Der Tod des Maklers
1. Aufl. 2016
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S. 181V. Mehr!
A. Rechtliche Hintergründe (Bernadette Zelger)
1. Anhang zu den Verbraucherschutzbestimmungen nach dem FAGG
Haustürgeschäft und Rücktritt beim Immobiliengeschäft nach den Bestimmungen des KSchG
Die Bestimmung des § 3 KSchG, wonach der Verbraucher, wenn er seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers noch bei einem vom Unternehmer auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat (sogenanntes Haustürgeschäft), den Rücktritt vor Zustandekommen des Vertrages und danach noch binnen einer Frist von 14 Tagen erklären kann, kommt bei Immobiliengeschäften regelmäßig nicht zur Anwendung. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 KSchG steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht nämlich dann nicht zu, wenn er das Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber „angebahnt“ hat. Da im Fall des Immobiliengeschäftes S. 182regelmäßig der Verbraucher Kontakt zum Makler aufnimmt, sind derartige Geschäfte häufig der Anwendung des § 3 KSchG entzogen. Sofern § 3 KSchG jedoch – mangels Anbahnung durch den Verbraucher – anwendbar ist, besteht eine absolute Frist für das Rücktrittsrecht von einem Jahr und 14 Tagen, die durch das VRUG neu eingeführt wurde.
Für Immobiliengeschäfte wurde vom Gesetzgeber jedoch – aufgrund des aus rechtspolitisch...