Mietrecht in der Praxis
2. Aufl. 2021
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S. 150 S. 151VII. Betriebskosten
A. Allgemeines
Unter Betriebskosten werden in der Regel jene variablen Kosten verstanden, die mit der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen. Eine Definition des Begriffs Betriebskosten besteht nur im Vollanwendungsbereich des MRG, der einen restriktiven und taxativen Katalog an Betriebskosten vorgibt; im Teilanwendungsbereich und bei Vollausnahmen ist meist eine genaue vertragliche Regelung erforderlich.
B. Betriebskosten außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG
Ist das MRG nicht oder nur teilweise anwendbar ist, sind die Vertragsparteien frei, selbst festzulegen, was unter den Betriebskosten zu verstehen ist und wer diese zu tragen hat (siehe dazu oben Kapitel III.B.1.c).
Zweifelsregel
Als Zweifelsregel sieht § 1099 ABGB lediglich vor, dass der Vermieter „alle Lasten und Abgaben“ zu tragen hat, eine gesetzliche Definition der Betriebskosten besteht außerhalb des Vollanwendungsbereichs nicht. Alle übliS. 152chen Betriebskosten gehen daher mangels anderweitiger Regelung zulasten des Vermieters. Dies gilt genauso im Teilanwendungsbereich des MRG.
Übliche Vertragsgestaltungen
Üblich ist, dass in Mietverträgen, die nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, die Betriebskosten weit definiert wer...