungszeitraumes hinaus (wohl zu ergänzen: reichenden Zeitraum) ordentlicher Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät der Karl Franzens Universität Graz und ist ab Vorstand und Leiter (bzw. stellvertretender Leiter) der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik am LKH-Universitätsklinikum Graz. Auf Grund seiner Stellung als Universitätsprofessor ist er Beamter mit dem Dienstgeber Bund.

(Der Erstmitbeteiligte) übte neben seiner Funktion als Klinikvorstand mit den in §§ 54 a, 56 und 83 UOG geregelten Pflicht die Funktion des verantwortlichen ärztlichen Leiters einer landschaftlichen Abteilung aus. Die Funktion des Abteilungsleiters einer Fachabteilung in einem Landeskrankenhaus übt er unter der Rechtsträgerschaft der (beschwerdeführenden Partei) aus. Weiters behandelt er SonderklassepatientInnen im Auftrag und auf Rechnung der (beschwerdeführenden Partei), die die Entgelte für die Behandlung in der Sonderklasse von den PatientInnen im eigenen Namen vereinnahmt. Für die beiden letztgenannten Tätigkeiten erhält er Sondergebühren; zu diesen Gebühren ist Folgendes zu sagen:

Mit trat eine Vereinbarung zwischen der Ärztekammer für Steiermark und der (beschwerdeführenden Partei) in Kraft, die im Punkt 7. hinsichtlich der Bundesärzte feststellte, dass für die ab für die (beschwerdeführende Partei) tätig werdenden Ärzten an den Kliniken (Bundesbedienstete) die Gebührenbestimmungen der Landesbediensteten bzw. der bei der (beschwerdeführenden Partei) eingestellten Ärzte gelten.

Folgende Gebührenverträge sind nach der Sachverhaltfeststellung zu Grunde zu legen: Gebührenvertrag mit Stand , wonach bundesbedienstete Hochschullehrer - um eine Gleichbehandlung mit den der (beschwerdeführenden Partei) zugewiesenen Landesbediensteten Ärzten herbeizuführen - ein besonderes Entgelt (Arzthonorar) bekommen, der Gebührenvertrag Stand regelt ausdrücklich die (dem Erstmitbeteiligten) als Leiter der oben genannten Abteilung zuständige Entgelt, ebenso der Gebührenvertrag, der ab 1999 in Geltung stand.

Die Möglichkeit der Behandlung in der Sonderklasse wird von der (beschwerdeführenden Partei) PatientInnen angeboten (vgl. §§ 35 Abs. 6 und 36 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG)."

Dieser wesentliche Sachverhalt sei nicht strittig.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom wiederholend - zunächst aus, dass im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären sei, ob die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Abteilungsleiter (Primar einer Fachabteilung bzw. als Bezieher von Leistungsentgelt für Behandlungen in der Sonderklasse) seinem Dienstverhältnis als Universitätsprofessor zum Bund zuzuordnen sei oder ob daneben ein Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei bestehe.

Im Zusammenhang mit der Frage der "Zuordnung der Tätigkeit" des Erstmitbeteiligten sei auf die organisationsrechtlichen Bestimmungen einer Universitätsklinik (UOG), die dienstrechtlichen Bestimmungen betreffend einen Universitätsprofessor (BDG), die organisationsrechtlichen Bestimmungen einer Krankenanstalt (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz, im Folgenden: KALG), die Vertragsgestaltung zwischen dem Erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei sowie - nicht zuletzt - auf die faktischen Umstände der Tätigkeit Bedacht zu nehmen: Zu Letzterem sei zu sagen, dass der Erstmitbeteiligte für die beschwerdeführende Partei einerseits ärztliche Leistungen erbracht (im Bereich der Behandlung von Sonderklassepatienten) und andererseits als Leiter einer Abteilung Managerfunktion inne gehabt habe (Personalführung usw.). Für diese Tätigkeit sei er von der beschwerdeführenden Partei entlohnt worden und zwar im Wege der über die im Sachverhalt angegebenen Gebührenverträge zugewiesenen Sondergebühren. Das Steiermärkische Krankenanstaltenrecht sehe vor, dass die Leistungen der Sonderklasse vom Krankenanstaltenträger dem privat Versicherten in Rechnung gestellt würden und dieser sodann die Sondergebühren zum Teil an das behandelnde Personal weitergebe. Dass es sich nicht um ein einheitliches Dienstverhältnis zum Bund handle, sondern um Leistungen, die neben dem Beamtendienstverhältnis für einen anderen Dienstgeber in einem eigenen Dienstverhältnis erbracht werden, gehe nach Auffassung der belangten Behörde vor allem daraus hervor, dass die Tätigkeit von der beschwerdeführenden Partei entlohnt worden sei; dies treffe sowohl auf die Leitungsfunktion als auch die Mitarbeit am Betreuungsangebot der beschwerdeführenden Partei für Sonderklassepatienten zu. § 155 Abs. 5 (früher Abs. 6) BDG sei entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei in der Weise zu verstehen, dass das Dienstrecht eine Berechtigung vorsehe, für einen anderen Dienstgeber tätig zu werden, sowie dass dieses Tätigwerden mit der Position eines Universitätslehrers verbunden sei. Damit in Verbindung sei die Bestimmung des § 63 (früher § 54) UOG zu lesen, welche die Stellung der Universitätslehrer im Rahmen einer Krankenanstalt regle. In Absatz 3 dieser Bestimmung sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der medizinischen Fakultät und leitende Funktionäre in Krankenanstalten seien, nicht dem Bund zugerechnet werde. Eine Beschränkung auf haftungsrechtliche Fragen sei der Bestimmung nicht zu entnehmen.

Im Zusammenhang mit der Frage der "Qualifikation" der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten "als Dienstverhältnis" führte die belangte Behörde aus, dass bei einer qualifizierten Tätigkeit im leitenden Bereich eines Unternehmens die Weisungsgebundenheit so zu verstehen sei, dass sich die Pflichten des Betreffenden aus den organisations- und dienstrechtlichen Vorschriften ergeben und sich darauf die Kontrollrechte des Dienstgebers beziehen. Die unmittelbare Ausübung dieser Weisungsmacht durch konkrete Weisungen bezüglich der täglichen Arbeit sei nicht erforderlich und mit dem Wesen einer leitenden Tätigkeit unvereinbar. Vielmehr unterliege diese Beschäftigung der stillen Autorität des Dienstgebers. Im Zusammenhang mit der Frage der "organisatorischen Eingebundenheit" sei darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten in den Anstaltsbetrieb "eingebettet" und ein "Teil dieses Betriebes" gewesen sei. Sowohl die Behandlung von Sonderklassepatienten als auch die "Abteilungsorganisation" seien auf die Mitarbeit des Erstmitbeteiligten "abgestimmt" gewesen. Diese Beurteilung bestätige auch das 8 Ob A 240/95, in welchem - nach der Rechtsansicht der belangten Behörde - bezüglich eines Abteilungsleiters derselben Universitätsklinik die organisatorische Einbindung und damit die Arbeitnehmerähnlichkeit festgestellt worden sei.

Keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten ergebe sich (nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/08/0035) auch nach der Novellierung der Bestimmung des § 63 Abs. 3 UOG ab . Allein auf Grund des letzten Satzes dieser Bestimmung, wonach "ein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt hiedurch nicht begründet" werde, sei eine sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausgeschlossen. Da sich an den tatsächlichen Umständen der Dienstausübung des Erstmitbeteiligten auch nach dem nichts geändert habe (weiterhin Tätigkeit als Leiter bzw. stellvertretender Leiter), könne die bloße Änderung im rechtlichen Bereich nicht zur Verneinung der Pflichtversicherung führen. Dies gelte genauso für die (ab in Kraft getretene) Bestimmung des § 29 Universitätsgesetz, nach welcher die Mitwirkung in den Einrichtungen der Krankenanstalt dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen sei, ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt dadurch aber nicht begründet werde.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Zeugen zum Thema beantragt worden seien, dass die dem ärztlichen Direktor gegenüber den leitenden Ärzten zukommenden Befugnisse namens des Bundes ausgeübt werden. Die belangte Behörde sei jedoch der Ansicht, dass über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend Beweise erhoben worden seien und die Einvernahme der beantragten Zeugen daher nicht erforderlich gewesen sei, da nicht zuletzt unstrittig sei, dass Weisungen erteilt worden seien. Die konkrete Zurechnung dieser Weisungen zur beschwerdeführenden Partei oder zum Bund sei aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, über welche die Zeugen nichts auszusagen vermöchten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 1303/04-3, abgelehnt und die Beschwerde mit einem weiteren Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde begehrt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte Aufwandersatz für den Vorlageaufwand und nahm - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand.

Der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:

Nach der Rechtsprechung ist der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0032, mwN).

Die beschwerdeführende Partei (im ersten Rechtsgang mitbeteiligte Partei) hat gegen den zur Zl. 2002/08/0173 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Beschwerde erhoben. Der (nunmehrige) Erstmitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid die zur genannten Zl. 2002/08/0173 protokollierte Beschwerde mit der Begründung, seine Versicherungspflicht sei nur in der Zeit von bis , nicht auch ab festgestellt worden. Das Vorerkenntnis, in welchem davon ausgegangen wird, dass der erstinstanzliche Bescheid implizit die Versicherungspflicht für den Zeitraum ab verneint hat, bezog sich daher auch nur auf den Zeitraum ab . Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof - zumal der Bescheid ja dem Spruchtext nach nur einen Ausspruch von bis enthielt - den (damals) angefochtenen Bescheid ohne weitere zeitliche Differenzierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid den Abspruch für den Zeitraum vom bis aus dem ersten Rechtsgang wiederholt. Insoweit kommt aber der beschwerdeführenden Partei, die hinsichtlich dieses Zeitraumes den Bescheid des ersten Rechtsganges nicht bekämpft hat, keine Beschwer zu.

Zu II.:

1. Nach dem zu I. Ausgeführten kann zulässiger Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur mehr die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten ab dem sein.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand und Leiter der geburtshilflichgynäkologischen Universitätsklinik vom "bis laufend", nunmehr auch für den Zeitraum ab. festgestellt.

1.1. Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist zunächst das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0096).

Auch wenn die belangte Behörde in ihrem Spruch lediglich eine Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten auf Grund seiner Tätigkeit als Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik festgestellt hat, ohne einen konkreten Dienstgeber zu nennen, ergibt sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides eindeutig, dass sie von einer Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Trägerin der Krankenanstalt ausgeht.

1.2. Mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch des Bescheides ist dieser so zu verstehen, dass damit einerseits für die - hier noch interessierende - Zeit vom bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten festgestellt wurde und andererseits auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten für die Zukunft, und zwar solange, als die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, abgesprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0162). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher in erster Linie davon ab, ob der Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom bis zur Erlassung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei gestanden ist.

2. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt die beschwerdeführende Partei schon darin, dass ein zusätzliches Dienstverhältnis des Erstmitbeteiligten zur beschwerdeführenden Partei neben seiner Tätigkeit als Bundesbediensteter auf Grund der relevanten Bestimmungen des Universitätsrechts sowie des Beamtendienstrechts grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Diesem Argument ist die Begründung des Vorerkenntnisses entgegen zu halten, wonach, wenn eine an sich erlaubte Tätigkeit lediglich in einer (arbeits)rechtlich verbotenen Weise ausgeübt würde, die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung davon nicht berührt wäre. Weiter wurde dort dargelegt, dass der Auffassung, allein auf Grund des letzten Satzes des § 63 Abs. 3 UOG 1993 idF BGBl. I Nr. 13/2001 ("Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.") sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung auszuschließen, nicht gefolgt werden könne.

3. Allerdings ist die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde zusammengefasst vertretene Ansicht, im konkreten Fall liege ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu ihr als Dienstgeber nicht vor - wenn auch aus anderen als in der Beschwerde angeführten Gründen -, auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zutreffend:

Der Erstmitbeteiligte war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom bis zur Erlassung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides Bundesbediensteter (vgl. dazu nunmehr auch § 125 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002) und als Hochschullehrer bzw. Universitätslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Bund (vgl. § 154 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der jeweiligen Fassung) Angehöriger der Medizinischen Fakultät der Karl Franzens Universität Graz. Gleichzeitig war der Erstmitbeteiligte Klinikvorstand sowie Leiter einer klinischen Abteilung an der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik am LKH-Universitätsklinikum.

Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid den Sachverhalt erneut wie im Bescheid vom beurteilt und für den hier maßgeblichen Zeitraum ab die rechtliche Begründung lediglich dahin ergänzt, dass die Änderung der Rechtslage ab diesem Tag (Novellierung des § 63 Abs. 3 UOG) wegen des Gleichbleibens der tatsächlichen Verhältnisse keine andere Beurteilung zulasse.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausführte, ist zur Beantwortung der von der belangten Behörde bejahten Frage,

"ob die Tätigkeit des (Erstmitbeteiligten) als Abteilungsleiter seinem Dienstverhältnis als Universitätsprofessor zum Bund oder einem daneben bestehenden Dienstverhältnis zur

(beschwerdeführenden) Partei zuzuordnen sei, ... von den

Bestimmungen des UOG, des BDG und des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, der Vertragsgestaltung zwischen dem (Erstmitbeteiligten) und der (beschwerdeführenden) Partei und von den faktischen Umständen der Durchführung dieser Tätigkeit (auszugehen)".

3.1 Dem folgend sind zunächst die maßgeblichen Organisationsnormen der Einrichtungen der in Frage kommenden Dienstgeber des Erstmitbeteiligten in ihrer zeitlichen Entwicklung zu untersuchen:

3.1.1. Das Universitäts-Organisationsgesetz 1975, BGBl. Nr. 258/1975, (im Folgenden UOG 1975) legte in § 46 Abs. 7 - erstmals - fest, dass die Institute Medizinischer Fakultäten und die Abteilungen solcher Institute, die zugleich Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt sind, die Bezeichnung Universitätsklinik führen. Die Institutsvorstände von Universitätskliniken führen die Bezeichnung Klinikvorstand.

Gemäß § 54 Abs. 7 leg. cit. oblag den Universitätskliniken außer den Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses ergaben, sowie die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die ihnen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen worden sind. Nach Abs. 9 dieser Bestimmung kommt dem Klinikvorstand kraft Gesetzes gleichzeitig die Funktion des Leiters der Krankenabteilung eines öffentlichen Krankenhauses, das die Universitätsklinik darstellt, zu.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (888 BlgNR, XIII. GP) wird zu § 54 UOG 1975 unter anderem ausgeführt, dass sich eine Sonderstellung der Kliniken der Medizinischen Fakultäten auch daraus ergebe, dass diese nicht nur Universitätseinrichtungen, sondern gleichzeitig Krankenabteilungen von Landeskrankenhäusern seien und in dieser Funktion nicht dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, sondern den entsprechenden Organen der Landesverwaltung des betreffenden Bundeslandes unterstünden.

3.1.2. Mit Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 745/1988, wurde im § 54 Abs. 2 UOG 1975 die Möglichkeit der Untergliederung einer Universitätsklinik in Klinische Abteilungen vorgesehen, die gemäß § 54a Abs. 1 leg. cit. - genauso wie die Universitätsklinik selbst - zugleich Teil der Krankenanstalt und der Universitätsorganisation sind.

Dem Leiter einer Klinischen Abteilung oblag neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben. Er war unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen waren (§ 54b Abs. 3 UOG 1975).

Dem Klinik(Instituts)vorstand oblagen gemäß § 54b Abs. 1 UOG 1975 alle die Leitung der Klinik betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukamen.

Erstmals im § 54 Abs. 7 UOG 1975 wurde geregelt, dass die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten nicht dem Bund zuzurechnen sei. Diese Tätigkeit bewirke keine dienstrechtliche Veränderung.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der genannten Novelle (504 BlgNR, XVII. GP) wird bereits im Vorblatt unter "Inhalt" darauf hingewiesen, dass durch dieses Bundesgesetz

"Regelungen ... betreffend das Verhältnis des Bundes bzw. von

Bundesbediensteten (Universitätsangehörigen) zu den Trägern der jeweiligen Krankenanstalten und deren Organen" ermöglicht werden sollen. Im Allgemeinen Teil wird unter anderem ausgeführt, dass das UOG 1975 in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen eine Kodifizierung des Zustandes der Medizinischen Fakultäten und seiner Strukturen und somit eine gute Basis für die Weiterentwicklung im Hinblick auf den gegenwärtig erreichten wie zukünftigen Stand der medizinischen Wissenschaft gebracht habe. Neu sei insbesondere die Schaffung eines Systems ärztlich eigenverantwortlicher Klinischer Abteilungen innerhalb der Klinik (mit einem auf Zeit gewählten Klinikvorstand) aber auch Bestimmungen über das Zusammenwirken mit den Trägern der Krankenanstalt. Im Besonderen Teil wird zu § 54 Abs. 7 UOG 1975 Folgendes gesagt:

"Abs. 7 will ... der Tatsache Rechnung tragen, dass Bundesbedienstete, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, auch leitende Funktionen im Rahmen der Krankenanstalt innehaben. Hinsichtlich dieser Tätigkeit ist festzustellen, dass diese einerseits nicht dem Bund zuzurechnen ist, andererseits auch keine dienstrechtliche Veränderung bewirkt. An dieser Stelle sei aber auch im Zusammenhang mit den in § 54 Abs. 3 angeführten Aufgaben der 'im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen' der Universitätskliniken und Klinischen Institute darauf hingewiesen, dass auf Grund des neuen Dienstrechtes für Hochschullehrer für diese die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung zukommen, ausdrücklich zu den Dienstpflichten zählt. Gemäß § 155 Abs. 6 Beamtendienstrechtsgesetz (vgl. 320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) haben 'Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind'."

3.1.3. Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 (UOG 1993), trat für den Bereich der Universität Graz im Laufe des Jahres 1999 in Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0285, sowie die Übergangsbestimmungen des XVII. Abschnittes des UOG 1993, die einen Unterschied zwischen dem formalen Inkrafttreten des Bundesgesetzes und dem effektiven Wirksamwerden für die einzelnen Universitäten vorsehen). Die Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten waren im VIII. Abschnitt (§§ 61 bis 69) geregelt, die Bestimmung des § 54 Abs. 7 UOG 1975 (bezüglich der Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten) findet sich inhaltlich unverändert in § 63 Abs. 3 UOG 1993.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UOG 1993 (1125 BlgNR, XVIII. GP) wird unter anderem ausgeführt, dass die Medizinischen Fakultäten vom fachlichen Umfang her unverändert bleiben, der Klinische Bereich also keine eigene Fakultät, sondern den in Verbindung mit einem Krankenhaus stehenden Teil der Medizinischen Fakultät bilde. Zu den §§ 61 bis 63 (betreffend die Organisation des Klinischen Bereiches, die Gliederung sowie die Aufgaben der Universitätskliniken) wird auszugsweise Folgendes gesagt:

"Die Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung werden funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt erbracht, sie sind keine Universitätsaufgaben im engeren Sinn. Die Erfüllung dieser Aufgaben fällt daher nicht in den autonomen Wirkungsbereich (§ 2 Abs. 2) der Universität, die Tätigkeit der im Bundesdienst oder in einem Dienstverhältnis zur Universität stehenden Bediensteten und insbesondere der Ärzte ist daher insoweit funktionell wie bisher dem Rechtsträger der Krankenanstalt zuzurechnen. Inwieweit den Organen des Rechtsträgers der Krankenanstalt ein Weisungsrecht zukommt, richtet sich nach dem Krankenanstaltengesetz."

3.1.4. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/1997, mit dem das UOG 1993 geändert wurde, sollte (dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung, 781 BlgNR, XX. GP, folgend) in erster Linie der Geltungsbereich der bisher für die Klinischen Abteilungen geltenden Sonderbestimmungen der §§ 61 bis 69 UOG 1993 auf die gesamten Medizinischen Fakultäten ausgeweitet werden. Dies bedeute, dass die Medizinischen Fakultäten eine eigene Budgethoheit erhalten und bestimmte Aufgaben des Rektors, soweit sie Medizinische Fakultäten betreffen, auf deren Dekan bzw. Aufgaben des Senates auf das Fakultätskollegium übertragen werden sollten. Damit solle der Sonderstellung der Medizinischen Fakultäten, welche die Aufgaben der Lehre und Forschung mit denen der Führung einer Krankenanstalt vereinen, Rechnung getragen werden.

3.1.5. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001 wurde § 63 Abs. 3 UOG 1993 neu gefasst:

"(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (389 BlgNR, XXI. GP) wird im Besonderen Teil zu Art. I Z. 36 (§ 63 Abs. 3 UOG 1993) Folgendes gesagt:

"Schon die bisherige Formulierung schließt die Haftung des Bundes für die Tätigkeit der im Bundesdienst stehenden Ärzte für ärztliche Handlungen im Spitalsbetrieb von Universitätskliniken aus. Auch im Bereich der Universitätskliniken kommt dem vom Bund verschiedenen Träger der Krankenanstalt die alleinige Verantwortung für die Patientenversorgung zu. Der Bund trägt die Verantwortung für den Lehr- und Forschungsbetrieb. An dieser Aufgabenteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die im Bundesdienst stehenden Klinikärzte im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erfüllung der Aufgaben der Patientenversorgung mitwirken und insoweit funktionell für den Spitalsträger tätig werden. Die vorliegende Neufassung soll diese Teilung der Verantwortung deutlicher zum Ausdruck bringen."

3.1.6. Im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 120/2002, wurden die Universitäten zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts erklärt (§ 4). Im 3. Unterabschnitt des zweiten Abschnittes (Leitung und innerer Aufbau der Universität) des I. Teiles (Organisationsrecht) dieses Gesetzes finden sich die "Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten" (§§ 29 bis 35).

Nach dem ersten Absatz des § 29 leg. cit. (Organisation) erfüllen die Medizinischen Universitäten ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

Gemäß § 29 Abs. 4 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 hat die Medizinische Universität die Verpflichtung,

"ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet."

Gemäß § 31 (Gliederung des Klinischen Bereichs) umfasst der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind (Abs. 1). Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung "Universitätsklinik" (Abs. 2).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1134 BlgNR, XXI. GP) wird im Vorblatt unter "Inhalt" auf die "Schaffung vollrechtsfähiger Medizinischer Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck" verwiesen. Im Besonderen Teil wird zu den §§ 29 bis 35 Universitätsgesetz 2002 Folgendes ausgeführt:

"Schon das geltende Recht sieht umfangreiche Sonderbestimmungen nicht nur für den Klinischen Bereich, sondern auch für die übrigen Teile der Medizinischen Fakultäten vor. Diese Sonderbestimmungen ergeben sich zum Teil zwingend aus dem Spitalsbetrieb und damit aus dem Krankenanstaltenrecht und dem Ärztegesetz, gehen aber insbesondere seit der Novelle 1997 zum UOG 1993 darüber hinaus und räumen den Medizinischen Fakultäten vor allem hinsichtlich des Budgets eine Sonderstellung ein. Eine Reihe von Kompetenzen des Rektors und des Senats sind für den Bereich der Medizinischen Fakultäten an den Dekan und das Fakultätskollegium übertragen.

An einer vollrechtsfähigen Universität ist eine derart weitgehende Sonderstellung im Rahmen einer Medizinischen Fakultät nicht mehr möglich. Es ist daher vorgesehen, die Medizinischen Fakultäten als eigene vollrechtsfähige Universitäten weiterzuführen (siehe § 6 Z 4 bis 6 und § 28). Die hier vorgesehenen Sonderbestimmungen beziehen sich daher nur mehr auf den Klinischen Bereich oder ergeben sich aus ärzterechtlichen Vorschriften.

Im Klinischen Bereich der Medizin kann der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Der Bund betreibt jedoch keine eigenen Universitätsspitäler, sondern nützt Landeskrankenanstalten (AKH der Stadt Wien, LKH Graz, LKH Innsbruck) zur Durchführung seiner universitären Aufgaben in Lehre und Forschung. Hiezu bestehen Vereinbarungen mit den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten bezüglich der Organisationsstruktur. Der Kostenersatz für die Nutzung der Krankenanstalten für universitäre Aufgaben ist in den §§ 55 und 56 des (Bundes-)Krankenanstaltengesetzes geregelt. Die als Zahnärztinnen und Zahnärzte oder als Ärztinnen und Ärzte im Bundesdienst stehenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sind zusätzlich zu den Forschungs- und Lehraufgaben im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses auch zur Erbringung ärztlicher Leistungen im Spitalsbetrieb verpflichtet (§ 155 Abs. 5 BDG 1979, § 49b Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Dieses Prinzip soll grundsätzlich beibehalten werden."

Zu den §§ 29 (Organisation) und 33 (Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger) wird unter anderem Folgendes angemerkt:

"Für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb hat zwar auch an Universitätskliniken primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten übernehmen aber auch die Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Sinne der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung.

Das als Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich tätige Universitätspersonal erfüllt seine Aufgaben in der Krankenversorgung funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Verpflichtung zur Erfüllung auch dieser Aufgaben ergibt sich auf Grund gesetzlicher Anordnung aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Alle im Bundesdienst stehenden Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten sind je nach Art ihres Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 oder § 49b Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder § 6b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben verpflichtet, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen.

Auf Grund dessen wird aber kein zusätzliches Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet. Wie bisher ist die Tätigkeit der Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Spitalsbetrieb dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnen, die Haftung aus dem Behandlungsvertrag trifft daher den Rechtsträger der Krankenanstalt.

Wie bisher sind die Spitalsaufgaben unter der Verantwortung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zu besorgen, sie müssen daher von der Universitätsautonomie ausgenommen sein. (...)"

Zu § 32 (Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich) wird gesagt, dass die Leitung einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich nicht nur Führungsaufgaben im Universitätsbetrieb, sondern auch die ärztliche oder zahnärztliche Letztverantwortung im entsprechenden Spitalsbereich ("Primariat") umfasse. Daher dürften nur entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Sonderfaches mit einer solchen Führungsfunktion (und der Stellvertretung) betraut werden.

4. Der Verweis in den universitätsrechtlichen Bestimmungen auf die verpflichtende Mitwirkung der Universitäten an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalten betrifft gemäß § 1 (Bundes)Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, und gemäß der gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 (KALG), LGBl. Nr. 66/1999, folgende Aufgabenbereiche der Krankenanstalten:

"§ 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,


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2.
zur Vornahme operativer Eingriffe,
3.
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
4.
zur Entbindung oder
5.
für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind.

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind."

Zusammengefasst handelt es sich bei diesen - mittelbar auch den Universitätskliniken überbundenen - Aufgaben ausschließlich um Maßnahmen, die die Patienten betreffen.

5. Wie bereits in der Stammfassung des UOG 1975 festgelegt worden ist, sind seit damals die Universitätskliniken nicht nur Teile der jeweiligen Universität und unterliegen so den entsprechenden universitätsrechtlichen Bestimmungen, sondern sie sind auch Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt, deren Betrieb im Wesentlichen durch das Krankenanstaltenrecht normiert wird. Gemeinsam ist den dargestellten Rechtslagen des Universitätsrechts eine Verpflichtung der Universitätsklinik, neben den Aufgaben der Forschung und Lehre auch jene Aufgaben zu erfüllen, die der Krankenanstalt obliegen, deren Teil sie sind (vgl. § 54 Abs. 7 UOG 1975, § 63 Abs. 3 UOG 1993, § 29 Abs. 4 Z. 1 Universitätsgesetz 2002), nämlich jene der Krankenversorgung (vgl. soeben Punkt 4.).

Diese von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehrfach angesprochenen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit der dargestellten gesetzlichen Festlegung der Pflichten der universitätsangehörigen Ärzte im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses so zu verstehen, dass die Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung dem jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich "funktionell" zugerechnet werden, was - wiederum unter Berücksichtigung der aufgezeigten "Doppelfunktion" der Universitätskliniken - nur bedeuten kann, dass diese Bestimmungen in erster Linie Haftungsfragen regeln (zur Rechtslage vor Einführung der Bestimmung des § 54 Abs. 7 UOG 1975 vgl. ).

Diese "Doppelfunktion" - die historisch gewachsen ist und bereits vom UOG 1975 vorgefunden wurde - erhält ihre Rechtfertigung insbesondere dadurch, dass der Forschungs- und Lehrbetrieb im Klinischen Bereich der Medizin nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden kann; anstelle der Errichtung eigener "Universitätsspitäler" nützt die Universität daher Landeskrankenanstalten wie jene, deren Rechtsträger die beschwerdeführende Partei ist (vgl. dazu u.a. die bereits dargestellten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Universitätsgesetz 2002, 1134 BlgNR, XXI. GP).

Für den Beschwerdefall bedeuten die dargestellten organisationsrechtlichen Bestimmungen, dass die vom Erstmitbeteiligten geleitete Universitätsklinik bzw. Abteilung mit der entsprechenden Organisationseinheit der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Krankenanstalt identisch ist und die erstgenannte Einrichtung - wohl als abstrakte Verpflichtung statuiert - vom Gesetzgeber neben den Aufgaben der Forschung und Lehre auch zur Erbringung jener Leistungen "unmittelbar am Menschen" verhalten wird, zu deren Erbringung die zweitgenannte Einrichtung verpflichtet ist.

6. Bleibt die Frage zu klären, welche Rechtsstellung dem Erstmitbeteiligten in dieser Organisation als Klinkvorstand zukommt. Darüber geben die dienstrechtlichen und die berufsrechtlichen Normen Auskunft:

6.1. Die Rechte und Pflichten der Hochschullehrer regelt erstmals § 155 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idF BGBl. Nr. 148/1988 (auszugsweise) folgendermaßen:

"§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.

(...) (6) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind.

(...) (8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (320 BlgNR, XVII. GP) wird zu § 155 Abs. 6 BDG Folgendes gesagt:

"Im Abs. 6 wird klargestellt, dass Hochschullehrer, die an einer Universitätseinrichtung als Ärzte tätig sind, neben ihren Pflichten in Forschung und Lehre auch jene Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung zu erfüllen haben, die sich aus der funktionellen Doppelstellung der Universitätskliniken und der Institute für ein medizinisches Fach als Universitätseinrichtung und als Teil einer Krankenanstalt ergeben. Bei der Festlegung der Dienstpflichten des einzelnen Arztes ist für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den allen Hochschullehrern obliegenden Pflichten und den den Ärzten eigenen Aufgaben im Gesundheitswesen und der Krankenbehandlung zu sorgen."

6.2. Mit der zweiten BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/1997, wurde § 155 erstmals geändert; die Absätze 1 und 5 lauten:

"(1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(...)

(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993)."

6.3. Auf Grund der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 6/2000, lautete im § 155 Abs. 5 BDG der dem Wort "Ärzte" folgende Klammerausdruck "(§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169)".

6.4. In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 87/2001 lautet § 155 Abs. 5 BDG wie folgt:

"Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993)."

Gemäß § 284 Abs. 45 BDG trat diese Bestimmung mit in Kraft.

6.5. Auf Grund der zweiten Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, hat § 155 Abs. 5 BDG seit (vgl. § 284 Abs. 52 Z. 5 BDG) folgenden Wortlaut:

"Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002)."

Gemäß § 165 Abs. 2 BDG hat der Universitätsprofessor seine Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen.

6.6. Die in § 155 Abs. 5 BDG verwiesenen - hier zeitraumbezogen maßgeblichen - Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, lauten:

"§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;


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3.
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4.
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5.
die Vorbeugung von Erkrankungen;
6.
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."

6.7. Neben der schon die Universitätsklinik selbst als Organisationseinheit einer öffentlichen Krankenanstalt zur Krankenversorgung verpflichtenden Rechtslage gilt nach den dargestellten Bestimmungen des BDG für alle dort tätigen Universitätslehrer, die an der Universität als Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes verwendet werden, dass sie neben den Aufgaben der Forschung und Lehre auch an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken haben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung bzw. der Behandlung von Menschen obliegen (§ 155 Abs. 5 (früherer Abs. 6) BDG 1979), wobei die Norm an dieser Stelle auf die entsprechende(n) Bestimmung(en) des jeweiligen Universitäts(Organisations)gesetzes und dadurch wiederum auf die dargestellte Doppelfunktion der Universitätskliniken verweist.

7. Zusammengefasst heißt dies für den vorliegenden Fall, dass der Erstmitbeteiligte als Klinikvorstand auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund zur Krankenbehandlung an dem Landeskrankenhaus, dessen Rechtsträger die beschwerdeführenden Partei ist, verpflichtet gewesen ist. Auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund oblag dem Erstmitbeteiligten aber nicht nur die Krankenbehandlung, sondern in seiner Eigenschaft als Klinikvorstand auch die Leitung der entsprechenden Abteilung der Krankenanstalt (vgl. § 54 Abs. 9 UOG 1975, §§ 61 bis 69 UOG 1993, § 32 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Dem Klinikvorstand kommt neben seiner Eigenschaft als Institutsvorstand an der Universität auch die "Primararztverantwortlichkeit" (insbesondere die Letztverantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben) als Leiter der Klinik, die wiederum Teil des jeweiligen Landeskrankenhaus ist, zu. Er ist zudem Vorgesetzter der ihm als Leiter einer Organisationseinheit des Landeskrankenhauses unterstellten Bediensteten. Im Fall der Untergliederung einer Universitätsklinik in (ärztlich eigenverantwortliche) Klinische Abteilungen obliegen ihm die zuletzt genannten Aufgaben nur soweit, als sie nicht den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen.

8. Die belangte Behörde kam unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Rechtslage zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten "für die beschwerdeführende Partei" (betreffend die eben behandelten Bereiche der Erbringung ärztlicher Leistungen im Bereich der Behandlung von Sonderklassepatienten und seiner Funktion als Leiter einer Abteilung) kein einheitliches Dienstverhältnis zum Bund vorliege, sondern die genannten Leistungen, die neben dem Beamtendienstverhältnis für einen anderen Dienstgeber erbracht worden seien, ein eigenes Beschäftigungsverhältnis begründeten. Dies gehe vor allem daraus hervor, dass die Tätigkeit von der beschwerdeführenden Partei entlohnt worden sei; dies treffe sowohl auf die Leitungsfunktion als auch auf die Mitarbeit am Betreuungsangebot der beschwerdeführenden Partei für Sonderklassepatienten zu. Es sei unstrittig, dass Weisungen erteilt worden seien.

Diesen Argumenten ist entgegen zu halten, dass der Erstmitbeteiligte zur Befolgung von Weisungen, die ihm im Zusammenhang mit der hier fraglichen Tätigkeit von Organen der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden (wenngleich diesbezüglich nähere Feststellungen durch die belangte Behörde fehlen), schon auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund verpflichtet ist. Auch wenn der Erstmitbeteiligte in bestimmten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung der Abteilung einer Landeskrankenanstalt weisungsgebunden ist, so ändert dies nämlich nichts daran, dass sich dieses Weisungsrecht auf einen Pflichtenkreis bezieht, der dem Erstmitbeteiligten in seiner Eigenschaft als Universitätsprofessor und Leiter einer Universitätsklinik gegenüber dem Bund obliegt, insoweit jedoch gegenüber dem Krankenhausträger (der beschwerdeführenden Partei) zu erfüllen ist. Wenn also der Erstmitbeteiligte Weisungen der Organe der beschwerdeführenden Partei befolgt, so erfüllt er damit seine gegenüber dem Bund bestehenden Dienstpflichten. Insoweit gleicht dieses kraft Gesetzes bestehende dreipolige Rechtsverhältnis zwischen dem Bund (der Universität), der beschwerdeführenden Partei als Krankenanstaltenträger und dem Erstmitbeteiligten strukturell jenem eines "Leiharbeitnehmers", der bei einem Dritten seine Dienstpflichten gegenüber dem "Entsender" erfüllt, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum "Beschäftiger" zu stehen.

Für die Annahme eines zweiten Dienstverhältnisses zum Träger des Landeskrankenhauses, dessen Abteilung (zugleich Universitätsklinik) der Erstmitbeteiligte leitet, besteht demnach weder Anlass noch ein Anhaltspunkt. Der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte von der beschwerdeführenden Partei ein zu seinen Bezügen hinzutretendes besonderes Entgelt erhält, vermag für sich genommen ein Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei nicht zu begründen.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den dargelegten Gründen hinsichtlich des Zeitraumes ab gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Ersatz für die beantragte "Pauschalgebühr" konnte im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zugesprochen werden.

Wien, am