Mietrecht in der Praxis
1. Aufl. 2017
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S. 22 S. 23II. Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes
A. Allgemeines
Das MRG als mietrechtliches Sondergesetz überlagert und ersetzt in seinem weiten Anwendungsbereich die Regelungen des ABGB. Subsidiär kommen aber weiterhin die Bestimmungen des ABGB zum Tragen, insoweit das MRG keine anderweitige, spezifische Regelung trifft.
Das MRG und seine Vorgängergesetze sind ein historisch gewachsener Rechtsbereich, dessen Entwicklung in der Zeit des Ersten Weltkriegs seinen Anfang nahm. Das MRG verfolgt seit jeher das Ziel des Mieterschutzes und ist daher zugunsten des Mieters auch einseitig zwingendes Recht, von dem nur zulasten des Vermieters abgegangen werden kann.
Der Mieterschutz des MRG besteht aus zwei wesentlichen „Säulen“, mit denen die wichtigsten Regelungsbereiche angesprochen sind, nämlich dem Bestandschutz und dem Preisschutz.
Unter Bestandschutz versteht man einerseits jene Regelungen des MRG, die die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zum Ziel haben und eine Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter bedeutend erS. 24schweren sollen (eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur aus wichtigem Grund iSd § 30 MRG möglich), und andererseits jene, welche die Möglichkeit der Befristung von Mietverhältnissen einschränken (Befristun...