Mietrecht in der Praxis
1. Aufl. 2017
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S. 39III. Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
A. Haupt- und Untermiete
1. Begriff und Bedeutung der Unterscheidung
Untermiete liegt vor, wenn ein Mieter sein Recht nicht vom Eigentümer ableitet, sondern von einem Vertragspartner, der selbst nur Mieter der Sache ist. Der Untermieter hat keine direkten Rechte gegenüber dem Eigentümer und Hauptvermieter, nur gegenüber dem Untervermieter als seinem Vertragspartner (der selbst nur Mieter ist). Daraus folgt auch, dass das Recht des Untermieters zum Gebrauch des Mietgegenstandes gleichzeitig mit jenem des Untervermieters untergeht. Wird daher der Hauptmietvertrag beendet, hat auch der Untermieter gegenüber dem Eigentümer kein Recht mehr zum Gebrauch der Sache. Ein gerichtlicher Räumungstitel wirkt daher auch gegen den Untermieter und kann ohne Weiteres faktisch gegen ihn vollstreckt werden: Der Untermieter - genauso wie alle anderen faktischen Nutzer der Wohnung - wird also im Zuge der Räumungsexekution ebenfalls geräumt, wenn das Hauptmietverhältnis (aus dem der Untermieter seine Rechte ableitet) beendet wurde. Zu den Details der Räumungsexekution siehe unten Kapitel XII.
S. 40Im Vollausnahmebereich ist die Unterscheidung zwischen Haupt- und Unte...