SWK-Spezial Die neue Besteuerung von Kapitalvermögen
1. Aufl. 2009
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S. 282. Besteuerungsverfahren
2.1. Kapitalertragsteuerabzug
2.1.1. System der Kapitalertragsteuer
Die Einkommensteuer wird bei Kapitaleinkünften durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Der Steuersatz beträgt einheitlich 25% und ist sowohl auf inländische als auch auf ausländische Kapitalerträge anzuwenden (wobei ausländische Kapitalerträge jedenfalls zu veranlagen sind).
Die KESt wird von demjenigen, der die Kapitalerträge an den Steuerpflichtigen auszahlt (inländischer Abzugsverpflichteter), einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Dabei spielt es für den Einbehalt der KESt grundsätzlich keine Rolle, ob die Kapitalerträge beim Empfänger dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
Der Einbehalt der KESt kann, jeweils abhängig von der Art der Kapitalerträge sowie der Person des Steuerpflichtigen, Abgeltungs- oder Vorauszahlungswirkung entfalten. Hat die KESt lediglich Vorauszahl...