Mietrecht in der Praxis
1. Aufl. 2017
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S. 143VIII. Befristung von Mietverträgen
Das Gesetz unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen:
Wird ein Mietvertrag auf eine von vornherein bestimmte Dauer geschlossen, spricht man von einem Mietvertrag auf bestimmte Dauer oder einem befristeten Mietvertrag.
Ist eine bestimmte Dauer des Mietverhältnisses nicht vereinbart, spricht man von einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer oder einem unbefristeten Mietvertrag.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von befristeten Mietverträgen ist zwischen dem Vollausnahmebereich und dem Anwendungsbereich des MRG (Voll- und Teilanwendungsbereich) zu unterscheiden:
Nach dem Recht des ABGB (Vollausnahmebereich) ist jede denkbare Befristungsvereinbarung wirksam und durchsetzbar, auf eine bestimmte Formulierung oder Form der Vereinbarung kommt es dabei nicht an.
Im Anwendungsbereich des MRG (Voll- und Teilanwendung) können hingegen manche Befristungen nicht wirksam vereinbart werden; überdies muss zur Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung jedenfalls die Schriftform eingehalten werden und der Endtermin muss klar und deutlich genannt sein.
S. 144Historisch gesehen war das Befristungsrecht des MRG jahrzehntelang sehr restriktiv und wurde erst in jüngerer Zeit sc...